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Gilt Wohnung zur Hochzeit und Studienabschluss als übliches Gelegenheitsgeschenk?

| 14. Februar 2016 07:51 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

in diesem Jahr werde ich mein Masterstudium sowie eine Weiterbildung zum geprüften Bilanzbuchhalter beenden. Außerdem werde ich anschließend dieses Jahr auch heiraten,

Meine Großeltern wollen mir daher zum Studienabschluss und zur Hochzeit eine Wohnung schenken. Die 2-Zimmer-Wohnung ist in München-Sendling, ca. 80 m² groß und hat einen geschätzten Verkehrswert von rund 500.000 €.
Handelt es sich hierbei um ein übliches Gelegenheitsgeschenk das gem. gem §13 Nr. 14 ErbStG steuerbefreit ist?

Vielen Dank vorab!

Mit freundlichen Grüßen

Einsatz editiert am 14.02.2016 15:57:16

14. Februar 2016 | 16:38

Antwort

von


(1615)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage beantworte ich wie folgt.

Die juristische Literatur geht davon aus, dass

Gelegenheiten wiederkehrende Ereignisse wie Geburtstag und Weihnachten aber auch einmalige wie Hochzeit oder Studienabschluss sind.

Es muss sich bei dem Geschenk um eines handeln muss, dass der Art und dem Wert nach üblich ist aus der Sicht der persönlichen Verhältnisse der Schenkers und des Beschenkten.

Der Art nach üblich sind Geld- und Sachgeschenke, grundsätzlich nicht aber Grundstücke, worunter auch eine Eigentumswohnung fällt.

Ob die Schenkung dem Wert nach üblich ist, richtet sich nach den Vermögensverhältnissen des Schenkers und des Beschenkten.

Da die Vorschrift eine Ausnahme von der grundsätzlichen Schenkungssteuerpflichtigkeit darstellt, sollen Vermögensübertragungen nicht steuerfrei sein, die die Vermögensverhältnisse des Schenkers substanziell angeifen, also nicht aus dem laufenden Einnahmen gedeckt werden (vgl. Daragan/Halaczinsky/Riedel/Griesel, Praxiskommentar Erbschaftsteuergesetz und Bewertungsgesetz, 2. Auflage 2012, § 13 ErbStG , Rdnr. 99.)

Bei anderen Zwecken als dem Beschenkten etwas zugute kommen zu lassen, z.B. bei einer Vermögensumschichtung zu Lebzeiten (Frieser / Peters, Fachanwaltskommentar Erbrecht § 13, Rdnr.) soll die Steuerbefreiung auch wegfallen.

Beträgt der Wert der Schenkung 34 % des Vermögens soll sie nicht mehr üblich sein (FG Köln v. 8.5.2001 – 9 K 4175/99 ).

> Wenn Ihre Großeltern die Wohnung sozusagen aus der Portokasse schenken und ihr Vermögen dadurch nicht (wesentlich) geschmälert ist und sie üblicherweise ihren Enkeln Wohnungen oder Grundstücke schenken und auch für Sie solche Schenkungen nicht unbekannt sind und erwarten konnten, wäre die Schenkung steuerfrei.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist nicht von einem steuerfreien üblichen Gelegenheitsgeschenk auszugehen.


Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 14. Februar 2016 | 18:14

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