Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Zu 1) Hier besteht Ihr Problem ja darin, dass Ihnen die Rentenversicherung nicht glaubt, dass Sie Ihre Tätigkeit als Heizungsmeister aufgegeben haben. Die gesetzliche Lage ist hier leider für Sie auch ungünstig.
In die Handwerksrolle nach Anlage A der HWO (zulassungspflichtige Handwerke) eingetragene Handwerker unterliegen der Rentenversicherungspflicht(z.B. Sie als Heizungsbauer).
Für die zulassungsfreien Handwerk aus der Anlage B1 HwO oder die handwerksähnlichen Gewerbe aus der Anlage B2 besteht diese Versicherungspflicht nicht.
Inhaber von Handwerksbetrieben, die ab dem 01.01.2004 in die Anlage B 1 der HwO eingetragen wurden bzw. werden, sind nicht rentenversicherungspflichtig. Selbständige Handwerker, die zum 31.12.2003 in einem damals noch zulassungspflichtigen Handwerk der Anlage A eingetragen waren und der Versicherungspflichtunterlagen und deren Handwerk durch die Novellierung der Handwerksordnung per 01.01.2004 in die Anlage B 1 überführt worden ist, unterliegen jedoch weiterhin der Handwerkerpflichtversicherung.
Somit sehe ich hier außer der Einnahmengrenze( von 4800,00€) keine Möglichkeit die Rentenversicherungspflicht zu vermeiden, da sich die Rentenversicherung ja leider quer stellt.
Zu 2) Was genau handwerkliche Tätigkeiten sind lässt sich leider nicht so pauschal beantworten. Bisher erfolgte die Festlegung einfacher handwerklicher Tätigkeiten ausschließlich durch Rechtsprechung. Man hat bisher bewusst eine gesetzliche Definition vermieden, da eine Beurteilung nur anhand einer Gesamtbetrachtung des ausgeübten Tätigkeitsspektrums möglich ist.
Ihre Idee mit den 2 Gewerben besitzt meines Erachtens gute Chancen, Voraussetzung ist aber dass Sie mit dem Gewerbe für Handel und Beratung unter die Anlage B 1 der HWO fallen.
Dies sollten Sie zuerst mit der für Sie zuständigen Handwerkskammer abklären, damit Sie für die eventuell anfallenden Diskussionen mit der Rentenversicherung gerüstet sind.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
Antwort
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danke Herr Kienhöfer,
wenn ich aber gar nicht bei der Handwerkskammer eingetragen bin, weder als A noch als B-Gewerbe, kann die Rentenversicherung dann noch was wollen von mir?
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich sind wie oben gesagt nur bei der Handwerkskammer eingetragene Gewerbe rentenversicherungspflichtig, hier könnte allerdings ja weiter das Problem bestehen, dass Ihnen der Rentenversicherungsträger die Abmeldung nicht gegelaubt hat. Dies müssten Sie diesem gegenüber dann glaubhaft darlegen.
MFG
RA Kienhöfer