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Geschäftsbrief

| 10. Dezember 2010 10:28 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Joschko

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich betreibe einen Hörgerätebetrieb und bin lt. HGB eingetragener e.K.
Auf meinem Geschäftsbrief erscheint im Sichtfenster Hörgeräte (Name) e.K.
Zusätzlich befindet sich mein vollständiger Name und Titel im oberen Teil des Geschäftsbriefes. Nun zu meiner Frage: Meine Frau ist in meinem Betrieb als Betriebswirtin angestellt und erledigt alle administrativen Tätigkeiten. Da es immer wieder bei Telefonaten und Rückfragen durch unterschiedliche Namen zu Komplikation führt,würde ich sie gerne mit Ihrem Namen + Titel auf den Geschäftsbrief haben wollen! Ist dies rechtlich zulässig?

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Bei der Ausgestaltung Ihrer Geschäftsbriefe sind Sie in Ihrem Fall zunächst nur verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben des § 37 a HGB zu beachten. Danach ist nur vorgeschrieben, dass darauf der Firmenname in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Handelsregisters nebst Rechtsformzusatz „e.K. oder „eingetragener Kaufmann", der Firmensitz sowie Handelsregisternummer und Registergericht erscheinen müssen.

Weitere Angaben zum Unternehmen sind also freiwillig und können grundsätzlich frei bei der Gestaltung des Geschäftsbriefes vorgenommen werden. Insoweit steht auch der gewünschten Aufführung Ihrer Ehefrau im Grunde nichts entgegen. Zu beachten wäre dabei allenfalls, dass es § 18 Abs. 2 HGB verbietet, dass die Firma irreführende Angaben enthält. Ihre Frau darf daher auf dem Geschäftsbrief nur nicht dergestalt erscheinen, als dass der Eindruck entstehen könnte, diese wäre Firmeninhaberin oder z.B. in irgendeiner Form vertretungsberechtigtes Organ. Um dies zu vermeiden können Sie ja z.B. Ihre Frau derart in den Geschäftsbrief aufnehmen, als dass Sie diese mit Namen und z.B. dem Zusatz „angestellte Betriebswirtin" aufführen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch eine schöne Vorweihnachtszeit und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Joschko
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 12. Dezember 2010 | 12:56

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