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Inhaberschuldverschreiben

25. Februar 2009 17:42 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von


20:35

1.Dürfen Inhaberschuldverschreiben und/oder Industrieobligation
auch von Nicht-Aktiengesellschaften wie z.B einer KG ausgegeben werden?

2.Da es für Inhaberschuldverschreiben keine Genehmigung der BAFIN
braucht und Industrieobligation als eine Art Inhaberschuldverschreiben
angesehn werden braucht es dann für diese auch keine Genehmigung?

3.Gibt es für die Urkunde der Inhaberschuldverschreiben und/oder Industrieobligation Bestimmungen über deren Inhalt?

-- Einsatz geändert am 25.02.2009 18:44:18

25. Februar 2009 | 19:09

Antwort

von


(834)
Langener Landstraße 266
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Sehr gerne beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen zusammenfassend wie folgt:

Zu 1.)

Zunächst möchte ich einleitend kurz feststellen, dass eine Inhaberschuldverschreibung in § 793 BGB geregelt ist und im Grundsatz bedeutet, dass derjenige, der eine solche Inhaberschuldverschreibung ausgegeben hat und dafür Geld vereinnahmt hat, den vereinnahmten Geldbetrag später irgendwann einmal zurückzahlen muss.

Eine wesentliche Besonderheit besteht dann noch darin, dass der Aussteller nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur Leistung verpflichtet ist.

Um eine Inhaberschuldverschreibung auszugeben, muss es sich um eine rechtsfähige juristische oder natürliche Person handeln.

Die Kommanditgesellschaft ist gem. §§ 161 Abs.2 i.V.m. 124 HGB rechtsfähig und kann demnach grundsätzlich auch Inhaberschuldverschreibungen ausstellen. Eine Beschränkung auf eine AG gibt es also nicht.

Schuldverschreibungen von Industrieunternehmen werden üblicherweise als Industrieobligationen bezeichnet, um sie gegenüber den Anleihen der öffentlichen Hand abzugrenzen. Demnach gelten für diese grundsätzlich dieselben regeln wie für die “normale“ Inhaberschuldverschreibung, so dass auch eine KG grundsätzlich eine solche ausstellen kann.

Zu 2.)

Dies ist grundsätzlich richtig. Da es sich bei der Industrieobligation um eine Unterform der Schuldverschreibungen handelt, die nicht genehmigungsbedürftig sind, ist grundsätzlich auch bezüglich der Industrieobligation keine Genehmigungspflicht der BAFIN vorgesehen.

Zu 3.)

Ja, es gibt solche Bestimmungen. Diese ergeben sich direkt aus dem bereits angesprochenen § 793 BGB .

Gem. Abs.1 dieser Vorschrift muss sich aus der Urkunde ergeben was konkret versprochen werden soll, also insbesondere welcher Geldbetrag sowie der Name des Ausstellers der Urkunde, also derjenige, der etwas verspricht.

Eine Namensnennung des Gläubigers auf der Urkunde ist in der Grundform der Schuldverschreibung nicht vorgesehen, ist aber in der Form einer Inhaberschuldverschreibung mit Namensnennung (sog. Namenspapiere mit Inhaberklausel) gem. § 808 BGB möglich.

Diese Ausführungen gelten grundsätzlich für die Industrieobligationen, da diese lediglich eine sich in der Praxis bewährte Form der Inhaberschuldverschreibungen handelt, so dass insoweit dieselben Regeln gelten.

Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorgehen noch viel Erfolg!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochabend!


mit freundlichem Gruß

Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132


Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 25. Februar 2009 | 20:02

zu Frage 1:

Sie schrieben: "Um eine Inhaberschuldverschreibung auszugeben, muss es sich um eine rechtsfähige juristische oder natürliche Person handeln."

Können sie mir bitte genau sagen woher sie dies ableiten?

Denn ich bin etwas irritiert, da ich auf

http://boerse.ard.de/lexikon.jsp?p=150&key=lexikon_19466&letter=S

gelesen habe:

"(...) Als Emittenten können auftreten: Regierungen von Staaten, Ländern, Provinzen, Banken (Bankschuldverschreibungen), emissionsfähige Unternehmen (Industrieanleihen, - obligationen).(...)"

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Februar 2009 | 20:35


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:

Ich kann es sehr gut nachvollziehen, dass der von Ihnen verlinkte Artikel Sie in Bezug auf meine Antwort irritiert.

Dass in diese mArtikel keine natürlichen Personen sowei sonstige juristische Personen als Emittenten aufgeführt sind, erkläre ich mir dadurch, dass es sich um ein Börsenmagazin handelt, auf welches sie verlinkt haben. darüber hinaus kommt es in der Praxis äußerst selten vor, dass eine natürliche person eine Schuldverschreibung ausstellt.

In der Privatwirtschaft werden solche Angelegenheiten vornehmlich über Darlehensverträge oder ähnliches geregelt.

Dass eine Inhaberschuldverschreibung auch von einer rechtsfähigen juristischen oder natürlichen Person ausgestellt werden kann, ergibt sich zunächst direkt aus dem Gesetzeswortlaut.

Insoweit steht in § 793 Abs.1 BGB : "Hat JEMAND eine Urkunde ausgestellt, in der er..............................."

Es kann also Jemand, also jeder machen. Eine ausdrückliche Beschränkung auf die in dem Artikel genannten Emittenten sieht das Gesetz nicht vor!

Zu diesem Auslegungsergebnis kommt übrigens auch der in der juristischen Praxis wohl wichtigste Kommentar zum BGB, der Palandt. Dort steht insoweit, dass Inhaberschuldverschreibungen unter anderem Inhaberschuldpapiere von juristischen oder einzelnen Privatpersonen sein können (vgl. Paladt, BGB, 66. Aufl. § 793 Rn. 5).

Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend!

Mit reundlichem Gruß

Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt

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