Sehr geehrter Fragesteller,
es kommt grundlegend auf die Art und Weise und den Umfang der Auftragserteilung an. Sollte lediglich eine Beratung erfolgen, so dürfte die Kostenrechnung zu hoch angesetzt sein, da dann nicht wie hier eine Geschäftsgebühr (über 1,0, dagegen Beratungsgebühr nur bis max. 1,0), sondern eine Beratungsgebühr angesetzt werden darf. Die Geschäftsgebühr kommt allerdings nicht nur dann in Betracht, wenn der RA mit einem Dritten Kontakt ausfnimmt, sondern auch, wenn der RA einen Vertrag oder eine Urkunde entwirft. Zusätzlich liegt die Geschäftsgebühr über der sog. Mittelgebühr. Wenn er hier jedoch nur prüfen, aber nichts schriftliches hinzufügen, sondern nur beraten sollte, könnte auch durchaus nur eine Beratungsgebühr gerechtfertigt sein. Dies kommt aber, wie geschrieben, auf den konkreten Auftrag an und sie schreiben selbst, dass er etwas entwerfen sollte. Rein rechnerisch und auch hinsichtlich des Gegenstandswertes werden dem RA keine Vorwürfe zu machen sein.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
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