Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Sie werden dann eine Abwehrklage gemäß §§ 907
, 1004
I BGB erheben bzw. einen Beseitigungsanspruch §§ 823
II i.V.m. 1004
I BGB haben oder immissionsschutzrechtliche Maßnahmen durch die Verwaltungsbehörde vor den Verwaltungsgerichten begehren können, wenn die Geruchsimmissionen des benachbarten Müllentsorgungsbetriebes die Duldungsgrenze gem. § 906 BGB
überschreiten. Eine Duldungspflicht besteht dann, wenn die Benutzung des Nachbargrundstücks ortsüblich ist, d.h. „ wenn eine Mehrheit von Grundstücken in der Umgebung mit einer nach Art und Ausmaß einigermaßen gleich bleibenden Einwirkung benutzt wird". Insofern wird es zunächst maßgeblich auf die Lage Ihres Grundbesitzes im Geltungsbereich des Bebauungsplans ankommen. Ich gehe davon aus, dass Ihr Eigentum in einem Mischgebiet liegt. Grundsätzlich gilt: Wo Gebiete unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zusammentreffen, ist die Grundstücksnutzung mit einem Rücksichtnahmegebot belastet. Aufgrund des Vorhandenseins von Gewerbeflächen in der Nachbarschaft wird Ihnen daher ein größeres Maß an Einwirkungen zuzumuten sein, als dies in einem reinen Wohngebiet der Fall ist. Um dieses Maß zu bestimmen, wird als Anhaltspunkt die Einhaltung der Geruchsimmissionswerte der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) herangezogen werden können. Werden die Mittelwerte der GIRL überschritten, wird dies für eine von Ihnen nicht hinnehmbare Geruchsbeeinträchtigung sprechen. Um verlässliche Aussagen darüber treffen zu können, ob die Beeinträchtigungen durch das Nachbargrundstück so groß sind, dass diese von Ihnen nicht hingenommen werden müssen, werden im Ergebnis zunächst die Geruchsimmissionswerte gutachterlich festgestellt werden müssen.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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