Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Froum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann uns soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Leider ist die Krankenkasse hier grundsätzlich im Recht. Verordnet beispielsweise ein Arzt einem Patienten einen Sitzend-Krankentransport zum Krankenhaus, ist die Krankenkasse nur dazu verpflichtet, diesen Transport zu bezahlen, wenn hierbei die Vorschriften des PBefG Beachtung gefunden haben. Dies setzt das Vorhandensein sämtlicher erforderlicher Genehmigungen voraus. Da Ihnen diese vorübergehend gefehlt haben, ist die Krankenkasse zur Zahlung auch nicht verpflichtet.
Auch dem Landkreis ist kein Fehlverhalten vorzuwerfen. Dieser soll zwar binnen 3 Monaten über einen solchen Antrag entscheiden, darf diese Frist jedoch um weitere 3 Monate verlängern. Zudem erfolgte die lange Frist hier ja eigentlich zu Ihrem Gunsten, damit Sie genügend Zeit haben, die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen.
Gerecht ist dieses Ergebnis im vorliegenden Fall nicht, denn grundsätzlich wäre die AOK verpflichtet gewesen, entsprechende Transporte für die Patienten zu zahlen und Sie haben diese Fahten ja auch ausgeführt. Dennoch können Sie nicht die übliche Vergütung verlangen. Auch können Sie die Fahrten nicht über einen anderen Unternehmer einreichen. Gem. § 3 Abs. 2 PBefG ist ein Unternehmer verpflichtet, den Verkehr in eigenem Namen, unter eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung zu betreiben.
Dennoch haben Sie Aufwendungen getätigt und die AOK ist dadurch von den ihr obliegenden Zahlungsverbindlichkeit befreit und ungerechtfertigt bereichert geworden. Daher können Sie sie trotzedem aus Billigkeitsgründen in Anspruch nehmen. Ob dies in Höhe der üblichen Vergütung erfolgen darf oder lediglich unkostendeckend (z.B 0,30 € pro gefahrenen km) ist im Recht der ungerechtfertigten Bereicherung juristisch umstritten und wird von den einzelnen Gerichten unterschiedlich gehandhabt. Eine Prognose der Erfolgsaussichten kann ich daher hier nicht treffen.
Sie sollten daher zunächst versuchen sich außergerichtlich beispielsweise im Rahmen eines Vergleichs mit der Gegenseite zu einigen und gegebenenfalls einen Rechtsanwalt hiermit beauftragen. Gerne können Sie diesbezüglich auch auf meine Kanzlei zurückkommen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
Antwort
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