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Gerichtsstandsvereinbarung: BGB-Gesellschaft

15. Februar 2007 01:10 |
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,

mein Unternehmen ist als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts organisiert und erbringt Dienstleistungen.

Es wurden von anwaltlicher Seite vor langer Zeit bereits AGB konkret für unsere Bedürfnisse erstellt und diese werden auch laufend entsprechend überarbeitet.

In einem Paragraphen heißt es: „Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder im Inland ohne Gerichtsstand ist, X-Stadt.“

Leider hat einer unserer Kunden kürzlich eine höhere Rechnung nicht ausgeglichen und wir haben die Forderung nun klageweise versucht geltend zu machen.

Die Beklagte, welche als GmbH in das Handelsregister eingetragen ist, hat aber den Gerichtsstand gerügt und das Landgericht ist nun wohl - zu meiner Überraschung - geneigt, das Verfahren abzugeben, was aber für uns - wegen großer Ortsentfernung und weiterer Gründe - sehr ungünstig wäre.

Eine Möglichkeit zur Stellungnahme besteht aber noch - in welcher ich nun möglichst alle Versuche unternehmen möchte, das Verfahren zu halten. Ich werde anwaltlich beraten und die Gesellschaft wird vor dem LG natürlich auch anwaltlich vertreten. Ich möchte aber selbst auch noch weitere Meinungen einholen.

Ich habe mir zur Prorogationsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bereits einige Informationen besorgt und auch die IHK zu diesem Thema befragt.

Übereinstimmend mit der IHK komme ich mit meinen Informationen nur zu der Schlußfolgerung, daß in unserem Fall eine Vereinbarung über den Gerichtsstand wirksam gewesen sein muß. Denn die nach § 38 Abs. 1 ZPO geforderten Merkmale, nämlich die Kaufmannseigenschaft, ist bei beiden Parteien gegeben. Bei der im Handelsregister eingetragenen GmbH ganz offensichtlich und bei der BGB Gesellschaft über die Norm des § 1 HGB . Denn die BGB-Gesellschaft betreibt ein Handelsgewerbe. Außerdem werden ansprechende und hohe Umsätze erwirtschaftet, es besteht erhebliches inventarisiertes Anlagevermögen etc., so daß es sich um keinen Kleingewerbetreibenden handeln kann.

Die Einbeziehung der AGB ist im übrigen unstreitig gegeben.

Zudem steht die Ausgründung einer GmbH & Co. KG unmittelbar bevor. Die entsprechenden Eintragungen sind wirksam beantragt, der Gesellschaftsvertrag der GmbH beurkundet. Nach alledem kann man doch nicht ernsthaft annehmen, es handele sich um einen Kleinstgewerbetreibenden.

Weiterhin handelt es sich - meinem Verständnis nach - bei dem § 1 HGB um eine Art Anscheinsbeweis, welcher durch denjenigen wirksam erschüttert werden muß, der fehlende Kaufmannseigenschaft behauptet. Dies ist bislang nicht geschehen.

Die Hintergründe sind dem LG bereits bekannt und umfassend und mit Substanz vorgetragen worden. Vermutlich wird dort aber einfach nur versucht, einen weiteren Vorgang abzugeben.

Welche Empfehlungen können Sie hier geben?
Gibt es einschlägige Rechtssprechung, welche Sie mir nennen können? Hat die Gesellschaft gegen die Verweisung ein Rechtsmittel? Was zeigt bei dieser Sachlage Ihre anwaltliche Erfahrung - lohnt sich ein „Krieg“ gegen die Verweisung? Muß nicht - wie oben skizziert - die Beklagte den Beweis antreten, daß die Klägerin kein Kaufmann ist? Wie können wir am Besten gegen eine (willkürliche) Verweisung vorgehen?

Für Ihre Bemühungen besten Dank.

15. Februar 2007 | 02:27

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für die Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Das Gericht kann ein Verfahren nicht einfach so an ein anderes Gericht abgeben, sondern benötigt dafür einen entsprechenden Antrag des Klägers. Betrachtet sich das Gericht als unzuständig und fehlt ein solcher Antrag, so muss das Gericht die Klage als unzulässig abweisen.
Wenn ein solcher Antrag von Ihnen gestellt wurde, wäre ein entsprechender Beschluss nicht anfechtbar.
(Davon unabhängig kann ohne Kenntnis des Gerichtes nicht beurteilt werden, ob ein "Krieg" sinnvoll ist. Überlegenswert wäre so etwas aber immer.)

Die Gerichtsstandsvereinbarung in den AGB kann ungültig sein, wenn der Gegner seinerseits AGB verwendet und in diesen ein anderer Gerichtsstand festgeschrieben wurde. Da Ihre AGB Abwehrklauseln enthalten, bestimmt sich in einem solchen Fall der Gerichtsstand nach allgemeinem Recht (hier wohl der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten).

Bitte teilen Sie kurz mit, mit welcher Begründung und wohin (zu dem allgemeinen Gerichtsstand des Gegners, dem in seinen AGBs genannten Gericht oder...?) das Gericht das Verfahren verweisen will, ob es einen entsprechenden Antrag angeregt hat oder ob Sie einen solchen gestellt hat.

Weiter bitte ich um kurze Erläuterung, ob der Gegner AGB verwendet hat, ob diese einen Gerichtsstand festlegen sowie ob der Gegner in den jeweiligen AGB Abwehrklauseln verwendet.
(Abwehrklauseln: "...Entgegenstehende Klauseln gelten als nicht vereinbart/sind nicht wirksam...")

Auch wäre es hilfreich zu wissen, mit welcher Begründung der Gegner die örtliche Zuständigkeit gerügt hat.

Sie können die gegnerischen AGBs und einschlägige Schriftsätze des Gegners und des Gerichts gerne an meine Email-Adresse und/oder meine Fax-Nummer senden.

Bitte verwenden Sie für die Mitteilungen sowie bei sonstigem Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


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