Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Bewertung ist ein klassisches Werturteil, das von der Meinungsfreiheit gedeckt ist.
Der Service des Autohauses war nach Ihrer Schilderung durchaus kritikwürdig, und es handelt sich um Ihre subjektive Einschätzung und keine Tatsachenbehauptung.
Eine unzulässige Schmähkritik liegt ebenfalls nicht vor, da Ihre Kritik eine Auseinandersetzung in der Sache enthält und nicht allein die Diffamierung des Autohauses im Vordergrund steht.
Eine Fake-Bewertung liegt ebenfalls nicht vor, da Sie tatsächlich den Service des Autohauses in Anspruch genommen haben und damit nicht zufrieden waren.
Der Händler hätte hier schon den Löschungsanspruch nicht gerichtlich durchsetzen können, wenn Sie sich geweigert hätten. Weitere Ansprüche wie Schadensersatz scheiden daher ebenfalls aus. Sie brauchen sich hier also keine Sorgen zu machen. Sollte der Händler wider Erwarten weitere Ansprüche gegen Sie geltend machen, sollten Sie diese zurückweisen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
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Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrter Herr Wilking
Eine Frage zum Sachverhalt habe ich mich die mir erst nach abseden eingefallen ist.
Wird Google meine Account Daten auf nachfrage des Händlers ggf. eines Rechtsanwaltes rausrücken.
Bedanke mich schon mal für Ihre schnell und verständliche Antwort
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Nein, eine Herausgabe wäre in diesem Fall datenschutzrechtlich nicht zulässig. Lediglich auf gerichtliche Verfügung wäre dies denkbar, allerdings fehlt es hier bereits am Anfangsverdacht einer Straftat.
Mit freundlichen Grüßen