Sehr geehrte Fragestellerin,
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Nach Ihren Schilderungen fungieren Sie nur als „Verwalter" für Ihren Freund. Eine Kürzung der Leistungen haben Sie daher nicht befürchten. Allerdings sollte man an den Tatbestand des § 283 d StGB
denken. Sie helfen Ihrem Freund und benachteiligen damit dessen Gläubiger.
Daher sollte Ihr Freund lieber einen Antrag auf Pfändungsschutz stellen; damit kann der unpfändbare Teil des Einkommens gerettet werden.
Da es ab dem 01.01.2012 Pfändungsschutz für das Konto nur noch mit einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gibt, muss Ihr Freund zunächst dringend bei seiner Bank beantragen, dass sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird.
Danach soll Ihr Freund bei der Rechtsantragsstelle beim Amtsgericht einen Beschluss auf Freigabe des nicht pfändbaren Anteils des Einkommens nach § 850 k Abs. 2 ZPO
beantragen, auch für alle zukünftigen Lohneingänge. Mit dem Beschluss des Gerichts kann sich Ihr Freund bei seiner Bank den unpfändbaren Anteil des Lohnes monatlich auszahlen lassen.
Damit kann Ihr Freund seine monatlichen Fixkosten begleichen.
Ich halte diese Variante für die bessere Lösung.
Sie sind übrigens gegenüber dem Grundsicherungsamt verpflichtet, Ihre Einkommensverhältnisse offen zu legen und damit auch Ihre Kontoauszüge vorzulegen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike J. Schwerin, Rechtsanwältin
Um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, empfehle ich die Einschaltung eines Anwalts vor Ort – den Sie über unser Portal problemlos finden können.
Gern stehe auch ich Ihnen im Falle einer weiteren Mandatierung zur Verfügung.
Abschließend möchte ich Sie bitten die Bewertungsfunktion zu nutzen, um dieses Forum für andere Nutzer transparenter zu gestalten.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike J. Schwerin
Rechtsanwältin
Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
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Danke das Sie mich auf den § 283 d StGB
aufmerksam gemacht haben. Wir haben nun ein Pfändungsschutzkonto eingerichtet.
Aber wieso muss mein Freund zusätzlich beim Amtsgericht einen Beschluss auf Freigabe des nicht pfändbaren Anteils des Einkommens nach § 850 k Abs. 2 ZPO
beantragen, auch für alle zukünftigen Lohneingänge?
Es liegt noch keine Aktuelle Pfändung vor, sondern es gabe nur ein Verdacht und vorsichtshalber wurde das Pfändungskonto einegerichtet.
Das P-Konto greift doch ab dem Moment, wo der Bank eine Pfändung vorgelegt wird d.h., ab dem Moment ist der sogenannte Freibetrag automatisch geschützt und egal woher das Geld kommt, oder?
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Da in das Konto Ihres Freundes noch nicht gepfändet worden ist, muss er diesen Antrag nach § 850 k ZPO
nur stellen, wenn eine Pfändung vorliegte und wenn er einen von dem pfändungsfreien Grundbetrag abweichenden Betrag haben möchte.
Das P-Konto schützt bei Pfändungen den Grundfreibetrag von derzeit 1.028,89 € je Kalendermonat und sollte immer im "Plus" gehalten werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike J. Schwerin
Rechtsanwältin