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Handwerskammer aAusnahmebewilligung §8 / Ausübungsberechtigung gemäß § 7a

27. September 2024 17:11 |
Preis: 60,00 € |

Schule, Hochschule, Prüfungen


Beantwortet von

Ich war 29 Jahre als Elektroniker angestellt.
Nun, nachdem alle Kollegen wegen den schlechten Arbeitsbedingungen und der schlechten Führung gekündigt haben - habe ich auch gekündigt. Ich werde ab nächsten Monat meinen Nebenjob den ich seit 10 Jahren mache nun selbstständig machen. Die selbstständige Tätigkeit ist nicht genehmigungspflichtig. Alles gut.

Allerdings wäre es schön wenn ich im Elektronikbereich reparaturen durchführen könnte. Z.B. Handys, defekte Geräte, Notebooks etc. reparieren darf. Das darf man aber scheinbar nur wenn man Meister ist.
Eine Ausnahme gibt es wohl mit der:
"Ausnahmebewilligung §8" der Handwerskammer
oder der "Ausübungsberechtigung gemäß § 7a der Handwerksordnung"

Ich hätte ein Führungszeugnis woraus hervorgeht das ich den Beruf 29 Jahre gemacht habe und auch in leitender Tätigkeit.
Ich bin 1978 geboren. Ich glaube man kann erst ab dem 47. Lebensjahr den "Meistertitel geschenkt bekommen".

Meine Frage:
Soll ich einfach bis zum 47. Lebensjahr warten und dann den Antrag stellen und der geht dann durch?

Ich habe bereits versucht bei der HWK einen Antrag zu stellen. Aber die letzte Meldung war ich soll bei einem Sachverständigen prüfen lassen ob ich meinen Job "kann". Wozu ich eigentlich keine Lust habe. Kostet auch Geld. Der Ausgang ist ungewiss.

Eigentlich hatte ich als Voraussetzung gelesen das "Mindestens 47 Jahre und Führungszeugnis woraus hervorgeht das man mehrere Jahre in leitender Tätigkeit gearbeitet hat" reichen sollte.
Ich weis nicht ob der Umstand das ich schon Selbstständig bin auch zu der "unzumutbarkeit" gehört keine Meisterprüfung ablegen zu können?

Vielen Dank.

Einsatz editiert am 28. September 2024 11:48

28. September 2024 | 12:28

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

es kann hier auf das Lebensalter im Rahmen des § 8 HWO ankommen, weil fortgeschrittenes Alter ein Merkmal für eine
Unzumutbarkeit ist.

Da aber in jedem Fall die Sachkenntnisse nachgewiesen werden müssen, wird es wahrscheinlich nicht ohne Gutachten gehen.

Ohne Meistertitel dürfen Sie sehr vieles nicht anbieten:



Ein Elektriker ohne Meistertitel unterliegt in Deutschland bestimmten Einschränkungen, da viele Tätigkeiten im Elektrohandwerk zu den zulassungspflichtigen Handwerken gehören.

1. **Installation und Inbetriebnahme von elektrischen Anlagen**:
- Elektrische Installationen in Gebäuden, wie das Verlegen von Stromleitungen oder die Installation von Steckdosen und Lichtschaltern, sind in Deutschland meisterpflichtig. Ohne Meistertitel ist es nicht gestattet, solche Arbeiten offiziell auszuführen.
- Ebenso zählt die Inbetriebnahme und Prüfung von Elektroanlagen, beispielsweise in Wohnhäusern oder gewerblichen Gebäuden, zu den meisterpflichtigen Tätigkeiten.

2. **Errichtung von Neuanlagen**:
- Die Errichtung oder Änderung von neuen Elektroanlagen, insbesondere bei Neubauten oder größeren Modernisierungsprojekten, darf nur durch einen eingetragenen Meisterbetrieb oder eine Elektrofachkraft mit einer Ausübungsberechtigung gemäß § 7a HwO durchgeführt werden.

3. **Prüfung und Abnahme von Elektroanlagen**:
- Die Prüfung, das Messen und die Abnahme von elektrischen Anlagen nach der Installation (z. B. nach DIN VDE 0100) sind ebenfalls meisterpflichtige Tätigkeiten. Dies betrifft insbesondere die offizielle Freigabe der Anlage nach Fertigstellung zur Gewährleistung der Sicherheit.

4. **Arbeiten am Stromnetz**:
- Eingriffe in öffentliche oder private Stromnetze, wie beispielsweise Arbeiten am Hausanschluss, sind ohne Meistertitel nicht zulässig. Dazu gehören Tätigkeiten wie der Anschluss oder die Änderung eines Netzanschlusses.

5. **Verantwortliche Elektrofachkraft**:
- Um als verantwortliche Elektrofachkraft in einem Unternehmen tätig zu sein, ist in der Regel ein Meistertitel oder eine vergleichbare Qualifikation erforderlich. Ohne Meistertitel kann diese Position üblicherweise nicht besetzt werden.

Ohne Meistertitel darf angeboten werden:

- **Reparaturen an Elektrogeräten**:
In der Regel sind Reparaturen an Elektrogeräten (z. B. Handys, Laptops, Haushaltsgeräte) erlaubt, da diese Tätigkeiten nicht meisterpflichtig sind. Voraussetzung ist, dass die Arbeiten sich auf das Gerät selbst beziehen und keine Eingriffe in die fest installierte Elektroinfrastruktur eines Gebäudes notwendig sind.

- **Kleinere Arbeiten an nicht meisterpflichtigen Anlagen**:
Kleinere Elektroarbeiten, wie etwa der Austausch von Glühbirnen oder Batterien, dürfen ohne Meistertitel durchgeführt werden.

Zusammengefasst: Größere Installationen und Arbeiten, die das Stromnetz betreffen, sowie die offizielle Abnahme von Anlagen erfordern einen Meistertitel. Reparaturen und kleinere Serviceleistungen an Geräten können in der Regel auch ohne Meistertitel durchgeführt werden.

Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke


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