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Gebrauchtwagen-Gewährleistung-2016

30. Mai 2017 19:52 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

30.05.2017

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich erwarte an dieser Stelle ausschließlich eine Stellungnahme, mit der mein geschildertes Anliegen sicher zielorientiert erreicht werden kann. Bitte nur dann reagieren.

Ich habe am 04.10.2016 einen Citroen C3 Diesel, Bj. 2012, 9500 km, von einem gewerblichen, deutschen, Fahrzeughändler gekauft. Das Fahrzeug selbst entspricht den Erwartungen. Allerdings traten bereits wenige Wochen nach der Übernahme "Motorfehler" auf. Dies wurde dem Verkäufer schriftlich mitgeteilt:

15.11.2016
SERVICE Motorfehler

27.11.2016 (Sonntag)
SERVICE Motorfehler, starker Leistungsverlust.

30.11.2016
Die Citroen Fachwerkstatt spielte wg. Fehler an Additivpumpe und Partikelfilter online eine neue Software auf.

03.12.2016
Die Citroen Fachwerkstatt stellte Fehler an Additivpumpe und Partikelfilter fest und führte den erforderlichen Vorgang durch, weil am 02.12.2016 die Fehlermeldung erneut, verbunden mit Leistungsverlust, aufgetreten war.

Diese Fehlerbehebungen wurden wg. Gewährleistung vom Verkäufer bezahlt (ca. 100 EU).

22.05.2017
Die Fehlerlampe blinkte und meldete erneut "Motorfehler."

24.05.2017
Die Citroen Fachwerkstatt stellte Fehler an der Einspritzanlage fest und wird jetzt ein erfor-derliches Ersatzteil einbauen, ca. 500 EU.

Gehört das zu meinem, mindestens ein Jahr, geltenden Gewährleistungsanspruch?

Ich bitte um Information, welche Kosten geltend gemacht werden können. Sollten weitere Informationen erforderlich sein, bitte ich diese vorher anzufordern.

30. Mai 2017 | 20:41

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung gehört -vorbehaltlich möglicher vertraglicher Absprachen - der notwendige Austausch (Arbeitslohn und Teile) zum Gewährleistungsanspruch, ist also von Verkäufer für Sie kostenlos zu erbringen.


Weitere Kosten - z.B. Urlaubstag - bekommen Sie (anders als bei einem Verkehrsunfall) bei Gewährleistungsarbeiten nicht ersetzt, wohl aber die Kosten eines notwendigen Mietwagens über §§ 437 , 280 BGB , auch ohne Verzug (BGH, Urt.v. 19.06.2009; Az.: V ZR 93/08 ).


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


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