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Identitätsproblematik - ungeöffnetes Mahnbescheidsschreiben

| 8. Juli 2010 08:37 |
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Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Lothar Eichholz

Ehefrau Kuhn findet eine förmliche Zustellung im Briefkasten nach Ihrem Urlaub vor.
Am Briefkasten steht - Kuhn.
Das Schreiben ist an Franz Kahn gerichtet.
Ihr Ehemann Franz Kuhn ist derzeit unerreichbar. Sie besitzt deshalb eine Prozessvollmacht für Franz Kuhn und nicht für Franz Kahn.
Sie öffnet das Schreiben nicht, weil es nicht an Franz Kuhn, sondern an Franz Kahn gerichtet ist. Verwechslungen dieser Art kommen im Hause Kuhn häufig vor.
Sie stellt über das sichtbare AZ und über Anruf beim Mahngericht fest, dass es sich um einen Mahnbescheid handelt.

Frage 1. Kann die Ehefrau wegen der Identitätsproblematik das Schreiben mit klarer Begründung vor der 14 Tagesfrist zurücksenden. Sie will das Schreiben nicht öffnen, da die Identität nicht mit der Prozessvollmacht übereinstimmt? Sie will sich erst Klärung verschaffen - ob ihr Mann - Franz Kuhn - tatsächlich gemeint ist und nicht gegen das Briefgeheimnis verstoßen. Erst wenn sie genau wüßte, dass er gemeint sei, wäre sie gehalten gegen den MB Widerspruch einzulegen.

Frage 2. Kann die Ehefrau überhaupt rechtswirksam als Prozessbevollmächtigte vor dem Mahngericht auftreten und im Weiteren mit Vollmacht für ihren abwesenden Ehemann dem Mahnbescheid widersprechen? Muss sie etwas nachweisen?

Zu Frage 1+2
Ich weiß, dass der einfachste Weg wäre, das Schreiben zu öffnen und Widerspruch einzulegen. Dorthin zielen aber meine Fragen nicht!Das Öffnen des Briefes kann sicher mit einem Irrtum erklärt werden, auf der anderen Seite verstehe ich aber nicht, dass man zum Öffnen nicht eindeutiger Schreiben gezwungen werden kann, um mögliche Fristen einzuhalten!

Ich meine, dass es alleinige Aufgabe des Antragstellers sein muss, einen MB unzweideutig abzufassen. Das Problem mit der Prozessvollmacht - gibt dem Sachverhalt den nötigen Zündstoff, weil es hier doch nicht mehr um eine reine "Auslegungssache" geht.
Sinnvoll sind solche Prozessvollmachten - z.B. für den reisenden Ehemann - z.B. eines Journalisten.

Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:

zu Frage 1:
Es kann die Ehefrau niemanden hindern, etwas zurückzusenden, was nicht in ihren Briefkasten gehört. Der Briefkasten ist für Post besteht, dass an die Eheleute Kuhn gerichtet ist.

zu Frage 2:
Die Vollmacht lautet auf "Franz Kuhn", nicht auf Franz Kahn, folglich kann Frau Kuhn auch nicht rechtswirksam als Prozessbevollmächtigte auftreten.

zu Frage 1+2
Ich stimme Ihnen zu, es ist Aufgabe des Antragstellers, den Antragsgegner richtig zu benennen.

Ihr RA Eichholz


Rückfrage vom Fragesteller 8. Juli 2010 | 15:42

Danke -

Die von mir überlassenen Daten stimmen.

Also richtiger Ablauf:
1. Ehefrau schickt ungeöffnetes Schreiben mit Begründung an Mahngericht zurück.
Sie schreibt, Namensadressat stimmt nicht, sie kann nur für ihren
Ehemann Kuhn Widerspruch einlegen, nicht aber für Kahn. Klärung ist seitens des Gerichts/Antragstellers erforderlich.

2. Ehefrau muss das Schreiben nicht öffnen und anhand der Daten klären - ob ihr Ehemann ggf. doch gemeint sei?

3. Das Mahngericht muss dann beim Antragsteller Klärung schaffen und ggf. nach Korrektur - wenn doch Kuhn gemeint ist - den MB neu zustellen.

4. Wenn meine Angaben stimmen, kann es nicht zu einem VB gegen den abwesenden Ehemann kommen, wenn in dieser Fallkonstellation kein Widerspruch fristgerecht eingereicht wurde.

5. Einem dann richtig adressierten Mahnbescheid kann die Ehefrau widersprechen.

Richtig oder fehlt noch was, z.B. eine Meldebescheinigung?

Was geschieht mit der Postzustellurkunde (förmliche Zustellung eines Mahnbescheides)?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Juli 2010 | 21:34

die nachfrage habe ich bereits beantwortet

Ergänzung vom Anwalt 8. Juli 2010 | 16:03


Also richtiger Ablauf:
zu 1. Ehefrau schickt ungeöffnetes Schreiben mit Begründung an Mahngericht zurück.
Sie schreibt, Namensadressat stimmt nicht, sie kann nur für ihren
Ehemann Kuhn Widerspruch einlegen, nicht aber für Kahn. Klärung ist seitens des Gerichts/Antragstellers erforderlich.

Hinweis: Es reicht der Hinweis, dass das Schreiben wohl irrtümlich und aufgrund eines Postversehens im Briefkasten gelandet ist und unter der angegebenen Adresse kein Herr Kahn wohnt.


2. Ehefrau muss das Schreiben nicht öffnen und anhand der Daten klären - ob ihr Ehemann ggf. doch gemeint sei?

Hinweis: Es gibt keinen Grund, das Schreiben zu öffnen.


3. Das Mahngericht muss dann beim Antragsteller Klärung schaffen und ggf. nach Korrektur - wenn doch Kuhn gemeint ist - den MB neu zustellen.

Hinweis: so ist es


4. Wenn meine Angaben stimmen, kann es nicht zu einem VB gegen den abwesenden Ehemann kommen, wenn in dieser Fallkonstellation kein Widerspruch fristgerecht eingereicht wurde.

Hinweis: Das Gericht muss prüfen, ob der MB richtig zugestellt wurde. Aufgrund des Hinweises Ihrer Frau muss das Gericht davon ausgehen, dass keine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt ist und kann daher auch keinen VB erlassen.



5. Einem dann richtig adressierten Mahnbescheid kann die Ehefrau widersprechen.

Da die Ehefrau eine Vollmacht besitzt, kann sie einem richtig adressierten und zugestellten MB widersprechen.


Was geschieht mit der Postzustellurkunde (förmliche Zustellung eines Mahnbescheides)?

Die Postzustellurkunde bestätigt lediglich, dass der Brief durch Einlegen in den Briefkasten zugestellt wurde.



Ergänzung vom Anwalt 15. Juli 2010 | 18:55

Nachfrage wurde bereits von mir beantwortet

Bewertung des Fragestellers 29. Juli 2010 | 07:50

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