Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
In Deutschland ist die Religionsfreiheit in Art. 4 GG
geregelt.
Dieser Artikel sagt:
Art 4
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
...
Der Islam ist als Religion geschützt und sie sind als natürliche Person bei der Ausübung ihrer Religion geschützt. Der Schutz umfasst die Verwirklichung der Religion durch Reden und Handeln.
Die Möglichkeit der Ausübung hat aber ihre Grenzen. Hier gibt es eine sogenannte "verfassungsimmanente Schranke". Das bedeutet, dass sie bei der Ausübung ihrer Religion nicht die essentiellen Grundrechte Dritter beeinträchtigen dürfen. Diese Grundrechte wären die körperliche Unversehrtheit (Leben, Gesundheit) gem. Art. 2 Abs. 2 GG
und die Menschenwürde gem. Art. 1 Abs. 1 GG
.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Hellmich
25. März 2018
|
10:36
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Hellmich, Dipl.-Jur.
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