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Handwerkerversicherung

3. Februar 2008 19:00 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von


00:40

Grüß Gott,

Ich hatte seit ´98 ein Gewerbe angemeldet, in dem nur Beratung und Handel mit Solaranlagen stand. Das war nicht in Handwerksrolle eingetragen, auch weil ich keine berufliche Handwerkerausbildung hatte.

2003 habe ich den Heizungsmeister gemacht, und das Gewerbe bei der Handwerkskammer angemeldet. Seitdem verfolgt mich die Rentenversicherung. Befreiung war nicht möglich, da ich noch keine 180 Monate versichert war in meinem Leben (simmt nicht ganz, aber meine landwirtschaftlichen Versicherungzeiten werden nicht anerkannt, das scheint rechtens zu sein - ist anwaltlich abgeklärt worden) Ich habe dann bis Ende 2006 den halben Regelbeitrag gezahlt.

Danach habe ich wieder ein Gewerbe angemeldet in dem nur Beratung und Handel steht und das nicht in HWR eingetragen ist. Das erste in der HWR eingetragene Gewerbe habe ich daraufhin gekündigt. Die Rentenversicherung akzeptierte das aber nicht. Ich habe dann angegeben, dass ich weniger als 400,-€ im Monat verdiene, worauf ich wieder Ruhe hatte.

Seit Oktober 2007 habe ich aber wieder mehr verdient und ich habe auf Nachfrage 1500,-€ angegeben. Jetzt wollen sie von mir wieder so um die 300,-€/ Monat.

ich montiere kaum noch, mache wirklich fast nur noch Verwaltungsarbeiten für eine andere Firma, Schaue mir Anlagen mit Problemen an und erarbeite Lösungen, mache Angebote etc..

Frage:
muss ich zahlen wenn ich nicht in der Handwerksrolle eingetragen bin?

Frage:
wenn ich zwei Gewerbe anmelde, das eine mit handwerklichen Tätigkeiten, das kommt dann unter 400,-€/Monat. Das andere Handel und Beratung. Komme ich dann raus? Was genau wären handwerkliche Tätigkeiten, was nicht?

3. Februar 2008 | 19:50

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:

Zu 1) Hier besteht Ihr Problem ja darin, dass Ihnen die Rentenversicherung nicht glaubt, dass Sie Ihre Tätigkeit als Heizungsmeister aufgegeben haben. Die gesetzliche Lage ist hier leider für Sie auch ungünstig.
In die Handwerksrolle nach Anlage A der HWO (zulassungspflichtige Handwerke) eingetragene Handwerker unterliegen der Rentenversicherungspflicht(z.B. Sie als Heizungsbauer).
Für die zulassungsfreien Handwerk aus der Anlage B1 HwO oder die handwerksähnlichen Gewerbe aus der Anlage B2 besteht diese Versicherungspflicht nicht.
Inhaber von Handwerksbetrieben, die ab dem 01.01.2004 in die Anlage B 1 der HwO eingetragen wurden bzw. werden, sind nicht rentenversicherungspflichtig. Selbständige Handwerker, die zum 31.12.2003 in einem damals noch zulassungspflichtigen Handwerk der Anlage A eingetragen waren und der Versicherungspflichtunterlagen und deren Handwerk durch die Novellierung der Handwerksordnung per 01.01.2004 in die Anlage B 1 überführt worden ist, unterliegen jedoch weiterhin der Handwerkerpflichtversicherung.
Somit sehe ich hier außer der Einnahmengrenze( von 4800,00€) keine Möglichkeit die Rentenversicherungspflicht zu vermeiden, da sich die Rentenversicherung ja leider quer stellt.

Zu 2) Was genau handwerkliche Tätigkeiten sind lässt sich leider nicht so pauschal beantworten. Bisher erfolgte die Festlegung einfacher handwerklicher Tätigkeiten ausschließlich durch Rechtsprechung. Man hat bisher bewusst eine gesetzliche Definition vermieden, da eine Beurteilung nur anhand einer Gesamtbetrachtung des ausgeübten Tätigkeitsspektrums möglich ist.

Ihre Idee mit den 2 Gewerben besitzt meines Erachtens gute Chancen, Voraussetzung ist aber dass Sie mit dem Gewerbe für Handel und Beratung unter die Anlage B 1 der HWO fallen.
Dies sollten Sie zuerst mit der für Sie zuständigen Handwerkskammer abklären, damit Sie für die eventuell anfallenden Diskussionen mit der Rentenversicherung gerüstet sind.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen

Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 3. Februar 2008 | 20:06

danke Herr Kienhöfer,

wenn ich aber gar nicht bei der Handwerkskammer eingetragen bin, weder als A noch als B-Gewerbe, kann die Rentenversicherung dann noch was wollen von mir?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Februar 2008 | 00:40

Sehr geehrter Fragesteller,

grundsätzlich sind wie oben gesagt nur bei der Handwerkskammer eingetragene Gewerbe rentenversicherungspflichtig, hier könnte allerdings ja weiter das Problem bestehen, dass Ihnen der Rentenversicherungsträger die Abmeldung nicht gegelaubt hat. Dies müssten Sie diesem gegenüber dann glaubhaft darlegen.

MFG

RA Kienhöfer

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