Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Denkbar sind vorliegend zivilrechtliche Ansprüche gegen Herrn C., gerichtet auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Darüber hinaus kann das Verhalten des Herrn C. strafrechtliche Konsequenzen haben.
Zivilrechtlich ergibt sich die Anspruchsgrundlage aus § 823 BGB
, der die körperliche Integriät/Unversehrtheit schützt.
Dies gilt grundsätzlich auch hinsichtlich durch den Sexualverkehr beigebrachte fahrlässige oder vorsätzliche Infizierung mit krank machenden Viren.
Im wesentlichen hängt der Erfolg der Geltendmachung von folgenden Faktoren ab:
Zunächst müsste die Infetkion fahrlässig oder vorsätzlich durch Herrn P. herbeigeführt worden sein. Dies kann erst angenommen werden, wenn Herr P. Kenntnis davon hatte oder annehmen musste, dass er Träger der HPV-Viren war. Diesen Nachweis zu führen dürfte schwer fallen, wenn die Krankheit bei ihm selbst nicht ausgebrochen war und auch keine anderen Hinweise auf seine Trägereigenschaft bestanden. Zudem müsste natürlich auch nachgewiesen werden, dass die Infektion überhaupt von Herrn P. stammt. Ob dies aufgrund der von Ihnen geschilderten Indizien gelingen würde, ist fraglich.
Hinzu kommt ein möglicherweise anrechenbares Eigenverschulden ihrerseits. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, handelt es sich bei dem Sexualverkehr mit Herrn P. um eine einmalige oder zumindest kurzfristige Angelegenheit. In diesem Fall traf Sie eine erhöhte Eigenverantwortung, die Sie durch den ungeschützt durchgeführten Verkehr verletzt haben.
Sollten die Voraussetzungen aber vorliegen, können Sie Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen. Die Höhe hängt von einer vielfachen Anzahl von Faktoren ab. Grob gesagt sind Ausmaß und dauer Ihrer Beeinträchtigung (Bsp.: erlittene Schmerzen; Verlust des Sexualgenusses etc.), aber auch der Verschuldensgrad des Herrn P. entscheidend. Es kann daher angebracht sein, bereits jetzt eine Art Tagebuch über die bestehenden Beeinträchtigungen zu führen.
Gerne können Sie mich zur weiteren Beratung/Vertretung kontaktieren. Das hier gezahlte Honorar würde hierbei angerechnet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
André Meyer, Rechtsanwalt
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