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Grundsicherungsamt Kontonutzung

| 23. Januar 2012 13:20 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Ulrike J. Schwerin

Vorweg möchte ich bemerken, dass mein Einsatz auf Grund meiner finanziellen Situation so niedrig gesetzt ist. Ich bitte um Verständnis.

Problem:

Ich lebe von einer geringen Rente und vom Grundsicherungsamt. Jedes Jahr muss ich den Antrag auf Grundsicherung neu stellen und die Kontoauszüge vorlegen. Was für mich eigentlich kein Problem ist.

Nun helfe ich seit etwas längerem einen guten Freund, der von einer Kontopfändung bedroht ist, mit meinem Konto aus d.h., wir Zahlen monatlich einen Betrag von 600 Euro am Automat auf mein Konto ein, um damit seine Fixkosten von meinem Konto zu begleichen (Miete, Gas, Strom etc.).

Beim letzten Neuantrag der Grundsicherung für das Jahr 2012 (gestellt im Dez. 2011) gab es keine Beanstandung, nachdem ich auf die o.g. Situation hingewiesen habe und alle betreffenden Positionen auf den Kontoauszügen markiert habe.

Frag:

Da ich jedes Jahr den Antrag auf Grundsicherung neu stellen muss und damit auch jedes Jahr meine Kontoauszüge vorlegen muss, befürchte ich, dass die o.g. Situation irgendwann zum Stein des Anstoßes wird und mir die Grundsicherung gestrichen wird oder das Amt mir anderweitig Problemen bereitet.

Kann ich mit meinem Konto nicht so verfügen und den guten Freund von mir helfen und das auch auf Dauer? Selbst wenn ich darauf hinweise? Ich kann ja jedes Jahr neu die Situation schildern und die Positionen auf den Kontoauszügen markieren. Kann sich auf Dauer für mich ein Nachteil daraus ergeben? Kann ich mit meinem Konto nicht machen was ich möchte, solange ich nicht hintenherum Millionen auf meinem Konto bunkere?

Sehr geehrte Fragestellerin,
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:

Nach Ihren Schilderungen fungieren Sie nur als „Verwalter" für Ihren Freund. Eine Kürzung der Leistungen haben Sie daher nicht befürchten. Allerdings sollte man an den Tatbestand des § 283 d StGB denken. Sie helfen Ihrem Freund und benachteiligen damit dessen Gläubiger.

Daher sollte Ihr Freund lieber einen Antrag auf Pfändungsschutz stellen; damit kann der unpfändbare Teil des Einkommens gerettet werden.

Da es ab dem 01.01.2012 Pfändungsschutz für das Konto nur noch mit einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gibt, muss Ihr Freund zunächst dringend bei seiner Bank beantragen, dass sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird.

Danach soll Ihr Freund bei der Rechtsantragsstelle beim Amtsgericht einen Beschluss auf Freigabe des nicht pfändbaren Anteils des Einkommens nach § 850 k Abs. 2 ZPO beantragen, auch für alle zukünftigen Lohneingänge. Mit dem Beschluss des Gerichts kann sich Ihr Freund bei seiner Bank den unpfändbaren Anteil des Lohnes monatlich auszahlen lassen.

Damit kann Ihr Freund seine monatlichen Fixkosten begleichen.

Ich halte diese Variante für die bessere Lösung.

Sie sind übrigens gegenüber dem Grundsicherungsamt verpflichtet, Ihre Einkommensverhältnisse offen zu legen und damit auch Ihre Kontoauszüge vorzulegen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Ulrike J. Schwerin, Rechtsanwältin

Um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, empfehle ich die Einschaltung eines Anwalts vor Ort – den Sie über unser Portal problemlos finden können.

Gern stehe auch ich Ihnen im Falle einer weiteren Mandatierung zur Verfügung.

Abschließend möchte ich Sie bitten die Bewertungsfunktion zu nutzen, um dieses Forum für andere Nutzer transparenter zu gestalten.

Mit freundlichen Grüßen


Ulrike J. Schwerin
Rechtsanwältin

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 036412671047
Fax: 032121128582
Email: uschwerin@raschwerin.de



Rückfrage vom Fragesteller 16. Februar 2012 | 18:18

Danke das Sie mich auf den § 283 d StGB aufmerksam gemacht haben. Wir haben nun ein Pfändungsschutzkonto eingerichtet.

Aber wieso muss mein Freund zusätzlich beim Amtsgericht einen Beschluss auf Freigabe des nicht pfändbaren Anteils des Einkommens nach § 850 k Abs. 2 ZPO beantragen, auch für alle zukünftigen Lohneingänge?

Es liegt noch keine Aktuelle Pfändung vor, sondern es gabe nur ein Verdacht und vorsichtshalber wurde das Pfändungskonto einegerichtet.

Das P-Konto greift doch ab dem Moment, wo der Bank eine Pfändung vorgelegt wird d.h., ab dem Moment ist der sogenannte Freibetrag automatisch geschützt und egal woher das Geld kommt, oder?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Februar 2012 | 13:47

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Da in das Konto Ihres Freundes noch nicht gepfändet worden ist, muss er diesen Antrag nach § 850 k ZPO nur stellen, wenn eine Pfändung vorliegte und wenn er einen von dem pfändungsfreien Grundbetrag abweichenden Betrag haben möchte.

Das P-Konto schützt bei Pfändungen den Grundfreibetrag von derzeit 1.028,89 € je Kalendermonat und sollte immer im "Plus" gehalten werden.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrike J. Schwerin
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 11. Mai 2012 | 22:19

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