Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der 56 cm breite Traufstreifen, der sich entlang des Einfamilienhauses (EFH) der Nachbarn auf Ihrem Grundstück befindet, ist rechtlich zunächst Teil Ihres Grundstücks und steht damit in Ihrem Eigentum. Das Eigentum an einem Grundstück wird durch die im Grundbuch eingetragene Grenze bestimmt. Alles, was sich innerhalb dieser Grenze befindet, gehört grundsätzlich dem Grundstückseigentümer, also Ihnen (§ 903 BGB).
Die Tatsache, dass das Haus der Nachbarn direkt auf der Grenze steht und der Traufstreifen seit Fertigstellung des Hauses besteht, ändert daran nichts. Auch die Eintragung einer Dienstbarkeit (Grunddienstbarkeit) zugunsten des Nachbarn, die Sie zur Duldung der Regenrinne, des Fallrohrs und zur Gewährung von Zugang für Reinigungszwecke verpflichtet, führt nicht dazu, dass das Eigentum an dem Traufstreifen auf den Nachbarn übergeht. Die Dienstbarkeit gewährt dem Nachbarn lediglich ein Nutzungsrecht in dem konkret beschriebenen Umfang, nicht aber das Eigentum an dem betroffenen Grundstücksteil.
Zusammengefasst:
Der 56 cm breite Traufstreifen gehört Ihnen als Teil Ihres Grundstücks. Die Nachbarn haben aufgrund der eingetragenen Dienstbarkeit lediglich das Recht, die Regenrinne und das Fallrohr zu nutzen und Zugang zur Reinigung zu verlangen, aber kein Eigentum an diesem Streifen. Das Eigentum bleibt bei Ihnen, solange keine abweichende Regelung (z.B. durch Übertragung im Grundbuch) getroffen wurde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Ich wünsche Ihnen ebenfalls ein schönes Wochenende!
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrter Herr RA Wilking,
vielen Dank für Ihre klare Aussage. Das bedeutet dann, dass wir den Traufstreifen auch entfernen können?
Nach dem gegebenen Kontext ist der 56 cm breite Traufstreifen weiterhin Teil Ihres Grundstücks und steht in Ihrem Eigentum. Allerdings ist zu beachten, dass auf diesem Streifen ein Überbau im Sinne des § 912 BGB vorliegt, da das Nachbarhaus direkt auf der Grenze steht und Sie zur Duldung von Regenrinne und Fallrohr verpflichtet sind
Das bedeutet: Sie bleiben Eigentümer des Traufstreifens, aber Sie sind aufgrund der bestehenden Dienstbarkeit und des Überbaus verpflichtet, die Nutzung durch den Nachbarn zu dulden. Sie können den Traufstreifen also nicht einfach entfernen oder baulich so verändern, dass die Rechte des Nachbarn (z.B. Zugang zur Regenrinne und zum Fallrohr, Bestand des Überbaus) beeinträchtigt werden. Ein Rückbau oder eine Entfernung des Traufstreifens wäre nur möglich, wenn die Duldungspflicht entfällt, etwa weil eine befristete Zustimmung abgelaufen ist und keine weitere rechtliche Grundlage für den Überbau besteht.
Solange die Dienstbarkeit und die Duldungspflicht nach § 912 BGB bestehen, dürfen Sie den Traufstreifen nicht entfernen oder so verändern, dass die Rechte des Nachbarn beeinträchtigt werden. Das Eigentum bleibt zwar bei Ihnen, aber Sie sind in der Nutzung durch die Rechte des Nachbarn eingeschränkt.
Zusammengefasst: Sie dürfen den Traufstreifen nicht entfernen, solange die Duldungspflicht und die Dienstbarkeit bestehen. Erst wenn diese entfallen, könnten Sie über den Traufstreifen frei verfügen.