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Heimunterbringungskosten bei richterlicher Einweisung

| 18. Dezember 2022 20:29 |
Preis: 60,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

meine Frau befindet sich schon seit längere Zeit in einer psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses. Da die Behandlungsmöglichkeiten dort ausgeschöpft sind, meine Frau jedoch nach wie vor instabil und suizidgefährdet ist, wurde mir von ärztlicher Seite empfohlen beim Amtsgereicht eine Einweisung in ein geschlossenes psychiatrisches Heim zu beantragen. Ich habe die Betreuungsvollmacht für meine Frau. Dies habe beantragt, und die Unterbringung wurde nun für zwei Jahre vom Amtsgericht genehmigt.
Nun meine Frage: Wer trägt die Kosten für die Heimunterbringung. Falls diese von meiner Frau getragen werden müssen, wie hoch ist das Schonvermögen, und wird das Vermögen des Ehemannes mit eingerechnet? Welche Rolle spielen Immobilien bei der Berechnung des Vermögens?

Vielen Dank für die Beantwortung der Frage.

19. Dezember 2022 | 00:46

Antwort

von


(465)
Am Hohen Esch 1a
28857 Syke
Tel: 04242/9370273
Web: https://www.smart-advo.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

haben Sie die Möglichkeit mir den Beschluss (gerne auch geschwärzt) zukommen zu lassen? Wer die Kosten einer Unterbringung zu tragen hat, hängt maßgeblich davon ab, wo die Betroffene untergebracht wurde. Sie können mir den Beschluss gerne an die im Profil hinterlegte E-Mail-Adresse zukommen lassen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari

Rückfrage vom Fragesteller 21. Dezember 2022 | 07:03

Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Antwort. Wo meine Frau genau untergebracht wird ist noch nicht klar, das Krankenhaus beginnt nun mit der Suche wo ein Platz frei ist, es ist ist in jedem Fall ein Heim für psychisch Kranke. Das ganze läuft unter dem Begriff Wiedereingliederungshilfe, vielleicht können Sie dazu was sagen. Vor allem wäre für mich wichtig zu wissen ob die Kosten von einem Kostenträger übernommen werden. Falls dies nicht der Fall ist, wie hoch ist das Schonvermögen, und wird das Einkommen und Vermögen (auch Immobilien) des Ehemannes mit herangezogen? Meine Frau hat kein eigenes Einkommen, jedoch etwas angespartes auf der Seite.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Dezember 2022 | 09:29

Vielen Dank für Ihre ergänzende Stellungnahme.

Nach Ihren Angaben dürfte es sich bei der Unterbringung um Leistungen der Eingliederungshilfe handeln, § 53 Abs. 1 SGB XII. Nach § 92 Abs. 1 SGB XII kann der Einsatz von Einkommen oder Vermögen bei stationär Untergebrachten nur verlangt werden, soweit Aufwendungen erspart wurden. Nach § 92 Abs. 1 Satz 1 SGB XII „kann" der Sozialhilfeträger die Aufbringung der Mittel verlangen. Als sog. „Kompetenz-Kann" beinhaltet dies jedoch kein Ermessen des Leistungsträgers.
Bei vollstationärer Betreuung ist der gesamte Lebensunterhalt einschließlich der Unterkunftskosten betroffen. Erforderlich ist eine Prognose darüber, welche Aufwendungen anfallen würden, wenn der Betreffende in einer Wohnung lebte.
Ihre Ehefrau kann demnach im gewissen Umfang an den Kosten beteiligt werden. Das Schonvermögen liegt bei circa 10.000,00 EUR. Eine selbstgenutzte Immobilie wird dabei nicht berücksichtigt. Zu beachten ist allerdings, dass der Leistungsträger im Rahmen der Einstehungsgemeinschaft auf Ihr Einkommen zurückgreifen kann.

Im Rahmen dieser Fragestellung kann ich ihnen anbieten, dass Sie mir zu gegebener Zeit die Unterlagen zur Unterbringung zukommen lassen. Anhand dieser kann ich Ihnen weitere Handlungsempfehlungen mitgeben. Schreiben Sie mir hierzu gerne über die im Profil hinterlegte e-Mail-Adresse. Die Prüfung ist für die selbstverständlich kostenlos.

Mit freundlichen Grüßen

El-Zaatari
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 23. Dezember 2022 | 08:15

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