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Grabstein

| 30. Juli 2020 13:05 |
Preis: 47,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


15:33

Ich habe im April mir einen Grabstein bei einem Steinmetz ausgesucht.es wurde auf einen A4 Bogen Handschriftlich Auftrag geschrieben welcher Stein es wird und die Schriftart. Diesen Auftrag habe ich Unterschrieben. Aufstellung sollte 4 bis 6 Wochen dauern.bei Nachfrage dann 6 bis 8 Wochen.Nach Dieser Frist habe ich beim Friedhof angerufen wo man mir sagte der Antrag zum Aufbau dieses Grabsteines ist erst am 24 Juni erfolgt.Der Friedhof hat diesen Grabstein abgelehnt weil die Größe des Steines nicht den Vorschriften genügt.Mein Steinmetz ist seit Wochen nicht zu erreichen bekomme keine SMS,WhatsApp oder Anruf zurück.Büro ist nicht besetzt nur Hinweisschild mit einer Telefonnummer wo nie jemand ran geht.Frage:Kann ich von diesen Auftrag zurück treten 1.weil der Steinmetz sich nicht meldet und 2.weil der Friedhof mir diesen Stein nicht erlaubt?!

30. Juli 2020 | 13:49

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung Ihrer Angaben wie folgt:

1. Sie können den Vertrag fristlos kündigen oder zurücktreten, weil der Steinmetz die Erfüllung verweigert und/oder nicht erreichbar ist.

Das fristlose Kündigungsrecht steht Ihnen nach § 648 a BGB zu.

Nach Abs. 5 müssen Sie hiernach nur den Teil bezahlen, der schon erbracht wurde, hier wurde aber noch gar keine Leistung erbracht, weshalb auch keine Gegenleistung geschuldet wäre.

Im Streitfall müssten Sie aber beweisen, dass der Steinmetz nicht erreichbar war und beispielsweise auch auf E-Mails nicht reagiert hat.

Daneben steht Ihnen ein allgemeines Kündigungsrecht aus § 648 BGB zu, das Ihnen allerdings auferlegt, zumindest 5% der Rechnung zu begleichen.

Sie könnten sich auch auf Verzug berufen, dann müssten Sie aber, falls der Steinmetz dann erfüllt, den unpässlichen Grabstein abnehmen. Dies wird kaum Ihr Interesse sein.

2. Nur, wenn Sie beispielsweise konkret vereinbart hätten, dass sich der Steinmetz auch um die Friedhofsformalien kümmert, wäre dies such ein Punkt, den Sie ihm anlasten könnten.

Anderenfalls besteht hier leider kein Rücktrittsrecht oder gar ein Anfechtungsrecht.

Der Steinmetz hätte ja genau das angefertigt, was in Auftrag gegeben wurde.

Ob das dann auch Ihren (persönlichen) Zwecken gerecht wird, spielt hier keine Rolle und liegt auch außerhalb des Verantwortungsbereichs des Steinmetzes.

In der 2. Alternative können Sie also nicht zurücktreten.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage beantworten.

Viele Grüße!






Rückfrage vom Fragesteller 30. Juli 2020 | 14:46

Der Stein steht noch unangerührt zwischen anderen Steinen bei dem Steinmetz.Er ist nicht beschriftet auch noch nicht vom Fleck bewegt worden.Ebenso ist auch am Grab noch nichts gemacht worden kein Fundament o.ä.,Sollte der Steinmetz mir einen größeren gleichen Stein anbieten ,muss ich diesen nehmen.?ch möchte eigentlich nicht mehr bei dem Steinmetz Kunde sein! Ich bekam Anfang Juni nur eine SMS von Ihm worauf steht das er um Genehmigung wartet vom Friedhof aber der Friedhof hat diesen Stein ja abgelent.Jetzt sind fast wieder 2 Monate vergangen ohne das ich mit dem Steinmetz irgendwie in Kontakt treten konnte.wie lange muss man Warten?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. Juli 2020 | 15:33

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Konkretisierung.

Hier sieht es vielmehr danach aus, dass ein sogenannter gemischter Vertrag vorliegt.

Der Steinmetz muss den Stein gravieren und aufstellen, diese Leistungen sind werkvertraglicher Natur.

Allerdings war der Stein selbst schon fertig und aus dem Katalog, so wie dort angegeben bestellt, hier könnte man von einem Kaufvertrag ausgehen.

Insgesamt betrachtet überwiegen meines Erachtens die Werkvertragselemente, so dass Sie den Vertrag auch insgesamt noch kündigen können gemäß § 648 BGB , dann aber kann Ihnen der Steinmetz mind. 5% in Rechnung stellen.

Generell aber hat der Steinmetz -solange der Vertrag nicht gekündigt wurde- einen Erfüllungsanspruch gegen Sie.

Die entscheidende Frage, wie es sich nun auswirkt, dass die Friedhofsverwaltung die Aufstellung ablehnt, könnte unter Umständen mit verschiedenen Rechtsinstituten zu lösen versucht werden:

1. Sie könnten den Vertrag wegen Irrtum nach § 119 BGB anfechten und rückwirkend zu Fall bringen.

Hier liegt aber ein solcher Irrtum Ihrerseits nicht vor, denn als Sie den Stein aussuchten, wollten Sie genau auch diesen Stein, folglich können Sie nicht anfechten.

2. Auch eine Unmöglichkeit der Leistung ist hier nicht gegeben, da der Steinmetz in der Lage ist, den Stein -wie bestellt- zu liefern.
Daran ändert auch die Friedhofsverwaltung nichts.

3. Es käme dann noch eine Vertragsanpassung über das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Frage:

§ 313 Störung der Geschäftsgrundlage
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

Dieser § passt eigentlich, da auch der Steinmetz auf die Genehmigung der Friedhofsverwaltung wartet und dieser Umstand, von dem Sie beide ausgingen, sich nachträglich geändert hat. Es wäre unzumutbar, würde der Steinmetz jetzt den Stein beschriften und die Abnahme verlangen, obwohl ihm zur Kenntnis gereichte, dass die Verwaltung den Stein nicht zulässt.

Dann aber hätten Sie nur einen Anspruch auf Vertragsanpassung, also die Lieferung eines passenden Steines, da der Steinmetz nun einmal nichts dafür kann, dass der gewählte Stein von der Verwaltung ausgeschlossen wurde.

Auf jeden Fall führt Abwarten hier nicht zu einer Verbesserung Ihrer rechtlichen Position.

Sie sollten daher auf jeden Fall den Steinmetz schriftlich kontaktieren und den Werkvertrag zunächst nach § 648 BGB kündigen und die 5 % Ersatz anbieten.
Alternativ können Sie verlangen, dass ein passender Stein ausgesucht wird.

Bitten Sie um eine zeitnahe Antwort.

Sollte der Steinmetz sich nicht mehr rühren, würden seine Ansprüche erst in drei Jahren -gerechnet ab nächstes Jahr- verjähren.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Viele Grüße!









Ergänzung vom Anwalt 30. Juli 2020 | 14:03

Ich sehe gerade, dass der Stein eventuell schon produziert wurde und es dann nur an der Aufstellung scheiterte.

In dieser Alternative müssten Sie den Stein bezahlen, da der Steinmetz für die Friedhofsformalien nicht verantwortlich ist.

Sollte also der Stein noch nicht produziert sein, sollten Sie dem Steinmetz alsbald die Kündigung zukommen lassen.

Fragen Sie gerne nach bei weiteren Unklarheiten.

Viele Grüße!



Bewertung des Fragestellers 1. August 2020 | 18:38

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