Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Als Partei des Verfahrens haben Sie einen Anspruch auf Teilnahme am Begutachtungs-Verfahren.
Aus § 357 ZPO
folgt nämlich das Recht zur Teilnahme an der Beweisaufnahme.
Geschieht diese dennoch in Ihrer Abwesenheit, kann der Gutachter abgelehnt werden.
- OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8.7.2013, 5 W 64/13
Für die Terminsverlegung reicht aber nicht jeder Grund; nach § 227 ZPO
muss dies ein wichtiger Grund sein.
Nur die Prozessbeteiligten haben entsprechende Ansprüche. Beim Urlaub dürfte dieser Grund,ggf. gegen Nachweis beim Verdacht der Prozessverschleppung, erfüllt sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, Danke für Ihre Antwort, evtl habe ich mich etwas falsch ausgedrückt. Ich bin Gerichtsgutachter und habe mit 5 Wochen Vorlauf zum Ortstermin geladen. Nun versucht die Beklagten Seite den Termin aufheben zu lassen weil angeblich zunächst der Beklagte 3 Wochen der der Beklagtenvertreter 3 Wochen im Urlaub ist.
Frage: Muss ich den Termin aufheben und einen neuen ansetzten wenn dann mal alle Zeit haben (es sind auch noch 20 WET in deren Wohnungen ich muss involviert.
Danke
Sehr geehrter Fragesteller, wenn Sie den Termin nicht aufheben, besteht die Gefahr der Ablehnung wegen Befangenheit aus o.g. Gründen. Bei Zweifeln über die Richtigkeit sollte das gericht über die Verlegung bestimmen, ansonsten ändert sich an meiner Antwort für Sie nichts.