Sehr geehrte(r) Ratsuchend(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer rechtlichen Ersteinschätzung beantworten möchte. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine tiefergehende anwaltliche Prüfung nicht ersetzen kann oder soll. Durch das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich die rechtliche Beurteilung u. U. noch drastisch verändern.
Sowohl bei der privaten als auch bei der gesetzlichen Rentenversicherer bestehen für den Versicherten vielfältige Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten. Da für den Bezug der EU-Rente entscheidend ist, ob und ggf. unter welchen Bedingungen der Versicherte dem Arbeitsmarkt noch zur Verfügung steht, müssen alle Veränderungen, die für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit von Bedeutung sind oder sein können, vom Versicherten unverzüglich mitgeteilt werden.
Daher sind auch Mitteilungen über die Veränderungen bzgl. der Schwerbehinderung grundsätzlich unverzüglich bei den Versicherung bekannt zu geben. Eine Veränderung der Schwerbehinderung kann nämlich wie jede Veränderung des Gesundheitszustandes u. U. erhebliche Auswirkungen auf die Feststellung der EU haben.
Die Mitteilungspflicht ergibt sich bei der privaten Versicherung in der Regel ausdrücklich aus dem Versicherungsvertrag mit den Versicherungsbedingungen und bei der RVB aus dem ausgehändigten Merkblatt. Darüber hinaus sind die Mitteilungspflichten auch gesetzlich geregelt, § 31 VVG
bzw. § 196 SGB VI.
Sie sollten daher die Änderung des GdB sowohl bei der privaten als auch bei der gesetzlichen Versicherung unter Vorlage des Bescheides (Kopie reicht aus) zeitnah mitteilen und nicht erst bis zur nächsten Kontrolluntersuchung abwarten.
Ich hoffe, ich konnte damit Ihre Frage beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
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