Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Derzeit ist zum Thema „Internet-Lotto“ noch vieles ungeklärt, so dass diesbezüglich eine vorsichtige Einschätzung gegeben wird.
Seit Jahresbeginn ist allerdings die Tippabgabe im Internet grundsätzlich verboten. Wie letztendlich die Ausgestaltung des Rechts fortschreitet, bleibt abzuwarten, denn eine noch nicht rechtskräftige Eilentscheidung des OLG Koblenz hat Tipp24 (zwischenzeitlich in London ansässig) Recht gegeben (Az.: 1 W 6/09
), so dass die rheinland-pfälzische Lottogesellschaft vorerst wieder Lottoscheine von Tipp24 annehmen muss.
Die Richter äußerten erhebliche Bedenken, ob die innerstaatliche Regelung nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit" der EU verstoße. Auch die EU-Kommission selbst hat Bedenken gegen ein generelles Verbot der Vermittlung von Lottospielen im Internet.
Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch am 14. Oktober 2008 die EU-Konformität des Lottoverbotes bestätigt.
Nicht ausreichend juristisch geklärt ist allerdings, ob sich solche Spieler des illegalen Glückspiels schuldig machen.
Wegen des generellen Lotto-Verbots im Internet besteht jedenfalls kein Gewinnanspruch. Die Tippscheine müssen in deutschen Annahmestellen abgegeben werden.
Auch Tipp24 behilft sich dabei eines Tricks in ihren allgemeinen Spielbedingung:
So heißt es darin wörtlich:
„Aufgrund aus unserer Sicht rechtswidriger Bestimmungen können wir vorübergehend nur Spielscheine von Kunden annehmen, die sich bei Abgabe außerhalb Deutschlands aufhalten und dies durch die Abgabe bestätigen. Ihre Gewinnchancen und -ansprüche werden dadurch selbstverständlich nicht beeinträchtigt.“
Was allerdings aus einem Gewinn wird, wenn der Spieler seinen Tipp von einem deutschen Computer abgibt, bleibt unklar.
Aus Rechtssicherheitsgründen empfehle ich Ihnen daher, den bisherigen Dauspielschein zu „deaktivieren“ und einen Dauerauftrag in einer anerkannten Lotto-Annahmestelle abzugeben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
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