Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt.
Ein Anspruch der Wohnungsbaugesellschaft auf eine natürliche Befestigung besteht nur, wenn der Hang durch die Arbeiten, die von Ihnen beauftragt wurden, beeinträchtigt wurde. Dadurch haben Sie in die natürliche Befestigungsvorrichtung eingegriffen. Etwas anderes ergibt sich daraus, dass die WBG Ihnen das Grundstück verkauft hat und über den Garagenbau informiert war, sie also billigend eine Abänderung des Hanges in Kauf genommen hat. Ein solches Einverständnis der WBG in die Abänderung der Beschaffenheit des Hanges wäre von Ihnen nachzuweisen.
Hinsichtlich der Errichtung eines Zaunes ist zunächst der Grundstückseigentümer für die Sicherheit und auch die Gefahren, die von seinem Grundstück ausgehen verantwortlich. Insoweit trifft Sie hier keine Verpflichtung für eine entsprechende Errichtung eines Zaunes, dies insbesondere dadurch, dass die WBG die Baumaßnahmen gebilligt hat. Auch ist nicht ersichtlich warum ein Zaun vorher entbehrlich war und nunmehr, da sich eine Kostenpflicht abwälzen lässt, ein anderer Eigentümer für ein fremdes Grundstück verantwortlich sein soll.
Hätte die WBG die Befürchtungen, die sie jetzt äußert, vermeiden wollen, wäre sie besser bearten gewesen, dass Grundstück, welches wohl ein Pufferstreifen wegen des Gefälles darstellen sollte nicht zu verkaufen.
Möglicherweise lässt sich die Angelegenheit einvernehmlich lösen, in dem sie den Hang mit Gras bepflanzt wird, um diesen zu befestigen und die WBG eine entsprechende Zaun errichtet. Soweit die WBG sich nicht kompromissbereit zeigt, empfehle ich einen Kollegen mit der weiteren Bearbeitung zu beauftragen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Antwort
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