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Gegendarstellung bei Online-Wikis

| 18. August 2013 17:39 |
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Medienrecht


Beantwortet von


20:11

Zusammenfassung

Zur Frage, wann eine journalistisch-redaktionelle Gestaltung vorliegt

Guten Tag!

Ich bin kürzlich mit dem Inhaber einer großen Online-Enzyklopädie in Streit geraten, woraufhin dieser mir die meine Rechte als Administrator dieses Wikis aberkennen ließ. Soweit ist das sein Recht, allerdings schrieb er als Begründung für die Aberkennung dieser Rechte sowohl in der Enzyklopädie selbst als auch im zugehörigen Forum, dass ich um die Aberkennung der Rechte gebeten hätte (was nicht der Fall ist).

Meine Frage ist daher: Kann ich den Website-Betreiber zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung im Sinne von § 56 TMG zwingen? Oder andersherum: Gilt ein Wiki und/oder ein Forum als "journalistisch-redaktionelles Medium"?

Vielen Dank schon im Voraus für Ihre Antwort!

18. August 2013 | 18:16

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Welche Angebote als „journalistisch-redaktionell" im Sinne des § 56 RStV anzusehen sind, ist im Rundfunkstaatsvertrag nicht definiert. Kennzeichnende Merkmale solcher Angebote sind nach der Rechtsprechung und Literatur eine gewisse Selektivität und Strukturierung, das Treffen einer Auswahl nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz mit dem Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen, die Ausrichtung an Tatsachen (sog. Faktizität), ein hohes Maß an Aktualität, nicht notwendig Periodizität, ein hoher Grad an Professionalisierung der Arbeitsweise und ein gewisser Grad an organisierter Verfestigung, der eine gewisse Kontinuität gewährleistet (so das OLG Bremen • Urteil vom 14. Januar 2011 • Az. 2 U 115/10 ).

Zumindest bei einer größeren, professionell betriebenen Online-Enzyklopädie dürften diese Voraussetzungen zweifelsfrei erfüllt sein. Unabhängig davon dürfte neben einem möglichen Anspruch auf Gegendarstellung aber auch ein Unterlassungs- bzw. Widerrufsanspruch gemäß der §§ 823 ff., 1004 BGB analog wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die bewusste Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen bestehen.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 18. August 2013 | 18:46

Sehr geehrter Herr Wilking,

vielen Dank für Ihre schnelle und umfangreiche Antwort sowie den Verweis auf die mögliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte. Erlauben Sie mir noch die Nachfrage, ob auch Foren unter die Bestimmungen zur Gegendarstellung fallen - nach Ihren Angaben gehe ich zwar davon aus, aber zur Sicherheit möchte ich noch einmal nachfragen.

Viele Grüße!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. August 2013 | 20:11

Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Zumindest nach Ansicht des LG Hamburg, Urteil v. 27.04.2007, Az. 324 O 600/06 fallen auch Foren unter die §§ 54 ff. RStV. Allerdings dürfte dies nicht der herrschenden Meinung von Rechtsprechung und Literatur entsprechen. Zumindest bei einem Forum, in dem private Nutzer Ihre Meinungen mitteilen können, fehlt es m.E. an einer journalistisch-redaktionellen Gestaltung. Es wird hierbei aber immer auf den konkreten Einzelfall (und das entscheidende Gericht) ankommen.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 18. August 2013 | 20:43

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 18. August 2013
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