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Halle durch Brand vernichtet

15. Juni 2019 14:48 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Hallo,

wir haben neben unserem Wohnhaus eine Halle mit ca. 300 Quadratmetern in 2013 gekauft. Wir wohnen am Ende eines kleinen Wohngebietes. Hinter uns kommt nur noch eine nicht mehr aktive Gärtnerei mit Wohnhaus und Gewächshaus. Es gibt einen nachbarn zum Hallengrundstück. Unsere Halle ist bei den Behörden als landwirtschaftliche Halle registriert. Von dem Verkäufer wurde die Halle als Lagerhalle für ein Baugeschäft genutzt. Wir haben die Halle nur privat genutzt. Es stand z.b. ein kleiner Trecker, dafür kleine Gerätschaften, eine Kutsche und sonstiges drin.

Das Gebäude ist nun vollständig abgebrannt. Kann ich mir Hoffnung machen wieder eine Scheune errichten zu dürfen? Ich würde dafür jede unwegsamkeit in kauf nehmen.

Viele Grüße

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.

Zunächst ist festzuhalten, dass Sie für die komplette Neuerrichtung der Halle einer Baugenehmigung bedürfen werden. Zwar geht von der ursprünglichen Baugenehmigung eine sogenannte Bestandsschutzwirkung aus. Indes erstreckt sich dieser Bestandsschutz nur auf die Instandhaltung des ursprünglich auf Grundlage dieser Baugenehmigung gebauten Gebäudes. Eine vollständige Neuerrichtung nach dem Abbrennen des Gebäudes ist davon nicht umfasst.

Danach müssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für eine Baugenehmigung gegeben sein, damit Sie diese beantragen und eine neue Halle errichten können. Sie geben an, dass die Halle sich in einem Wohngebiet befunden hat. Wenn es sich hierbei um eine Festsetzung im Bebauungsplan handelt, so sind Vorhaben grundsätzlich nach Maßgabe des § 3 bzw. § 4 BauNVO zulässig. Leider ist nicht zu erkennen, dass eine solche Halle unter eine der dort genannten Kategorien fallen würde. Es ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, sich von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreien zu lassen, siehe § 31 BauNVO. Insbesondere ließe sich hier möglicherweise argumentieren, dass durch die Errichtung der Halle die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar erscheint und mit öffentlichen Belangen vereinbar ist (§ 31 II Nr. 2 BauGB).

Ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung in concreto in Ihrem Fall erfüllt werden, ist vor allem Tatfrage und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bewerten. Ggf. bietet es sich an, sich im Vorfeld zur Beantragung der Baugenehmigung eine detaillierte anwaltliche Einschätzung einzuholen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Ersteinschätzung behilflich sein konnte.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

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