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Information über Ausmaß meiner Treupflicht als Mitglied einer Winzergenossenschaft

| 7. Dezember 2012 22:13 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich hatte heute einen Termin mit dem Vorstand meiner Winzergenossenschaft, bei der ich Mitglied bin. Das Treffen fand statt, weil ich folgendes vorhabe:

Meine Weinberge an jemanden, welcher nicht Mitglied in der Genossenschaft ist weiter zu Verpachten. Nun stellt sich die Genossenschaft quer und meint, dass der Neue Pächter aufgrund meiner Treupflicht dazu verpflichtet ist, die Ernte in den kommenden 2 Jahren weiter an die Genossenschaft abzuliefern - Dies möchte er aber nicht.
Die Genossenschaft beruft sich auf folgendes Urteil mit dem Titel:
Treupflicht erlaubt eingriff in das Eigentumsrecht
(Oberlandgericht Zweibrücken Urteil vom 28.06.2001)
Das Besagt: Das die Mitgliedschaft eine Treuepflicht auslöst, weshalb die Anlieferungsverpflichtung (Trauben) sowie die Einschränkungen bei Verkauf oder Verpachtung einen gerechtfertigten Eingriff in das Eigentumsrecht darstellen.
Soweit verstand ich das Vorgehen der Genossenschaft.
Nun habe ich aber festgestellt, dass mit anderen Mitgliedern, welche das gleiche Vorhaben in diesem Jahr durgeführt haben anders verfahren wurde. D.h. sie haben ihre Weinberge an Externe verpachtet und jene haben keine Abgabepflicht für die nächsten 2 Jahre bekommen, sondern der Externe vermarktet die Trauben nun unter seinem Namen.
Meine Frage: Habe ich eine Chance diese Auflage zu umgehen, es müsste, besonders innerhalb einer Genossenschaft, ja ein Gleichstellungsprinzip herschen.
Ich hoffe meine Angaben reichen für eine Fundierte Antwort aus.

Mit freundlichen Grüßen

7. Dezember 2012 | 22:52

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
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Sehr geehrter Ratsuchender,


sofern die nicht bekannte Genossenschaftssatzung wirksam eine Treuepflicht Ihrer MITGLIEDER enthält, greift zunächst in der Tat der sich dann daraus ableitende Grundsatz genossenschaftlicher Treuepflicht.

Danach ist ein Mitglied gehalten, seine Pflichten gegenüber der Genossenschaft zu erfüllen, die Belange der Gemeinschaft zu beachten und es zu unterlassen, diese durch rücksichtsloses Verfolgen eigener Interessen zu schädigen (hierzu: Lang/Weidmüller Genossenschaftsrecht zu § 18, Rdnr. 50 ff).


Hier ist schon fraglich, ob die Verpachtung ein "rücksichtsloses" Verfolgen darstellen kann.

Das wird dann zu verneinen sein, wenn die Genossenschaft in vergleichbaren Fällen eben so ein Verhalten hinnimmt und nicht einschreitet.

Handelt es sich dabei wirklich um vergleichbare Fälle - was aber anhand aller Gesamtumstände näher zu prüfen wäre -, wird dann die Genossenschaft keine Verletzung der Treuepflicht erfolgreich durchsetzen können. Denn insoweit worde dann der Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 BGB einem solchen Ansinnen der Genossenschaft entgegenstehen müssen.


Zudem wird auch die Tatsache, dass der Pächter nicht Mitglied der genossenschaft ist, dem Ansinnen der Genossenschaft auf Ablieferung entgegen stehen.

Dieser Pächter ist nicht Mitglied, so dass gar keine Anspruchsgrundlage gegen den Pächter als Nichtmitglied besteht, wonach er die "Zwangsabgabe" zu leisten hätte.

Die Genossenschaft könnte allenfalls gegen Sie als Pächter im Rahmen eines Schadenersatzes wegen Verletzung dieser Treupflicht vorgehen - diesem Vorgehen steht dann aber (wie oben beschrieben) die Verletzung der Genossenschaft gegen Treu und Glauben entgegen.


Fazit:


Die Genossenschaft kann gegen den Pächte keinen Anspruch auf Ablieferung durchsetzen.

Unter der Voraussetrzung, dass die anderen Fälle wirklich vergleichbar sind, kann die Genossenschaft auch von Ihnen nichts erfolgreich fordern.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
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Tel: 0441 / 26 7 26
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