Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Gefühlte Teilenteignung

28. August 2025 11:47 |
Preis: 66,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Guten Tag,
wir hatten als " Reigschmeckte" 1989 in einem kleinen Dorf ein Grundstück mit Hanglage angrenzend an ein Naturschutzgebiet erworben und ein Holzständer - Niedrigenergiehaus gebaut. Laut Vertrag hieß es unverbaubare Lage. Auf Anordnung des damaligen Bürgermeisters mussten alle Häuser mit der äußeren Ecke genau an die Grundstücksgrenze. Auf unserer Straße hatten ansonsten nur gute Freunde vom Bürgermeister gebaut und entgegen der Flurordnung Mauern zur Grundstücks-begrenzung errichtet. Bei starken Sommerregen sammelten sich die Schlammlawinen an den Mauern und füllten uns wiederholt den Keller. 2015 wollte ich eine Baugenehmigung beim Bauamt beantragen und wurde mit Verweis auf die Flurordnung weggeschickt.
Wir haben dann im Abstand von 2 m Stahlpeiner einbetoniert und 1,50 m hoch mit Querpallisaden gefüllt. Das war genehmigungsfrei und hat die Lawinen abgehalten. 2019/2020 wurde das Naturschutzgebiet als Bauland erschlossen. Dabei wurde die Erde bis an den oberen Rand unserer Pallisade aufgefüllt, obwohl die Traglast dafür gar nicht ausgelegt war. Entsprechend wurde durch die schweren Bagger zusätzlich unsere Pallisade umgedrückt. Bei einem Gesprächstermin mit dem Bürgermeister hieß es, dass wir selber schuld sind. Wir hätten doch auch ohne Genehmigung eine Mauer bauen können...
Die Eigentümer der neu gebauten Häuser ( eine anatolische Großfamilie ) haben jetzt genau an die Grenze ohne Fundament oder sonstige Befestigung 3 m hoch Böschungsringe säulenartig übereinander gestellt und teils mit Erde gefüllt. Das Bauwerk kippt bei jedem Regen weiter in unsere Richtung und stützt sich eigentlich nur noch an unserem Carportdach. Trotz mehrfachem Kontakt mit dem Bauamt und zwischenzeitlich auch mit der Oberbaubehörde in Stuttgart passiert nichts. Der wirklich freundliche Versuch eines Gesprächs mit den Nachbarn hatte drei gebrochene Rippen bei meinem Mann zur Folge. Wir wissen hier nicht mehr weiter, besonders weil unser Grundstück durch
diese Situation unverkäuflich geworden ist. Muss man das alles so hinnehmen ?

28. August 2025 | 13:25

Antwort

von


(1109)
Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
Tel: 069-4691701
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:


Da muß man sicherlich nicht so hinnehmen, schon gar nicht in dieser Form.

Bei den gebrochenen Rippen handelt es sich wohl um eine Körperverletzung, wenn dies auf eine Auseinandersetzung mit den Nachbarn zurückgeht und ich Sie richtig verstanden habe.

Hier ist eine Strafanzeige wegen Körperverletzung möglich, derartige Übergriffe müssen und sollten Sie nicht tolerieren.


Zu den "Böschungsringen" ist folgendes zu sagen:

Sie haben aufgrund der Eigentumsrechte an ihrem Grundstück und Haus nach § 903 BGB generell das Recht Dritte – und damit auch Nachbarn – von rechtswidrigen Eingriffen auf ihr Eigentum auszuschließen:

§ 903 Befugnisse des Eigentümers

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen…"


Bei den von Ihnen geschilderten Böschungsringen kommt insbesondere ein Verstoß gegen § 907 BGB in Betracht:

§ 907 Gefahr drohende Anlagen

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf den Nachbargrundstücken nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, dass ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge hat. Genügt eine Anlage den landesgesetzlichen Vorschriften, die einen bestimmten Abstand von der Grenze oder sonstige Schutzmaßregeln vorschreiben, so kann die Beseitigung der Anlage erst verlangt werden, wenn die unzulässige Einwirkung tatsächlich hervortritt…"


Bei derartigen „Böschungsringen" handelt es sich grundsätzlich um eine „Anlage" im Sinne der Vorschrift, die z.B. auch Erdwälle und – aufschüttungen umfaßt.


Nach ihrer Schilderung würde ich einen Anspruch nach der o.g. Norm sehen, da bei derartigen Böschungsringen – insbesondere aufgrund der Höhe und der Art der Konstruktion – von einer unzulässigen Einwirkung ausgegangen werden kann.


In diesem Fall kann eine zivilrechtliche Klage auf Beseitigung der Anlage bzw. der Böschungsringe durchgesetzt werden.

Zur Beweissicherung sollten Schäden, Fotos, Zeitpunkte, Kommunikation mit Behörden und Nachbarn dokumentiert werden.

Anschließend wäre der o.g. Anspruch – am besten mit anwaltlicher Unterstützung vor Ort – gerichtlich durchzusetzen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt




ANTWORT VON

(1109)

Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
Tel: 069-4691701
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Vertragsrecht, Kaufrecht, Wirtschaftsrecht, Urheberrecht, Internationales Recht, Internet und Computerrecht, Miet- und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Baurecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119055 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Eine so ausführliche und schnelle Beantwortung ist mehr als lobenswert. Keine Rückfrage notwendig. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank für die schnelle und nachvollziehbare Erläuterung. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Wow hätte Noenals gedacht das ein Fremder Mensch für wenig Geld hier mir so Hilft vielen Dank. ...
FRAGESTELLER