Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Grundstückstreitigkeiten

3. Mai 2007 17:40 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Von einer Wohnungsbaugesellschaft habe ich ein an einem Hang gelegenes Straßengrundstück gekauft, um darauf eine Garage zu errichten (dem Verkäufer war somit der Grund des Erwerbs bekannt). Der Böschungswinkel zur Straße betrug zu diesem Zeitpunkt ca. 45 Grad. Aufgrund des Garagebaus entstand nunmehr eine Böschungslinie mit einem ca. drei bis vier Meter hohen und steilen Abfall . Die Distanz zwischen Garagenrückwand und Grenze des Grundstücks beträgt noch ca. 10 cm. Erst nach dieser Distanz beginnt die steile Böschungslinie, die damit auf dem Grundstück der Wohnungsgesellschaft beginnt. Diese erklärt nunmehr, durch die Bauarbeiten seien die natürlichen Befestigungen durch Grün beseitigt worden, sodass nunmehr bei starken Regenfällen ein Abrutschen des Hanges nicht ausgeschlossen werden könne. Sie verlangt daher sog. Hangsicherungsmaßnahmen. Oberhalb des Abgrundes befindet sich zudem auf dem Gelände der Gesellschaft ein Kinderspielplatz, sodass sie weiterhin verlangt, einen entsprechenden Zaun oberhalb (somit auf ihrem Grundstück) des Abhangs zu errichten, damit keine Gefahr für Leib und Leben ihrer Mieter entstünde. Bin ich zu diesen Maßnahmen verpflichtet, obwohl die Gefahr - nämlich die steile Böschung - sich auf dem Grundstück der Wohnungsgesellschaft befindet?

3. Mai 2007 | 19:59

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt.

Ein Anspruch der Wohnungsbaugesellschaft auf eine natürliche Befestigung besteht nur, wenn der Hang durch die Arbeiten, die von Ihnen beauftragt wurden, beeinträchtigt wurde. Dadurch haben Sie in die natürliche Befestigungsvorrichtung eingegriffen. Etwas anderes ergibt sich daraus, dass die WBG Ihnen das Grundstück verkauft hat und über den Garagenbau informiert war, sie also billigend eine Abänderung des Hanges in Kauf genommen hat. Ein solches Einverständnis der WBG in die Abänderung der Beschaffenheit des Hanges wäre von Ihnen nachzuweisen.

Hinsichtlich der Errichtung eines Zaunes ist zunächst der Grundstückseigentümer für die Sicherheit und auch die Gefahren, die von seinem Grundstück ausgehen verantwortlich. Insoweit trifft Sie hier keine Verpflichtung für eine entsprechende Errichtung eines Zaunes, dies insbesondere dadurch, dass die WBG die Baumaßnahmen gebilligt hat. Auch ist nicht ersichtlich warum ein Zaun vorher entbehrlich war und nunmehr, da sich eine Kostenpflicht abwälzen lässt, ein anderer Eigentümer für ein fremdes Grundstück verantwortlich sein soll.

Hätte die WBG die Befürchtungen, die sie jetzt äußert, vermeiden wollen, wäre sie besser bearten gewesen, dass Grundstück, welches wohl ein Pufferstreifen wegen des Gefälles darstellen sollte nicht zu verkaufen.

Möglicherweise lässt sich die Angelegenheit einvernehmlich lösen, in dem sie den Hang mit Gras bepflanzt wird, um diesen zu befestigen und die WBG eine entsprechende Zaun errichtet. Soweit die WBG sich nicht kompromissbereit zeigt, empfehle ich einen Kollegen mit der weiteren Bearbeitung zu beauftragen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.

Mit besten Grüßen

RA Schröter



Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

ANTWORT VON

(1624)

Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Vertragsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER