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Haftentschädigung

| 21. April 2009 12:18 |
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Erbrecht


Sehr geehrte Damen u. Herren,
mein Sohn wurde 1979 in der ehemaligen DDR wegen Fluchthilfe verhaftet. Er war dort drei Jahre in Haft. Er verstarb 1993. Er wusste nicht, dass er seit1990 einen Antrag auf Haftentschädigung hätte stellen können.
Ich, als gesetzliche Erbin stellte im letzten Jahr einen Antrag auf Haftentschädigung.
Daraufhin bekam ich vom Justizministerium folgende Antwort:
Ihr Sohn verstarb zwar 1993, stellte aber selbst keinen Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung. Somit ist in Ihrem Fall eine Vererblichkeit des Anspruchs auf Entschädigungsleistungen nach dem StrRehaG nicht vorgesehen.

Meine Frage: Habe ich Aussicht auf Erfolg, wenn ich Einspruch einlege oder dagegen Klage?.

Sehr geehrter Fragstellerin ,

unter Berücksichtigung der von Ihnen gegebenen Sachverhaltsangaben beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Nach dem StrRehaG ist die Kapitalentschädigung erst ab Antragstellung, frühestens ab dem 18. 9. 1990, vererblich.. (§ 17 Absatz 3 StrRehaG-habe ich unten angehängt)

Das heißt: Die Hinterbliebenen des politischen Häftlings können die Kapitalentschädigung nur beanspruchen, wenn der Betroffene selbst noch einen Antrag auf Rehabilitierung oder auf Gewährung von Entschädigungsleistungen nach dem StrRehaG für die rechtsstaatswidrig erlittene Haft gestellt hat.

Unter „Antragstellung“ ist auch ein nach altem Recht gestellter Antrag auf Rehabilitierung/Kassation oder auf Anerkennung als ehemaliger politischer Häftling zu verstehen. Dagegen ist die Kapitalentschädigung nicht vererblich, wenn der ehemalige politische Häftling vor dem 18. 9. 1990 verstorben ist.

Unter Umständen können Hinterbliebene andere Leistungen nach dem StrRehaG erhalten:

- Nahe Hinterbliebene des Betroffenen - sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern - können Unterstützungsleistungen bei der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge beantragen. Sie müssen sich verfolgungsbedingt in einer wirtschaftlich schwierigen Lage befinden und müssen durch die Freiheitsentziehung eigene erhebliche Nachteile erlitten haben.

- Auch die Hinterbliebenen können versorgungsrechtliche Leistungen geltend machen. Anspruchsberechtigte Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte, Kinder und Eltern. Voraussetzung für die Gewährung von Versorgungsleistungen an Hinterbliebene ist der Tod des Betroffenen infolge einer haftbedingten Schädigung. Witwen und Waisen können unter bestimmten Voraussetzungen auch dann Versorgung erhalten, wenn der Betroffene zwar nicht an den Folgen der Schädigung verstorben ist, die Schädigungsfolgen sich jedoch nachteilig auf die wirtschaftliche Absicherung der Hinterbliebenen ausgewirkt haben. Die Versorgung der Hinterbliebenen umfaßt folgende Leistungen:

- für den überlebenden Ehegatten: Rentenleistungen als Grund- und Ausgleichsrenten, Schadensausgleich, ggf. Pflegeausgleich oder Witwenbeihilfe;

- für die Kinder: Waisenrente wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, bei Schul- oder Berufsausbildung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt. Kann eine Waise sich infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht selbst unterhalten, wird Waisenrente ohne Rücksicht auf das Alter weitergezahlt, solange dieser Zustand andauert;

- für die Eltern: Elternrente wird nur nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder bei Erwerbsunfähigkeit gewährt und auch nur dann, wenn das Einkommen der Eltern bestimmte Grenzen nicht übersteigt.

Alle diese Leistungen werden auch gewährt, wenn der Betroffene durch ein Todesurteil ums Leben gekommen ist.

Der Antrag auf Hinterbliebenenversorgung ist bei dem Versorgungsamt zu stellen, das für Ihren Wohnsitz zuständig ist.
Dort können Sie auch weitere Einzelheiten erfragen.

Ob das in Ihrem Fall in Frage kommt, sollten Sie von einem Anwalt vor Ort überprüfen lassen.

Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Eine abschließende Beratung kann im Rahmen dieses Forums nicht praktiziert werden, weil diese die Kenntnis des vollständigen Sachverhalts erfordert. Hier konnte ich mich nur auf Ihre Schilderungen stützen und somit nur eine erste Einschätzung der Lage abgeben. Eine persönliche Beratung kann hierdurch nicht ersetzt werden. Durch das hinzufügen oder Weglassen relevanter Tatsachen kann sich die Beurteilung des Falles maßgeblich ändern.

Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwalts ist zu beachten, dass weitere Kosten anfallen.

Mit freundlichen Grüßen



Christina Knur-Schmitt
- Rechtsanwältin –

§ 17 Kapitalentschädigung

(1) Die Kapitalentschädigung beträgt 306,78 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat einer mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung.

(2) Auf die Kapitalentschädigung sind auf Grund desselben Sachverhaltes unmittelbar nach anderen gesetzlichen Vorschriften erbrachte Entschädigungsleistungen, insbesondere nach dem Häftlingshilfegesetz, anzurechnen.

(3) Die Kapitalentschädigung ist ab Antragstellung, frühestens jedoch ab dem 18. September 1990, übertragbar und vererblich.

(4) Der Antrag auf Gewährung einer Kapitalentschädigung ist bis zum 31. Dezember 2011 zu stellen. Danach kann ein Antrag nur innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung nach § 12 gestellt werden.

(5) Berechtigte, denen bereits eine Kapitalentschädigung nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung gewährt worden ist, erhalten auf Antrag eine Nachzahlung. Soweit die zusätzliche Kapitalentschädigung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung bewilligt worden ist, beträgt die Nachzahlung 25,56 Euro, in den übrigen Fällen 153,39 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat einer mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung. Der Anspruch auf Nachzahlung ist übertragbar und vererblich, soweit auch die Kapitalentschädigung gemäß Absatz 3 übertragbar und vererblich ist. Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend.


Bewertung des Fragestellers 25. April 2009 | 13:25

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