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Grundstückseinfahrt

19. Dezember 2006 18:17 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Ich habe einen Landwirtschaftlichen Betrieb und somit Fahrzeuge die bis zu 18m lang sind. Meine Einfahrt befand sich gegenüber einer Straßenabzweigung. Somit hatte ich immer genügend Platz um aus meiner Ein/Ausfahrt zu kommen. Jetzt wurde die Straßenabzweigung geändert, sodass mir jetzt der Platz fehlt. Nun muss ich immer über die kante vom Bürgersteig fahren um auf die Straße zu kommen. Nach der Anfrage beim Verkehrsamt(Verbreiterung der Einfahrt durch absenken der Bordsteinkante) wurde mir gesagt ich solle einen Antrag stellen und die kosten für die Verbreiterung selber tragen. Ist dies so rechtens, denn ich möchte nicht die kosten tragen. In welchen Gesetzen wird die Grundstückseinfahrt geregelt. ( Land Brandenburg, Landkreis Oder Spree)

19. Dezember 2006 | 18:43

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Die für Sie entscheidenden Vorschriften befinden sich in §§ 14 Abs. 4, Abs. 5, 22 Abs. 5 des Brandenburgischen Straßengesetzes: Sie haben demnach keinen Anspruch darauf, dass die Straße nicht wie geschehen geändert wird. Allerdings sieht § 22 Abs. 5 StrG BRB vor, dass der Straßenbaulastträger, wenn die Benutzung der Zufahrt erheblich erschwert wird, einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten hat. In diesem Zusammenhang wird es darauf ankommen, wie einschneidend die Zufahrtsänderung für Sie ist. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass die Bordsteinkante durch den Straßenbaulastträger abzusenken ist (bzw. er die Kosten hierfür zu tragen hat). Eine abschließende Beurteilung ist erst nach Einsicht in die Akten möglich.

Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Durchsetzung Ihrer Interessen zu beauftragen und hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über Ihr Problem gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

Anhang: Gesetzestexte

StrG BRB § 14 Gemeingebrauch, Anliegergebrauch
(1) Der Gebrauch der öffentlichen Straße ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet (Gemeingebrauch). Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch. Für Erschwernisse, die durch Einschränkungen des Gemeingebrauchs hervorgerufen werden, besteht kein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen bzw. auf Ausgleich gewerblicher Nachteile.
(2) Im Rahmen des Gemeingebrauchs hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr, soweit sich aus der Widmung der Straße und dem Straßenverkehrsrecht nichts anderes ergibt.
(3) Die Erhebung von Gebühren für die Ausübung des Gemeingebrauchs bedarf einer gesonderten gesetzlichen Regelung.
(4) Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße gelegen sind (Straßenanlieger), dürfen innerhalb der geschlossenen Ortslage die an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile über den Gemeingebrauch hinaus auch für Zwecke der Grundstücke benutzen, soweit diese Benutzung zur Nutzung des Grundstücks erforderlich ist, den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt und nicht in den Straßenkörper eingreift.
(5) Den Straßenanliegern steht unbeschadet des § 22 Abs. 5 kein Anspruch darauf zu, dass die Straße nicht geändert oder nicht eingezogen wird.

StrG BRB § 22 Straßenanlieger, Zufahrten, Zugänge
(1) Zufahrten oder Zugänge zu Landes- und Kreisstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten gelten als Sondernutzung im Sinne des § 18, wenn sie neu angelegt oder geändert werden. Eine Änderung liegt auch vor, wenn eine Zufahrt gegenüber dem bisherigen Zustand einem erheblich größeren oder einem andersartigen Verkehr als bisher dienen soll. Den Zufahrten stehen die Anschlüsse nicht öffentlicher Wege gleich.
(2) Die Straßenbaubehörde kann unter Beachtung von § 18 Abs. 4 dem Erlaubnisnehmer hinsichtlich der örtlichen Lage, der Art und Ausgestaltung der Zufahrt oder des Zuganges Auflagen erteilen, die aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich sind.
(3) Einer Erlaubnis nach § 18 bedarf es nicht,
1. wenn Zufahrten oder Zugänge zu baulichen Anlagen geschaffen oder geändert werden, für die eine Zustimmung nach § 24 Abs. 2 erteilt oder eine Ausnahme nach § 24 Abs. 9 zugelassen wurde,
2. wenn der Bau oder die Änderung von Zufahrten oder Zugängen in einem Flurbereinigungsverfahren oder einem anderen förmlichen Verfahren unanfechtbar angeordnet sind.
(4) Für die Unterhaltung der Zufahrten und Zugänge, die nicht auf einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 beruhen, gelten § 18 Abs. 4 sowie § 20 Abs. 1 entsprechend.
(5) Werden auf Dauer berechtigte Zufahrten oder Zugänge durch die Änderung oder die Einziehung von Straßen unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, so hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so gilt § 42 Abs. 4 und 6. Mehrere Anliegergrundstücke können durch eine gemeinsame Zufahrt angeschlossen werden, deren Unterhaltung nach Absatz 4 den Anliegern gemeinsam obliegt. Die Verpflichtung nach Satz 1 entsteht nicht, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen oder wenn die Zufahrten auf einer widerruflichen Erlaubnis beruhen.
(6) Werden für längere Zeit Zufahrten oder Zugänge durch Straßenarbeiten unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, ohne dass von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, und wird dadurch die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebes gefährdet, so kann dessen Inhaber eine Entschädigung in Höhe des Betrages beanspruchen, der erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebes bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern. Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen. Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.
(7) Soweit es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erfordert, kann die Straßenbaubehörde nach Anhörung der Betroffenen anordnen, dass Zufahrten oder Zugänge geändert oder verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden. Absatz 5 gilt entsprechend. Die Befugnis zum Widerruf einer Erlaubnis für Zufahrten nach § 18 Abs. 2 bleibt unberührt.
(8) Wird durch den Bau oder die Änderung einer Straße der Zutritt von Licht oder Luft zu einem Grundstück auf Dauer entzogen oder erheblich beeinträchtigt, so hat der Träger der Straßenbaulast für dadurch entstehende Vermögensnachteile eine angemessene einmalige Entschädigung in Geld zu gewähren.
(9) Hat der Entschädigungsberechtigte die Entstehung eines Vermögensnachteiles mit verursacht, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.


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(910)

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78462 Konstanz
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