Hallo,
angenommen Person A ist nebengewerblich seit 2018 als Fotografin tätig, d.h. Person A macht monatlich Fotos für ein Altersheim und kann daher Rechnungen erstellen.
A musste sich bei der Handwerkskammer anmelden. Diese verlangt in diesem Jahr fast 200 Euro.
A konnte aber in den letzten 2 Jahren nicht im Altersheim tätig sein, da durch die Corona-Pandemie A keinen Zutritt hatte, da ungeimpft, und keine Veranstaltungen zum fotografieren stattfanden.
Das ist der Handwerkskammer egal, da A monatlich 40 Euro Aufwandsentschädigung vom Altersheim erhält.
Die Handwerkskammer droht nun mit Zusatzkosten wenn A ihren Antrag auf Erlass nicht zurückzieht.
Was kann A machen ?
Zusatzfrage: Sollte A ihr Nebengewerbe ummelden zum Freiberufler ?
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellungen,
Ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Da es sich bei dem Handwerkskammer Beitrag um einen gesetzlichen Zwangsbeitrag handelt, sehe ich hier leider wenig Chancen, gegen die Beitragserhebung vorzugehen.
Wenn Sie das machen möchten, so ist ein Antrag auf Erlass nicht unbedingt zielgerichtet, sondern sie müssten oder hätten Widerspruch einlegen müssen gegen den Bescheid und darin die Gründe vortragen. Angesichts von Corona könnte man hier gegebenenfalls eine Abweichung erreichen, doch auch das wird schwierig ist aussichtslos. Die Widerspruchsfrist ist einen Monat nach Zugang des Bescheids gut
Fotografen können freiberuflich oder gewerblich tätig sein. Anhand ihrer Schilderung gehe ich jedoch insgesamt eher von einer gewerblichen Tätigkeit aus. Der Bundesfinanzhof hat eine Entscheidung hierzu getroffen, zu finden unter: „https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/bfh-urteil-vom-19021998-iv-r-5096_idesk_PI20354_HI67167.html" und seine Kriterien hierfür genau festgelegt.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Draudt -Syroth
Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller13. April 2023 | 20:38
Hallo und vielen Dank für Ihre Antwort.
Dennoch stellt sich mir die Frage wo hier noch von einem Gewerbe ausgegangen wird.
A fotografiert ehrenamtlich einmal im Monat 2h für die Bewohnerchronik und bekommt diese Aufwandsentschädigung. Mehr nicht.
Sollte A mal ein schönes Landschaftsfoto machen so ist das Heim eventuell daran interessiert und kauft es für 10 Euro.
Wieso ist das nicht als freischaffender Künstler anzusehen ?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt14. April 2023 | 10:45
Sehr geehrte Fragestellerin,
es ist dann nicht ehrenamtlich, wenn eine Einnahme stattfindet. Dadurch, dass man es als Aufwandsentschädigung deklariert, wird das leider nicht anders.
Bei der Gewerblichkeit kommt es gemäß der Entscheidung des BFH vor allem darauf an, ob es Kunstaufnahmen sind oder eher nicht.
Die zitierte Stelle ist anschaulich, lesen Sie gerne nach.