Sehr geehrter Fragesteller,
zum zu erwartenden fachlichen Inhalt der Prüfung zum Heilpraktiker der Psychotherapie wissen Sie sicher mehr als ich. Das von Ihnen zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts merkt hierzu an, dass es eine unverhältnismäßige Einschränkung der in Art. 12 GG
garantierten Berufsfreiheit wäre im Rahmen dieser Prüfung allgemeine heilkundliche Grundkenntnisse einschließlich der Kenntnisse im Bereich der Anatomie, Physiologie, Pathologie und Arzneimittelkunde zu verlangen.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beruht nach meiner Auffassung auf der folgenden Erwägung:
Bereits mit Urteil vom 10. 02. 1983 hat das Bundesverwaltungsgericht an die Überprüfung im Rahmen des § 2 Abs 1 Buchst. i der 1. DVO-HeilprG angeknüpft und hervorgehoben, dass diese keine formalisierte Prüfung im herkömmlichen Sinne sei, sondern der von der Behörde vorzunehmenden Sachverhaltsermittlung nach § 24 VwVfG
dient. Es geht also in der Sache darum, dass der zuständige Amtsartzt für die Behörde ermittelt, ob der Antragsteller eine Gefahr für die Volksgesundheit darstellt.
Bei der Sachverhaltsermittlung besteht für die Behörde dahingehend ein Ermessensspielraum wie sie das Prüfungsverfahren gestaltet. Dies hat nichts mit Willkür zum tun. Vielmehr rechtfertigt gerade der Umstand, dass es kein normativ ausgestaltetes Prüfungsverfahren gibt, an einer beschränkten Heilpraktikererlaubnis festzuhalten.
Der Gesetzgeber hat es bewusst unterlassen, der Erteilung der
Heilpraktikererlaubnis ein gesetzlich geregeltes Prüfungsverfahren voranzustellen. Er hat es bei einer sogenannten Gefahrenabwehrprüfung belassen. Die Überprüfung erfolgt also unter dem Gesichtspunkt, ob mit der Ausübung der vom Heilpraktiker - Bewerber konkret beabsichtigten Heilkundetätigkeit eine Gefahr für den Patienten bzw. die Gesamtheit der Patienten ausgehen würde. Andernfalls würden verfassungsrechtliche Bedenken daran, dass Art und Umfang der Überprüfung allein im Ermessen der Verwaltungsbehörde stehen durchgreifen.
Sie wollen verbindlich erfahren, ob Sie ein Frage - Antwort - Protokoll für Beweiszwecke verlangen können. Da es keine gesetzliche Prüfungsordnung gibt bestehen bezüglich den vorgeschlagenen Beweismitteln keinerlei Rechtsansprüche.Im Regelfall wird der Amtsarzt ohnehin mitschreiben. Ich denke , dass er sich auf Anfrage auch mit der Anfertigung eines Protokolles einverstanden erklären wir. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht.
Im Übrigen sprechen Sie hiensichtlich der relativ hohen Durchfallquote mögliche Rechtsbehelfe an. Ein Ablehnungsbescheid zur Zulassung umfasst in der Regel eine Rechtsbehelfsbelehrung. Hierin muss die Behörde darauf hinweisen, dass gegen die Entscheidung Widerspruch zulässig ist. Ein beauftragter Rechtsanwalt kann Akteneinsicht beantragen.
Sollte der daraufhin form - und fristgerecht eingereichte Widerspruch negativ verbeschieden werden, so kann beim Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Der Verfahrensgang ist allerdings komplizier und sollte rechtzeitig bestenfalls mit einem aufs Verwaltungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt
besprochen werden.
Ich wünsche Ihnen bei der Prüfung und für Ihren weiteren beruflichen Werdegang viel Erfolg und verbleibe
Ihr RA Kohberger
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