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Haftung eines Texters?

16. Februar 2008 15:47 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Guten Tag,

ich erstelle seit letztem Jahr als Kleinunternehmer Fachtexte im Auftrag von Kunden, hauptsächlich aus den Bereichen IT und Finanzen.

Diesbezüglich möchte ich mich bei Ihnen nach möglichen Risiken dieser Tätigkeit sowie einem Ausschluss/einer Vermeidung dieser erkundigen.

Bitte gehen Sie auf die haftungsrelevanten Problematiken ein, beispielsweise auf die Frage, was geschieht, wenn ich versehentlich einen Fachfehler in einem Text integriere, dieser vom Kunden allerdings erst später, d.h. nach Abnahme des Textes, bemerkt wird. Auch auf die Frage, wer bei einer durch meine Texte verursachten Abmahnung haftet, bitte ich um Antwort.

Natürlich sollte auch beantwortet werden, ob (und WIE) sich dies vermeiden lässt (beispielsweise durch entsprechende Einschränkungen in den AGB).

Bei zufriedenstellender Beantwortung kann mit einem Folgeauftrag (AGB-Erstellung) bei angemessenen Konditionen gerechnet werden.

Vielen Dank im Voraus.

Sehr geehrter Fragender,

prinzipiell vorweggeschickt sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil eines Verbrauchers von den gesetzlichen Regelungen abweichen, nicht möglich.
Dies sieht anders aus bei Tätigkeiten für Unternehmer. Hier kann in den AGBs einschränkend von den gesetzlichen Regelungen in gewissen Punkten und Grenzen abgewichen werden.

Ihre Kunden können prinzipiell im Falle eines Mangels, der bei Abnahme vorliegen muss, Rechte geltend machen.
Diese wären Nacherfüllung, Selbstvornahme (nach Fristsetzung), Rücktritt mit gewissen Ausnahmen (z.B. unerheblichem Mangel)(nach Scheitern der Nacherfüllung, ab dem zweiten erfolglosen Nacherfüllungsversuch), Minderung (statt Rücktritt), Schadensersatz statt der Leistung, Aufwendungsersatz.

Die Verjährung beträgt 3 Jahre (regelmäßige Verjährung), da es sich hierbei nicht um eine Sache oder ein Bauwerk handelt und beginnt mit Abnahme.

Die Geltendmachung des Mangels ist nur ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber den Mangel kannte und diesen sich nicht bei der Abnahme trotz Kenntnis vorbehalten hat.

Ansonsten kommt es für die Verjährung darauf an, ab wann er ihn - also nach Abnahme - entdeckt. Klar ist jedoch, dass, wenn sie einen Fehler einbauen und diesen der Kunde nach Abnahme entdeckt, er die Möglichkeit der Geltendmachung seiner Rechte innerhalb der Verjährungsfrist hat.

Des weiteren haften Sie natürlich auch für Abmahnungen, Schäden die ihren Kunden entstehen.

Generell ist zu sagen, dass die Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit formularmäßig in den AGBs nicht zulässig ist ebenso wie eine betragsmäßige Einschränkung.
Es ist lediglich eine Beschränkung auf typisch vorhersehbare Schäden bei leichter Fahrlässigkeit möglich.

Grundsätzlich gilt, dass bei unzulässigen Klauseln dann die gesetzliche Regelung gilt und somit aufgrund der fehlerhaften Formulierung überhaupt keine Haftungsbeschränkung mehr gilt.

Ich hoffe, damit einen Überblick gegeben zu haben.

Da Sie die Frage sehr allgemein gehalten haben, können sie gerne noch in der Nachfrage etwas konkreter fragen/eingrenzen.

Formulierungshilfen sind jedoch pauschal nicht möglich, aber das hatten Sie ja auch schon geschrieben, dass dies ggf. in einem persönlichen Gespräch geklärt werden müsste.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter











Rückfrage vom Fragesteller 16. Februar 2008 | 18:45

Guten Tag,

vielen Dank für Ihre schnelle und umfassende Angebot.

Wenn ich Sie richtig verstanden habe sind also Klauseln wie "vor Veröffentlichung muss der Auftraggeber die Texte auf sachliche und formale Richtigkeit überprüfen, mit der Genehmigung dieser geht die Haftung für die sachliche und formale Richtigkeit der Texte auf den Auftraggeber über" nicht zulässig bzw. gelten nicht. Ist dies korrekt? Diese lassen sich in vielen AGB vergleichbarer Unternehmen finden.

Des Weiteren bitte ich Sie, mir einen ungefähren Preis für eine AGB-Erstellung nennen, welche die Haftung soweit möglich begrenzt.

Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende und hoffe, bald von Ihnen zu hören.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Februar 2008 | 20:17

Das ist richtig, dass so eine Formulierung wohl nicht zulässig sein dürfte.
Ein Verbraucher ist nicht verpflichtet, etwas zu untersuchen, sei es auf Fehler, Transportmängel etc. Dazu kann er nicht verpflichtet werden.

Bei Kaufleuten sieht es anders aus. Diese haben eh §377 HGB zu beachten (unverzügliche Rügepflicht).

Ansonsten schreibe ich Ihnen bzgl. eines Angebote eine Mail.

Ich wünsche Ihnen ebenso schönes Wochenende.

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