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Gutachtertermin

| 19. Juni 2015 16:09 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Tamas Asthoff

Ein Gerichtsgutachter hat mit einer 5 Wochen Vorlaufzeit einen Ortstermin festgelegt.
Kann ich nun als Kläger, Beklagter bzw. die Anwälte der Parteien verlangen das der Termin wegen Urlaub aufgehoben wird?
Ich befürchte hier das nur Zeit geschunden werden soll..
Da in diesem Fall nicht nur Kläger und Beklagte mit Ihren Rechtsanwälten im Verfahren sind sondern auch 20 Wohnungsparteien, wird dann wohl ein Termin nie statt finden.?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Als Partei des Verfahrens haben Sie einen Anspruch auf Teilnahme am Begutachtungs-Verfahren.

Aus § 357 ZPO folgt nämlich das Recht zur Teilnahme an der Beweisaufnahme.

Geschieht diese dennoch in Ihrer Abwesenheit, kann der Gutachter abgelehnt werden.

- OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8.7.2013, 5 W 64/13

Für die Terminsverlegung reicht aber nicht jeder Grund; nach § 227 ZPO muss dies ein wichtiger Grund sein.

Nur die Prozessbeteiligten haben entsprechende Ansprüche. Beim Urlaub dürfte dieser Grund,ggf. gegen Nachweis beim Verdacht der Prozessverschleppung, erfüllt sein.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 19. Juni 2015 | 17:24

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, Danke für Ihre Antwort, evtl habe ich mich etwas falsch ausgedrückt. Ich bin Gerichtsgutachter und habe mit 5 Wochen Vorlauf zum Ortstermin geladen. Nun versucht die Beklagten Seite den Termin aufheben zu lassen weil angeblich zunächst der Beklagte 3 Wochen der der Beklagtenvertreter 3 Wochen im Urlaub ist.
Frage: Muss ich den Termin aufheben und einen neuen ansetzten wenn dann mal alle Zeit haben (es sind auch noch 20 WET in deren Wohnungen ich muss involviert.
Danke

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Juni 2015 | 15:48

Sehr geehrter Fragesteller, wenn Sie den Termin nicht aufheben, besteht die Gefahr der Ablehnung wegen Befangenheit aus o.g. Gründen. Bei Zweifeln über die Richtigkeit sollte das gericht über die Verlegung bestimmen, ansonsten ändert sich an meiner Antwort für Sie nichts.

Bewertung des Fragestellers 22. Juni 2015 | 06:21

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