Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie können die Haftung wie folgt ausschließen:
"Haftungsbeschränkung betreffend Weg- und Fahrtrecht
Den Lieferanten und Besuchern wird zum Zwecke der Geschäftsabwicklung ein Weg- und Fahrtrecht eingeräumt.
Entsteht durch das Befahren des Grundstücks ein Schaden, ist die Haftung im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ausgeschlossen."
Bitte beachten Sie jedoch, dass ein formularmäßiger Haftungsausschluss eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) darstellt und daher nur dann wirksam ist, wenn der Klauselverwender durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf die Klausel hinweist und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von der Klausel Kenntnis zu erlangen. Im Falle der Besucher und Dritter Personen müssten diese daher noch vor dem Befahren des betreffenden Grundstücks von der Klausel unproblematisch durch eine deutlich sichtbare Beschilderung Kenntnis nehmen können oder auf anderem Wege von dem Haftungsausschluss vor Befahren des Grundstücks Kenntnis erlangen.
Im Falle Ihrer Lieferanten empfiehlt es sich, den Haftungsausschluss bereits standardmäßig in den Vertrag mit aufzunehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
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Leider sind Sie nur auf die Nebenfrage eingegangen. Die Hauptfrage geht um eine Regelung zwischen Eigentümer des dienenden und des herrschenden Grundstück mit der Haftungsbeschränkung. Das Thema Gäste und Lieferanten bezieht sich auf solche des Eigentümers, die gelegentlich den Weg nutzen.
Danke
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Die Formulierung wäre in diesem Fall im Kern dieselbe, da Sie auch hier eine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz erzielen möchten. Sie können hier formulieren:
"Entsteht bei der Inanspruchnahme des Weg- und Fahrtechts ein Schaden, ist die Haftung im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ausgeschlossen."
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt