Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Das Gericht kann ein Verfahren nicht einfach so an ein anderes Gericht abgeben, sondern benötigt dafür einen entsprechenden Antrag des Klägers. Betrachtet sich das Gericht als unzuständig und fehlt ein solcher Antrag, so muss das Gericht die Klage als unzulässig abweisen.
Wenn ein solcher Antrag von Ihnen gestellt wurde, wäre ein entsprechender Beschluss nicht anfechtbar.
(Davon unabhängig kann ohne Kenntnis des Gerichtes nicht beurteilt werden, ob ein "Krieg" sinnvoll ist. Überlegenswert wäre so etwas aber immer.)
Die Gerichtsstandsvereinbarung in den AGB kann ungültig sein, wenn der Gegner seinerseits AGB verwendet und in diesen ein anderer Gerichtsstand festgeschrieben wurde. Da Ihre AGB Abwehrklauseln enthalten, bestimmt sich in einem solchen Fall der Gerichtsstand nach allgemeinem Recht (hier wohl der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten).
Bitte teilen Sie kurz mit, mit welcher Begründung und wohin (zu dem allgemeinen Gerichtsstand des Gegners, dem in seinen AGBs genannten Gericht oder...?) das Gericht das Verfahren verweisen will, ob es einen entsprechenden Antrag angeregt hat oder ob Sie einen solchen gestellt hat.
Weiter bitte ich um kurze Erläuterung, ob der Gegner AGB verwendet hat, ob diese einen Gerichtsstand festlegen sowie ob der Gegner in den jeweiligen AGB Abwehrklauseln verwendet.
(Abwehrklauseln: "...Entgegenstehende Klauseln gelten als nicht vereinbart/sind nicht wirksam...")
Auch wäre es hilfreich zu wissen, mit welcher Begründung der Gegner die örtliche Zuständigkeit gerügt hat.
Sie können die gegnerischen AGBs und einschlägige Schriftsätze des Gegners und des Gerichts gerne an meine Email-Adresse und/oder meine Fax-Nummer senden.
Bitte verwenden Sie für die Mitteilungen sowie bei sonstigem Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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