Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei Gefälligkeitsfahrten, also Fahrten außerhalb vertraglicher Verpflichtungen als bloßes Entgegenkommen, trifft die Beteiligten grundsätzlich die gesetzliche Haftung, wobei Motor-Rikschas zu Kraftfahrzeugen im Sinne des StVG zählen.
Eine Haftungsbeschränkung durch konkludente Einigung oder im Wege ergänzender Vertragsauslegung ist bei Gefälligkeitsfahrten nur bei Vorliegen besonderer Umstände anzunehmen; Stillschweigend/mittels ergänzender Vertragsauslegung kann eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei Erkennbarkeit und Voraussehbarkeit einer Gefahr und fehlendem Versicherungsschutz erschlossen werden, wenn und weil sich die Beteiligten der zu regelnden Problematik nicht wirklich bewusst gewesen sind.
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Grundsätze wird Ihnen insbesondere bei dem Betrieb einer Motor-Rikscha zu empfehlen sein, durch den jeweiligen Nachbarn schriftlich zu bestätigen zu lassen, dass dieser ausschließlich und uneingeschränkt auf eigene Gefahr und eigenes Risiko Ihre Rikscha nutzt und auf sämtliche Ansprüche – gleich welcher Art – aus Schadensfällen, Verletzungen oder Folgeschädigungen verzichtet, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mit für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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vielen Dank, Frau Petry-Berger, für die fachlichen Erläuterungen.
Im Kern ist die Problematik getroffen.
Gibt es ein Textvorschlag, der juristisch griffig diesen Haftungsverzicht in Worte faßt?
Hier handelt es sich um Rikschas, die nur eine elektrische Unterstützung haben. Erst wenn man selbst in die Pedale tritt, greift auch die Unterstützung durch den E-Motor. Ist das dann schon ein KFZ im eigentlichen Sinne?
Sehr geehrter Fragesteller,
sogenannte Pedelecs, die nur dann von einem Elektromotor bis maximal 250 Watt unterstützt werden, wenn der Fahrer in die Pedale tritt, zu denen Ihre Rikscha offensichtlich zählt, sind nach § 1 Abs. 3 StVG keine Kraftfahrzeuge im Sinne des StVG.
Falls Sie Ihren Nachbarn einen vorformulierten Text zur Unterzeichnung zwecks Kenntnisnahme/Zustimmung vorlegen, werden die darin enthaltenen Klauseln an den §§ 305 ff BGB zu messen sein, so dass „lediglich" eine folgende Formulierung in Betracht kommen wird:
„Auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – hafte ich unbeschränkt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Außerdem hafte ich unbeschränkt bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Übrigen ist meine Haftung ausgeschlossen."
Weiterhin weise ich darauf hin, dass vertragliche Haftungsmilderungen in Individualvereinbarungen grds. zulässig sind, wobei nach § 276 Abs. 3 BGB lediglich die Haftung für Vorsatz nicht im Voraus – auch nicht teilweise, dh durch eine summenmäßige Haftungsbegrenzung - ausgeschlossen werden kann. Eine entsprechende Individualvereinbarung könnte beispielsweise folgenden Wortlaut haben: „Zwischen Herrn /Frau … als Auftraggeber und Herrn … wird folgende, individuell ausgehandelte Vereinbarung zur Haftungsbegrenzung geschlossen:
1.Herr/Frau …. hat Herrn … zur unentgeltlichen Beförderung mit seiner Rikscha beauftragt.
2.Die Haftung von Herrn … wird für den Fall der einfachen oder groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen und besteht damit nur im Fall des Vorsatzes. – Unterschriften"
Mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin