Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt.
Die juristische Literatur geht davon aus, dass
Gelegenheiten wiederkehrende Ereignisse wie Geburtstag und Weihnachten aber auch einmalige wie Hochzeit oder Studienabschluss sind.
Es muss sich bei dem Geschenk um eines handeln muss, dass der Art und dem Wert nach üblich ist aus der Sicht der persönlichen Verhältnisse der Schenkers und des Beschenkten.
Der Art nach üblich sind Geld- und Sachgeschenke, grundsätzlich nicht aber Grundstücke, worunter auch eine Eigentumswohnung fällt.
Ob die Schenkung dem Wert nach üblich ist, richtet sich nach den Vermögensverhältnissen des Schenkers und des Beschenkten.
Da die Vorschrift eine Ausnahme von der grundsätzlichen Schenkungssteuerpflichtigkeit darstellt, sollen Vermögensübertragungen nicht steuerfrei sein, die die Vermögensverhältnisse des Schenkers substanziell angeifen, also nicht aus dem laufenden Einnahmen gedeckt werden (vgl. Daragan/Halaczinsky/Riedel/Griesel, Praxiskommentar Erbschaftsteuergesetz und Bewertungsgesetz, 2. Auflage 2012, § 13 ErbStG
, Rdnr. 99.)
Bei anderen Zwecken als dem Beschenkten etwas zugute kommen zu lassen, z.B. bei einer Vermögensumschichtung zu Lebzeiten (Frieser / Peters, Fachanwaltskommentar Erbrecht § 13, Rdnr.) soll die Steuerbefreiung auch wegfallen.
Beträgt der Wert der Schenkung 34 % des Vermögens soll sie nicht mehr üblich sein (FG Köln v. 8.5.2001 – 9 K 4175/99
).
> Wenn Ihre Großeltern die Wohnung sozusagen aus der Portokasse schenken und ihr Vermögen dadurch nicht (wesentlich) geschmälert ist und sie üblicherweise ihren Enkeln Wohnungen oder Grundstücke schenken und auch für Sie solche Schenkungen nicht unbekannt sind und erwarten konnten, wäre die Schenkung steuerfrei.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist nicht von einem steuerfreien üblichen Gelegenheitsgeschenk auszugehen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
14. Februar 2016
|
16:38
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail: