Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre online-Anfrage, die ich gern wie folgt beantworte:
Was unter "vor einem Kind" im Sinne des § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB
zu verstehen ist, definiert § 184 c StGB
:
Im Sinne dieses Gesetzes (StGB) sind
1. ...
2. sexuelle Handlungen vor einem anderen nur solche, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt (jedoch sich der eigentlichen Bedeutung der Handlung nicht bewusst zu sein braucht).
Es fehlt dabei an einer körperlichen Berührung. Ob eine räumliche Nähe Bedingung ist, wird unterschiedlich beurteilt und ist daher streitig. Es werden sowohl die eine Auffassung vertreten, als auch die andere. Deswegen kann ich Ihnen hinsichtlich der räumlichen Nähe leider keine eindeutige Antwort geben.
Als Handlung im Sinne des § 176 Abs. 3 Nr. 1 kommt z. B. ein vor dem Kind durchgeführter Geschlechtsverkehr, Masturbation, eine exhibitionistische Handlung o. ä. in Betracht.
Elektronische Bildträger fallen in jedem Fall unter Nr. 3. Voraussetzung ist beim Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen das optische Sichtbarmachen solcher Abbildungen.
Durch § 176 StGB
soll eine ungestörte Gesamtentwicklung des Kindes und damit seine Möglichkeit zur Entwicklung sexueller Selbstbestimmungsfähigkeit ohne vorzeitige sexuelle Erlebnisse gewahrt werden.
Ich hoffe, Ihnen mit den Auskünften geholfen zu haben. Sollte dennoch etwas unlar sein, können Sie gern die Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diane Kirschkowski
Rechtsanwältin
Wie sie richtig sagten, wollte der Gesetzgeber den Schutz des Kindes gewährleisten, um dies mal abgekürzt zu sagen, durch den Einzug der elektronischen Medien wurde das Gesetz verändert und Lücken ausgefüllt.
Natürlich ist das Risiko gerade bei Cybersex groß, dass man sozusagen darauf reinfällt, da man falsches Alter annimmt, dies hat ja der Gesetzgeber durch § 16 STGB gesichert.
Da in § 176 Abs. 4 Nr. 3 der § 11 Abs. 3 erwähnt wird und hier von " vor einem Kind" geredet wird, sollte man dies in Analogem Vergleich zu § 184 STGB sehen, wo ja Porngraphische also auch Liveübertragungen durch Teledienste auch geregelt im TDG geahndet werden, ob dies auf § 176 zutrifft, können sie ja leider nicht sagen, wobei gerade das wichtig ist, da ja § 176 Abs. 4 Nr. 3 u. 4 bei Versuch nicht bestraft wird, wobei Nr. 1 davon ausgenommen wird.
Der Gesetzgeber hatte erst die Körperlichkeit vorgesehen, da dies am PC nicht geht, wird er doch auf Nr. 1 den nicht körperlichen Kontakt auch auf größerer Entfernung gemeint haben, denn sonst würde das ja nichts bringen, können sie mir dies vielleicht nochmals verdeutlichen, vielleicht gibt es Fachliteratur dazu ?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Antwort wurde korrekt und bezogen auf Ihre Fragestellung umfassend beantwortet. Eine konkrete Frage zu § 11 Abs. 3 StGB
wurde von Ihnen nicht gestellt, sondern nur als Beispiel erwähnt. Zudem bot ich an, die Nachfragefunktion zu nutzen, falls etwas offen geblieben sein sollte.
Aus meiner Antwort ging eindeutig hervor, dass pornographische Abbildungen (also auch pornogr. Liveübertragungen) unter Nr. 3 fallen. In diesem Zusammenhang kommt es auf das Einwirken auf das Kind an, da eine räumliche Nähe zum Vornahmeort der sexuellen Handlung nicht möglich ist.
In jeder Fachbuchhandlung (Rechtswissenschaften) finden Sie Literatur zu diesem Thema.
Ich bitte Sie, die Bewertung zu ändern.
mfg
Diane Kirschkowski
Rechtsanwältin