Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Anfrage, die ich unter Berücksichtigung des Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Sie haben mit dem von Ihnen beauftragten Unternehmer einen Werkvertrag gemäß den §§ 631 ff. BGB
geschlossen. Ihre Schilderung verstehe ich so, dass Sie ausschließlich mit diesem einen Hauptunternehmer einen Vertrag geschlossen haben, nicht jedoch mit den von ihm eingesetzten weiteren Unternehmern. Daher ist dieser Hauptunternehmer als Ihr Vertragspartner Ihr Ansprechpartner für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag.
Aus dem Vertrag ergibt sich die Pflicht des Unternehmers, das Werk (hier also die neue Dusche) mangelfrei zu errichten. Treten Mängel auf, stehen Ihnen hieraus Ansprüche zu. In erster Linie steht Ihnen ein Anspruch auf eine Beseitigung des Mangels zu. Sie müssen also, wie dies hier erfolgt ist, dem Unternehmer zumindest das Schadensbild (Wasseraustritt in der Wohnung unter Ihrer) mitteilen und dem Unternehmer die Möglichkeit geben, diesen Mangel zu beseitigen.
Erst dann, wenn dem Unternehmer die Beseitigung des Mangels nicht gelingt oder er endgültig die Beseitigung verweigert, stehen Ihnen weitere Ansprüche zu. Sie können dann entweder den Mangel durch einen anderen Unternehmer auf Kosten des ersten Unternehmers beseitigen lassen (Selbstvornahme) oder den Werklohn herabsetzen (Minderung). Hier wird von Ihnen eine Selbstvornahme angestrebt.
Nach der Sachverhaltsschilderung liegen die Voraussetzungen für eine Selbstvornahme jedoch noch nicht vor. Ihr Vertragspartner hat bislang weder versucht, den Mangel zu beseitigen, noch hat er eine Beseitigung verweigert. Vielmehr hat er mit Ihnen verabredet, dass ein anderer Fachbetrieb das Werk begutachtet, um die Ursache des Wasseraustritts zu ermitteln. Sie müssen daher zunächst dem Unternehmer das Ergebnis der Begutachtung mitteilen und ihn auffordern, die vorgefundenen Mängel zu beseitigen. Hier können Sie bereits eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer die Mängel beseitigt werden müssen bzw. die Pflicht zur Mangelbeseitigung anerkannt wird. Diese Frist können Sie mit der Androhung verbinden, dass Sie im Falle eines erfolglosen Fristablaufs den Mangel durch einen anderen Unternehmer beseitigen lassen. Dann würde Ihnen rechtlich der Weg zu einer Selbstvornahme offenstehen.
Allerdings ergibt sich aus der Selbstvornahme ein weiteres Problem: Sollte es zwischen Ihnen und dem Unternehmer zu einem Rechtsstreit kommen, müssen Sie beweisen, dass das Werk des Unternehmers mangelhaft war. Durch eine Selbstvornahme werden die Mängel jedoch vernichtet, so dass Ihnen anschließend die Möglichkeit einer Beweisführung abgeschnitten ist. Sie müssen also vor der Selbstvornahme eine ausreichende Beweissicherung vornehmen.
Die Eigentümerin des Hauses ist an dem Vertragsverhältnis nicht beteiligt und kann von Ihnen nur die Beseitigung der am Haus entstandenen Schäden sowie die Unterlassung der Störung verlangen. Soweit eine fachgerechte Beseitigung gewährleistet ist, steht ihr aber kein Anspruch zu, die Art und Weise mitzubestimmen. Sie kann also auch nicht vorgeben, welcher Betrieb die Beseitigung der Mängel vornimmt.
Insgesamt würde sich eine erhebliche Gefahr ergeben, dass Sie Kosten nicht ersetzt bekommen, falls Sie zu diesem Zeitpunkt einen Drittunternehmer mit der Beseitigung der Mängel beauftragen.
Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass es sich hier um eine erste Einschätzung handelt, die eine persönliche Beratung nicht vollständig ersetzen kann. Ebenso weise ich darauf hin, dass die Einschätzung lediglich aufgrund der Schilderung in der Anfrage basiert. Sofern entscheidende Punkte zum Sachverhalt fehlen, kann sich die Bewertung natürlich ändern.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiter helfen konnte und stehe natürlich für Rückfragen zu Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Arne Schültge
sehr geehrter Herr Schütge,
vielen Dank für Ihr Antwort. Was mir noch nicht ganz klar ist: Hat der Handwerker bei seinem Besuch, bei dem er keine Fehler sehen konnte nicht schon einen ersten Nachbesserungsversuch unternommen? Und: Kann die Hausbesitzerin nicht doch mitreden, da nach Angaben des Betriebes, der die Einbaufehler festgestellt hat, zumindest nun bei der Reparatur (wenn auch noch nicht beim Duscheinbau) nun auch die Haustechnik (Fallrohr) und nicht die Wohnungstechnik betroffen ist?
vielen Dank,
E.H.
Sehr geehrte Fragestellerin,
auf Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt antworten:
Hinsichtlich der Nacherfüllung existiert keine starre Regelung, nach der ein Unternehmer eine einmalige Möglichkeit bekommt, einen Mangel zu beseitigen. So wie ich Ihre Schilderung verstanden habe, hat der Unternehmer sich bereit erklärt, auf Grundlage einer Begutachtung festgestellte Mängel zu beseitigen. Entsprechend würde ihm dieses Recht wie beschrieben auch noch zustehen.
Der Eigentümerin stehen Ihnen gegenüber hinsichtlich der beschädigten Sachen im Haus Schadensersatzansprüche zu. Das Gesetz sieht als Regelfall vor, dass Sie als Schädiger selbst den Schaden beseitigen, also hinsichtlich des Fallrohrs den Zustand wieder herstellen, der vor der Duschenmontage bestand. Wie Sie dies tun bzw. wen Sie beauftragen, ist dabei Ihnen überlassen.
Die Eigentümerin könnte allerdings auch anstelle der Reparatur einen Schadensersatz in Geld fordern. Sie kann dann den für die Reparatur notwendigen Betrag von Ihnen fordern und und über diesen Umweg selbst den Unternehmer bestimmen, der von diesem Geld den Schaden beseitigt. Sie hat aber keinen Anspruch darauf, Ihnen vorzugeben, wen Sie zur Beseitigung der Schäden einsetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Arne Schültge
Rechtsanwalt