Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern die nicht bekannte Genossenschaftssatzung wirksam eine Treuepflicht Ihrer MITGLIEDER enthält, greift zunächst in der Tat der sich dann daraus ableitende Grundsatz genossenschaftlicher Treuepflicht.
Danach ist ein Mitglied gehalten, seine Pflichten gegenüber der Genossenschaft zu erfüllen, die Belange der Gemeinschaft zu beachten und es zu unterlassen, diese durch rücksichtsloses Verfolgen eigener Interessen zu schädigen (hierzu: Lang/Weidmüller Genossenschaftsrecht zu § 18, Rdnr. 50 ff).
Hier ist schon fraglich, ob die Verpachtung ein "rücksichtsloses" Verfolgen darstellen kann.
Das wird dann zu verneinen sein, wenn die Genossenschaft in vergleichbaren Fällen eben so ein Verhalten hinnimmt und nicht einschreitet.
Handelt es sich dabei wirklich um vergleichbare Fälle - was aber anhand aller Gesamtumstände näher zu prüfen wäre -, wird dann die Genossenschaft keine Verletzung der Treuepflicht erfolgreich durchsetzen können. Denn insoweit worde dann der Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 BGB
einem solchen Ansinnen der Genossenschaft entgegenstehen müssen.
Zudem wird auch die Tatsache, dass der Pächter nicht Mitglied der genossenschaft ist, dem Ansinnen der Genossenschaft auf Ablieferung entgegen stehen.
Dieser Pächter ist nicht Mitglied, so dass gar keine Anspruchsgrundlage gegen den Pächter als Nichtmitglied besteht, wonach er die "Zwangsabgabe" zu leisten hätte.
Die Genossenschaft könnte allenfalls gegen Sie als Pächter im Rahmen eines Schadenersatzes wegen Verletzung dieser Treupflicht vorgehen - diesem Vorgehen steht dann aber (wie oben beschrieben) die Verletzung der Genossenschaft gegen Treu und Glauben entgegen.
Fazit:
Die Genossenschaft kann gegen den Pächte keinen Anspruch auf Ablieferung durchsetzen.
Unter der Voraussetrzung, dass die anderen Fälle wirklich vergleichbar sind, kann die Genossenschaft auch von Ihnen nichts erfolgreich fordern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
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