Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihr entgegengebrachtes Vertrauen und Ihre Anfrage, zu der ich nachfolgend gerne eine verbindliche Einschätzung abgebe.
Meines Erachtens wären Varianten 1 und 2 die sinnvollsten Wege.
Zu Variante 1)
Grundsätzlich entscheiden Sie als alleiniger Gesellschafter frei über Ihre Vergütung als Geschäftsführerin. Eine unentgeltliche Tätigkeit führt aber insofern zu steuerlichen Nachteilen, als dies als verdeckte Gewinnausschüttung gesehen wird. Die Höhe der Vergütung kann also zwar frei geregelt werden, muss jedoch einem Fremdvergleich standhalten, um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden. Es ist allerdings möglich, die Vergütung für das Gründungsjahr zu reduzieren und sich sodann gemessen an vorher definierten Parametern entsprechend erhöhen. Doch ist dabei zu beachten, dass eine ausschließlich erfolgsabhängige Vergütung auch als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet wird.
Als Formulierung wäre möglich:
(1) Der Geschäftsführer erhält im ersten Jahr nach Gründung des Unternehmens eine Vergütung in Höhe X.
(2) Nach Abschluss des ersten Geschäftsjahres wird die Höhe der Vergütung an die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens angepasst. Zu Festlegung der Höhe werden als Kriterien herangezogen ………..
Die Parameter müssten Sie selbst festlegen, hier fehlt mir der Einblick in Ihre Geschäftsidee und des einschlägigen Marktes. Ganz wichtig ist jedoch, dass die Kriterien nicht nur auf einer Erfolgsabhängigkeit beruhen.
Zu Variante 2)
Eine Stundung Ihrer Geschäftsführertätigkeit ist steuerunschädlich möglich zu vereinbaren. Sie können also Ihre Vergütung stunden bis ein bestimmtes Ereignis eintritt, z.B. dass zum Eingang einer bestimmten Zahlung. Doch muss auch die Stundungsabrede einem Fremdvergleich standhalten. Entscheidend ist also, ob ein Dritter die Vereinbarung ebenfalls so unterzeichnen würde, um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden. Die Stundung ist jedoch nur dann keine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn es einen bestimmten Grund für die Stundung gibt, der dem Finanzamt detailliert zu schildern ist und Nachweise zu erbringen sind, dass die Stundung einem Fremdvergleich standhält (siehe bspw. BFH, Urt. v. 28.11.2001 – Az. I R 44/00). Ihre Darstellung verstehe ich jedoch so, dass in Ihrem Fall eine Stundungsvereinbarung keinem Fremdvergleich standhalten wird. Sollte dem Ihrer Meinung doch so sein und Sie eine entsprechende Formulierung wünschen, kommen Sie ggf. gerne im Rahmen der Rückfragefunktion erneut auf mich zu.
Variante 4 scheidet im Übrigen aus, da rechtlich nicht möglich. Variante 4 führt zur verdeckten Gewinnausschüttung und ist daher abzulehnen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und stehe Ihnen ggf. gerne über die Rückfragefunktion erneut zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Victoria Meixner
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