Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Veröffentlichung von Links per QR-Code auf Videos Dritter ist urheberrechtlich unbedenklich, da es sich um keine einwilligungsbedürftige Verwertungshandlung wie Vervielfältigung oder Veröffentlichung im urheberrechtlichen Sinne handelt.
Zudem ist dies ja auch im Interesse der Gruppen, weil hierdurch die von ihnen eingestellten Videos mehr Klicks erhalten.
Sie sollten dabei aber auf die Veröffentlichung von Screenshots, also von Abbildungen aus dem Video verzichten, es sei denn dies ist als Beleg für Ihre Ausführungen zwingend erforderlich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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