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Google Bewertung Autohaus

| 1. Juni 2020 16:32 |
Preis: 78,00 € |

Medienrecht


Beantwortet von


19:13

Guten Tag

Ich habe folgende Frage zur 2 Sätzen die ich vor ca2 Jahren über ein Autohaus als Bewertung mit einen Stern hinterlassen habe bei der Google Bewertung. Sachverhalt : nach einer Inspektion Ging 2 Wochen später die Batterie des KFZ defekt. Garantie war gerade abgelaufen. Auf meine Frage im Autohaus nach einen Kulanz Antrag wurde mir in einer sehr abfälligen Antwort mitgeteilt : O-Ton des Mitarbeiters : Das machen wir nicht, Das zahlt Renault nicht , Das müssen Sie selbst bezahlen. Den Kulanzantrag habe ich selbst gestellt Tage später und Renault hat 50 % der Kosten übernommen.
Die Batterie habe ich dann in dem Autohaus trozdem wechseln lassen und auch bezahlt zu 100 % . Renault hat mir nach Einreichung der Rechnung 50 % erstattet.

Nun Hat der Händler sich bei Google beschwert nach ca: 2 Jahren das es sich um eine Fake Bewertung handeln soll. ( Der Händler hat 122 Bewertungen und davon 41 ein Sterne Bewertungen )

Folgenden Bewertung stand dort: . Schlechtester Service den ich je erlebt habe. . Muss jeder selbst entscheiden ob er hier wirklich ein Auto kauft.

Die Bewertung habe ich dann auch sofort gelöscht am gleichen Tag um eine Eskalation zu vermeiden. Eine Stellungnahme habe ich an Google nicht geäußert.

Meine Frage nun : Ist die Bewertung in irgendeiner Weise nicht abgedeckt unter der Meinungsfreiheit?
Kann der Händler mir Rechtlich wegen diesen beiden Sätzen etwas , zB: Schadensersatzansprüche ,Beleidigung , Schmähkritik .

Danke für die Antwort

1. Juni 2020 | 17:39

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ihre Bewertung ist ein klassisches Werturteil, das von der Meinungsfreiheit gedeckt ist.

Der Service des Autohauses war nach Ihrer Schilderung durchaus kritikwürdig, und es handelt sich um Ihre subjektive Einschätzung und keine Tatsachenbehauptung.

Eine unzulässige Schmähkritik liegt ebenfalls nicht vor, da Ihre Kritik eine Auseinandersetzung in der Sache enthält und nicht allein die Diffamierung des Autohauses im Vordergrund steht.

Eine Fake-Bewertung liegt ebenfalls nicht vor, da Sie tatsächlich den Service des Autohauses in Anspruch genommen haben und damit nicht zufrieden waren.

Der Händler hätte hier schon den Löschungsanspruch nicht gerichtlich durchsetzen können, wenn Sie sich geweigert hätten. Weitere Ansprüche wie Schadensersatz scheiden daher ebenfalls aus. Sie brauchen sich hier also keine Sorgen zu machen. Sollte der Händler wider Erwarten weitere Ansprüche gegen Sie geltend machen, sollten Sie diese zurückweisen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 1. Juni 2020 | 18:59

Sehr geehrter Herr Wilking

Eine Frage zum Sachverhalt habe ich mich die mir erst nach abseden eingefallen ist.

Wird Google meine Account Daten auf nachfrage des Händlers ggf. eines Rechtsanwaltes rausrücken.

Bedanke mich schon mal für Ihre schnell und verständliche Antwort

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Juni 2020 | 19:13

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Nein, eine Herausgabe wäre in diesem Fall datenschutzrechtlich nicht zulässig. Lediglich auf gerichtliche Verfügung wäre dies denkbar, allerdings fehlt es hier bereits am Anfangsverdacht einer Straftat.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 1. Juni 2020 | 19:52

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Herzlichen Dank für die schnelle Antwort.

Sie haben mir sehr gut geholfen und ich kann nun wieder beruhigt sein.

Nachfrage auf Antworten kamen sehr schnell.

Wünsche Ihnen alles gute und bleiben Sie gesund in dieser schwierigen Zeit.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 1. Juni 2020
5/5,0

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ANTWORT VON

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