Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.
Zu 1.
Zwischen Ihnen und dem Holzhändler ist ein Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB über die Holzelemente zustande gekommen. In der Folge haben Sie Gewährleistungsansprüche nach den §§ 434 ff. BGB gegen den Holzhändler.
Voraussetzung für das Bestehen eines Gewährleistungsanspruches ist das Vorliegen eines Sachmangels im Sinne des § 434 BGB. Ihren Angaben nach zu urteilen, hat der Holzhändler Ihnen eine Beschaffenheit der Holzdielen bzw. die Eignung für eine bestimmte Art der Verwendung zugesagt, die nicht den Produkteigenschaften entspricht. Es handelt sich dabei um einen Sachmangel.
In der Folge können Sie die in § 437 BGB genannten Rechtsbehelfe geltend machen. Insbesondere kommen für Sie in Frage: Nacherfüllung, Schadensersatz und Rücktritt..
Soweit die Dielen schadhaft sind, können Sie zunächst die Nachlieferung neuer Dielen verlangen. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 439 BGB. Sie können dabei die Nachlieferung von Dielen verlangen, die die genau die Beschaffenheit aufweisen, die Ihnen versprochen wurde. Wenn dies nicht möglich ist, weil solche Dielen nicht im Angebotsspektrum des Händlers existieren, so können Sie Schadensersatz beanspruchen, und zwar in Höhe des Betrages, der für die Beschaffung solcher Dielen erforderlich ist, die die versprochene Beschaffenheit aufweisen bzw. die sich für die entsprechende Verwendung eignen, die Ihnen zugesagt wurde. Der Anspruch auf Schadensersatz setzt voraus, dass den Verkäufer Verschulden trifft, d.h. ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit hinsichtlich des Sachmangels zur Last fällt. Das Verschulden wird dabei gesetzlich vermutet, d.h. grundsätzlich können Sie Schadensersatz beanspruchen, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass ihm weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies wäre insbesondere der Fall, wenn es selbst bei größtmöglicher Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, den Sachmangel zu erkennen.
Wenn Sie die Unterkonstruktion in dieser Form im Vertrauen auf die Beschaffenheit/Verwendbarkeit der Dielen auf dieser entsprechend der Anpreisungen des Verkäufers gebaut haben, so können Sie alternativ Schadensersatz in Höhe Ihrer vergeblichen Aufwendungen, nämlich der Kosten für die Unterkonstruktion, beanspruchen. Auch hier gilt das oben Gesagte hinsichtlich des Verschuldenserfordernisses.
Im Schadensersatzrecht gilt, dass nur die für die Schadensbehebung erforderlichen Kosten verlangt werden können. Daher müssen Sie sich unter den zwei oben genannten Varianten auf die günstigere verweisen lassen.
Die Kosten für den Ausbau der schadhaften Dielen können Sie ebenso vom Verkäufer ersetzt verlangen wie jene für den Einbau der neuen Dielen - erforderlichenfalls auch die Kosten für eine insgesamt Neuverlegung (§ 439 II BGB).
Zu 2.
Wenn die Einholung eines Gutachtens erforderlich ist, um den Schadenersatzanspruch entsprechend Zf. 1 beziffern zu können, so können Sie dieses einholen und die Kosten vom Verkäufer ersetzt verlangen. Ich würde Ihnen jedoch im Rahmen Ihrer Schadenminderungspflicht empfehlen, sich nochmals mit dem Verkäufer schriftlich in Verbindung zu setzen und diesen zur Nachlieferung von Dielen, die sich für die Verwendung auf der Unterkonstruktion eignen, ebenso wie zum Ausbau der eingebauten Dielen aufzufordern. Dabei sollten Sie dem Verkäufer eine Frist setzen - zwei Wochen wären angemessen.
Kommt der Verkäufer der Aufforderung nicht nach, so können Sie zunächst die Dielen ausbauen und die Kosten hierfür vom Verkäufer ersetzt verlangen. Sodann - wenn der Verkäufer sich nicht von dem Verschuldensvorwurf entlasten kann und Ihnen daher ein Schadensersatzanspruch zusteht - müssten Sie - ggf. gutachterlich - klären (lassen), welche Möglichkeit zur Schadensbehebung die günstigste ist und sodann den Schadensersatz vom Verkäufer einfordern. Es würde sich hier anbieten, vor Durchführung der Arbeiten ein sog. selbstständiges Beweisverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen die Beweisaufnahme für einen späteren Schadensersatzprozess gegen den Verkäufer vorweggenommen wird.
Zu 3.
Sie haben keine Rechtspflicht, die Dielen zu nutzen. Sie können diese auch ungenutzt lassen. Sie sollten diese jedoch gegen Schäden schützen, um bei Rückgewähr der Dielen keinen Ansprüchen des Verkäufers ausgesetzt zu sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre ausführliche und sehr hilfreiche Antwort.
