Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Entscheidend sind die Abstandsflächenregelungen der in Ihrem Bundesland geltenden Landaesbauordnung.
1.)
Auch für einen Holzstapel sind Abstandsflächen zum Nachbargrundstück einzuhalten.
Die für Gebäude geltenden Abstandsvorschriften sind auf alle sonstigen baulichen Anlagen anzuwenden, soweit diese höher als 1,00 m sind und soweit von diesen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen.
Zweck der Regelung ist es, für alle übrigen baulichen Anlagen, Grenzabstände vorzuschreiben, soweit das zur Wahrung der Abstandsbelange erforderlich ist.
Es liegt auf der Hand, dass z.B. ein hoher Futtersilo, eine Sichtschutzwand, eine Stützmauer o. dgl. - obwohl nicht Gebäude - auf das Nachbargrundstück ebensolche Wirkungen ausüben können wie gleich große Gebäude.
Wirkungen wie von Gebäuden sind: die Sicht versperren, den Lichteinfall behindern, Schatten werfen, erdrückend wirken, die Durchlüftung behindern u. a.m. (OVG Lüneburg 10. 5. 78 - VI A 37/76
- BRS 33 Nr. 124). Es handelt sich um negative Wirkungen auf das Nachbargrundstück, die durch Gebäudeaußenflächen erzeugt werden und vor denen die Abstandsregeln schützen sollen. Sie können von baulichen Anlagen ausgehen, die ihrer Bausubstanz nach, also körperlich, einem Bauwerk vergleichbar sind (OVG Lüneburg 15. 10. 75 - VI A 76/74 - dng 78, 24).
Auch von Lagerplätzen können durch das darauf gelagerte Gut (z.B. palettierte Getränkekästen, Bretterstapel, Autowracks, Container u. dgl.) Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, so dass sie den Abstandsbestimmungen unterliegen. Die gebäudegleiche Wirkung geht allerdings nicht von dem Platz selbst aus, sondern von dem darauf befindlichen Lagergut. Es reicht also aus, wenn das Lagergut auf dem Lagerplatz den erforderlichen Grenzabstand einhält, was durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen wäre (Große-Suchsdorf u. a., NBauO, 8. Auflage 2006, § 12 a Rz. 20).
Die Abstandsfläche beträgt 3 m, für die Teile der baulichen Anlage, die über 1 m liegen.
Eine konkrete Norm ergibt sich aus der einschlägigen Landesbauordnung Ihres Bundeslandes.
2.)
Eine Mindesthöhe gibt es nicht.
Je höher der Holzstapel des Nachbarn ist, desto weiter muss dieser von Ihrer Grundstücksgrenze entfernt sein, da die Abstandsflächen im Verhältnis zur Höhe der baulichen Anlage stehen. Die Abstandsfläche muss jedoch mindestens 3 m betragen, soweit keine Abweichung durch das Bauordnungsamt genehmigt wurde.
3.)
Abstandsflächen können auch auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Dies resultiert daraus, dass auf diesen öffentlichen Flächen aus rechtlichen (Festsetzungen in einem Bebauungsplan) und/oder tatsächlichen Gründen nur in Ausnahmefällen oberirdische Gebäude errichtet werden, so dass die Zwecke der Abstandsflächen auch dann erreicht werden, wenn sie sich auf diese Flächen erstrecken.
Eine Einschränkung ergibt sich jedoch dann, wenn eine Gefährdung Ihrerseits beim Ein- und Ausfahren Ihrer Auffahrt durch die schlechte Einsicht in die öffentliche Straße gegeben ist.
Hier haben Sie ein Anspruch auf Einhaltung von Abstandflächen, so dass eine Einsicht in die Straße nicht gefährdet wird. Wie weit dies tatsächlich sein muss, hängt von Ihrem Einzelfall ab, dass sich für mich nicht abschließend beurteilen lässt.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
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