Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung werden Sie nicht den kompletten Preis zahlen müssen; sollten aber dann zunächst Ihr Zurückbehaltungsrecht bis zur Feststellung möglicher Mängel ausüben, wenn die Rechnung gestellt und die Forderung vom Heizungsbauer geltend gemacht wird.
Wichtig ist, dass Sie dem Heizungsbauer nun eine Frist nachweisbar setzen, die Anlage endlich vollständig einzubauen. Drängen Sie dabei auf die Ihnen genannten Termine, wonach "nächste Woche" (also 17. bis 21.07.23) die Heizung in den Keller getragen und übernächste Woche (also 24. bis 28.07.23) in Betrieb gehen sollte.
Daher können Sie den 28.07. schon als verstrichene Frist benennen und ein Nachfrist von 14 Tagen setzen. Machen Sie deutlich, dass Sie danach mögliche Ersatzansprüche vorbehalten werden.
Denn nach Ihrer Darstellung ist nicht nur ein erheblicher Zeitverzug gegeben, sondern möglicherweise wird die Heizung, Filtermaterial und Brennmaterial Schaden durch die unsachgemäße Zwischenlagerung erlitten haben, was aber durch einen Gutachter unbedingt festgestellt werden sollte.
Auch die Zeitverzögerung wird dem Heizungsbauer anzulasten sein, wenn er die Örtlichkeiten kannte und offenbar das Türmaß nicht genommen hatte.
Für diese Schäden hätten Sie dann einen Ersatzanspruch, dessen Höhe (auch in Hinblick auf das dann ältere Baujahr) aber der Sachverständige dann feststellen muss.
Solange sollten Sie zunächst Ihr Zurückbehaltungsrecht dann ausüben, welches sich dann nach entsprechender Feststellung des Sachverständigen durch Aufrechnung mit Ersatzansprüchen umwandeln kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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