Ich habe verstanden, dass ich den Händler schriftlich, via Einschreiben kontaktieren sollte und meine per Mail gesetzte Frist keine Wirksamkeit hat.
Zum weiteren Vorgehen wäre ich um Ihre Hilfe, zum Abschluss des Vorgangs, nochmals sehr dankbar.
-Einschreiben:
Soll darin eine konkrete Forderung aufgeführt sein, oder reicht eine Beschreibung des Zustandes und der Situation sowie die Bitte um einen Lösungsvorschlag?
Eine konkrete Forderung wäre z.B.:
"Austausch der Dielen durch für 50cm Abstand geeignete, den verbauten Dielen in Optik und Eigenschaften vergleichbare (Vorabfreigabe durch uns notwendig) Dielen incl. aller notwendigen Befestigunselemente und Nebenkosten (z.B:Evtl. Demontage des Geländers...) entweder durch eigenes Handwerkerteam oder Freigabe der Beauftragung eines lokalen Handwerkes (ggfls. incl. Holzbeschaffung) durch mich.
-oder Unterbreitung eines alternativen Lösungsvorschlages Ihrerseits"
Sollte ich dann auf die Ausführung dieser Arbeit eine Frist von zwei Wochen fordern? Das ist, m.E. etwas zu knapp.
Oder die Frist auf die Zusage incl. Terminvereinbarung beziehen?
Und was sollte ich konkret unternehmen, wenn keine Reaktion innerhalb der Frist oder eine Ablehnung erfolgt?
Ich würde ungern bereits jetzt bzgl. des Dielentausches in Vorausleistung gehen, da dies erhebliche Kosten sind.
---> Anwalt beauftragen?
Was ist das "selbständige Beweisverfahren"?
Danke und Gruß
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ich habe verstanden, dass ich den Händler schriftlich, via Einschreiben kontaktieren sollte und meine per Mail gesetzte Frist keine Wirksamkeit hat.
Das ist nicht zutreffend. Auch eine per E-Mail gesetzte Frist ist wirksam. Der Zugang einer E-Mail lässt sich nur in aller Regel nicht nachweisen. Für die Setzung einer Frist sind Sie als Gläubiger beweispflichtig. Daher ist es aus Beweisgründen anzuraten, die Frist schriftlich gegen Zugangsnachweis zu setzen.
Zum weiteren Vorgehen wäre ich um Ihre Hilfe, zum Abschluss des Vorgangs, nochmals sehr dankbar.
-Einschreiben:
Soll darin eine konkrete Forderung aufgeführt sein, oder reicht eine Beschreibung des Zustandes und der Situation sowie die Bitte um einen Lösungsvorschlag?
Ja, sie müssen im Rahmen der Fristsetzung Ihren Schuldner zu einer konkreten Leistungshandlung auffordern und diese genau bezeichnen.
Sollte ich dann auf die Ausführung dieser Arbeit eine Frist von zwei Wochen fordern? Das ist, m.E. etwas zu knapp.
Oder die Frist auf die Zusage incl. Terminvereinbarung beziehen?
Das Gesetz sieht vor, dass Sie eine angemessene Frist zu setzen haben. Setzen Sie sicherheitshalber eine Frist, die für die Ausführung der Arbeiten inklusive allem angemessen ist. Sofern Ihr Schuldner bereits vor Fristablauf die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, so müssen Sie den Fristablauf nicht abwarten, sondern können sofort Sekundäransprüche (z.B. Schadensersatz) geltend machen.
Und was sollte ich konkret unternehmen, wenn keine Reaktion innerhalb der Frist oder eine Ablehnung erfolgt?
Ich würde ungern bereits jetzt bzgl. des Dielentausches in Vorausleistung gehen, da dies erhebliche Kosten sind.
---> Anwalt beauftragen?
Ich würde Ihnen im Fall des fruchtlosen Fristablaufs die Beauftragung eines Anwaltes zur Geltendmachung Ihrer Rechte anraten.
Was ist das "selbständige Beweisverfahren"?
Dies hatte ich in der Antwort oben kurz beschrieben. Es handelt sich hierbei um ein gerichtliches Verfahren, in dessen Rahmen eine Beweisaufnahme durchgeführt wird, ohne dass gleich auch ein Anspruch geltend gemacht wird. Zweck dessen ist, dass Beweismittel, die für ein späteres gerichtliches Verfahren relevant sein könnten, gerichtsbekannt gemacht werden und die Geltendmachung der Ansprüche dann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann, ohne dass Sie mit der Reparatur des kaputten Dielenbodens bis zum Verfahrensabschluss warten müssen.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -