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Hundehaufen im Vorgarten.

| 20. September 2017 19:13 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


17:28

Irgendwann ist es genug. Unser Vorgarten wird offensichtllich durch "Gassi-Geher" systematisch als Hundetoilette missbraucht. Mal abgesehen davon, dass es ekelhaft ist, diese andauernd zu beseitigen oder im schlimmeren Fall von den Schuhen oder aus dem Rasenmäher zu kratzen, sehen wir auch gesundheitliche Gefahren, da Kleinkinder auf dem Rasenteil des Vorgartens unterwegs sind.

Generell die Frage, was kann man dagegen tun?

Im einzelnen:

1. Ist es richtig, dass in NRW innerhalb geschlossener Ortschaften Leinenpflicht besteht, die Hundebesitzer ihre Tiere also gar nicht frei laufen lassen dürfen, um ihr Geschäft zu verrichten? Wenn ja, wie kann ich einen Verstoß anzeigen?

2. Der Hund befindet sich auf meinem Grundstück, der Halter ausserhalb im öffentliche Bereich (Gehweg). Darf ich zu Beweiszwecken ein Foto machen, welches den Hundehalter erkennbar zeigt?

3. Da es sich eigentlich um mehrere Grundstücke handelt, haben wir einen Hausmeister beschäftigt, der Zeit damit verbringt, die Hundehaufen zu entfernen. Kann ich einem Hundehalter den Aufwand in Rechnung stellen? Die Zuordnung Haufen zu Hund ist relativ schwierig.

4. Ist es bereits Hausfriedensbruch, wenn ein Hundehalter bewusst sein Tier unser eindeutig abgegrenztes Grundstück betreten lässt, selbst aber im öffentlichen Bereich verbleibt? Wenn der Halter anbietet, den Haufen zu beseitigen, muss ich ihm dann Zutritt zu meinem Grundstück gestatten?

5. Welche Möglichkeiten gibt es, die Personalien des Hundehalters festzustellen? Bei Benachrichtigung der Polizei dauert es bei uns auch schon mal mehr als 30 Minuten bei Bagatellfällen, sodass ein Aufhalten des Halters wohl unverhältnismäßig wäre, zumal ich mich da keinem Risiko aussetzen möchte, manche Hundehalter sind recht "breitschultrig".

Insgesamt ein nerviges und ekliges Thema. Bin ich eigentlich der Einzige, der das nicht hinnehmen will?

20. September 2017 | 20:30

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchender,


Ihre Verärgerung ist mehr als verständlich.


Eine generelle Leinenpflicht gibt es nicht, allerdings kann jede Gemeinde Satzungen erlassen, so dass Sie bei Ihrer Gemeinde nachfragen sollten.


Ich würde Ihnen raten, das Ordnungsamt einzuschalten, und die Hundehalter zu melden. Machen Sie Bilder vom Hund und Hundehalter, damit eine Identifikation möglich ist, wobei diese Bilder aber nur dann gemacht, wenn der Hund sich auf Ihrem Grundstück befindet.

Dann dürfen Sie auch den Halter fotografieren, da die Abwägung der Rechte insoweit zu Ihren Gunsten gehen wird.


Die Beseitigungskosten dürfen Sie dem Halter auferlegen, allerdings nur dem Halter, dessen Hund auch ein Haufen zugeornet werden kann - eine pauschale Geltendmachung ist nicht möglich.


Sicherlich ist es Hausfriedensbruch, wenn der Halter bewusst den Hund auf Ihr Grundstück lässt; ein Zutritt werden Sie unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht aber gewähren müssen.


Sofern Sie den Halter nicht selbst festhalten und er Ihnen die Personalien nicht mitteilen will, können Sie - falls möglich - über die Hundemarke den Halter ermitteln. Ist das nicht möglich, können Sie solange hinter dem Halter hergehen, bis dieser in sein Haus geht, damit Sie so seine Adresse ermitteln können.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 21. September 2017 | 17:24

Wenn ich das Ordungsamt einschalte, bleibe ich im Rahmen der Ordnungswirdrigkeit (Hundekot nicht beseitigt), richtig? Wenn ich auf "Hausfriedensbruch" eingehe, wäre dann nicht die Polizei zuständig? (Straftat) Kann ich mit einem Foto eine Anzeige erstatten und die Identifizierung der Polizei überlassen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. September 2017 | 17:28

Sehr geehrter Ratsuchender,


das ist korrekt und so können Sie auch vorgehen.

Es steht aber zu vermuten, dass die Nachforschungen der Polizei dann vielleicht doch anderen Aufgaben zum Opfer fallen. Daher würde ich das Ordnungsamt einschalten, da dann die Wahrscheinlichkeit des Einschreitens und des künftigen Unterlassens (also Ihrem Hauptziel) größer sein dürfte.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

Bewertung des Fragestellers 23. September 2017 | 18:33

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