Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es geht um Fragen im Zusammenhang mit der Nutzung des Gastgartens nach 22 Uhr unter Berücksichtigung der Nachbarschaftssituation und der bestehenden Genehmigungslage.
1. Dürfen die Pächter nach 22 Uhr den Gastgarten aufräumen oder muss das bis 22 Uhr erfolgen?
Die Betriebszeit des Gastgartens ist im Pachtvertrag bis 22 Uhr festgelegt. Das bedeutet, dass der reguläre Bewirtungsbetrieb und der Aufenthalt von Gästen im Rahmen der Bewirtung bis 22 Uhr zulässig sind. Nach 22 Uhr ist der Gastgarten für den Publikumsverkehr grundsätzlich zu schließen. Allerdings ist es üblich und auch rechtlich anerkannt, dass nach Betriebsschluss noch notwendige Aufräum- und Reinigungsarbeiten durchgeführt werden dürfen. Diese Tätigkeiten müssen jedoch auf das Notwendige beschränkt und so leise wie möglich ausgeführt werden, um die Nachtruhe der Nachbarn nicht zu stören.
Wie aus dem Kontext hervorgeht, ist der Sinn und Zweck der Regelung zum Lärmschutz, sodass nach 22 Uhr keine dauerhafte Ansammlung von Menschen im Außenbereich stattfinden soll. Das Aufräumen durch das Personal ist jedoch zulässig, solange es sich um notwendige Tätigkeiten handelt und keine übermäßige Lärmbelästigung entsteht.
2. Dürfen wir als Besitzer dieses Grundstückes nach 22 Uhr im Gastgarten ohne Bewirtung sitzen?
Die Nutzung des Gastgartens nach 22 Uhr durch Gäste im Rahmen des Gaststättenbetriebs ist nicht zulässig. Die Regelung zielt darauf ab, die Nachtruhe zu schützen und Lärmbelästigungen zu vermeiden. Auch als Eigentümer sollten Sie sich an diese Vorgaben halten, da die Nutzung des Gastgartens nach 22 Uhr durch Personen (auch ohne Bewirtung) von Nachbarn als Störung der Nachtruhe empfunden werden kann und zu Beschwerden führen könnte.
Somit ist nach 22 Uhr eine dauerhafte Ansammlung von Menschen im Außenbereich nicht gestattet. Das bedeutet, dass auch Sie als Eigentümer den Gastgarten nach 22 Uhr nicht mehr als Aufenthaltsort nutzen sollten, um Konflikte mit den Nachbarn und mögliche ordnungsrechtliche Maßnahmen zu vermeiden.
3. Dürfen sich die Pächter zu uns setzen?
Auch für die Pächter gilt, dass sie sich nach 22 Uhr nicht mehr im Gastgarten zu geselligem Aufenthalt aufhalten sollten. Die Regelung zur Nachtruhe und zur Nutzung des Außenbereichs gilt unabhängig davon, ob es sich um Gäste, Pächter oder Eigentümer handelt. Entscheidend ist, dass nach 22 Uhr keine Störung der Nachtruhe durch Aufenthalt und Gespräche im Außenbereich erfolgt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Danke für die Antwort Herr Rechtsanwalt.
Ich habe folgende Nachfrage. Wenn die Vereinsmitglieder nach dem Sport als Besitzer dieses Grundstückes abends noch draußen sitzen, keinen Lärm machen, sondern sich nur unterhalten, ist es nicht so, als wenn wir in unserem eigenen Garten sitzen und das Nachbarhaus 17 m entfernt ist? Wir könnten uns ja auch außerhalb des Gastgartens hinsetzen.
Danke für Ihre Antwort im voraus
Sehr geehrter Fragesteller,
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Grundsätzlich gilt: Während der Nachtruhezeit (in der Regel von 22 Uhr bis 6 Uhr) sind objektive Lärmbelästigungen, die die Nachtruhe der Nachbarn stören, verboten. Das bedeutet jedoch nicht, dass ab 22 Uhr niemand mehr im Freien sitzen oder sich unterhalten darf. Wie oben ausgeführt wird, müssen nicht alle Bewohner um 22 Uhr ins Bett gehen oder auf jegliche Gespräche verzichten. Entscheidend ist, ob die Lautstärke der Gespräche den allgemein zumutbaren Pegel überschreitet. Solange Sie und die Vereinsmitglieder sich leise unterhalten und keine objektive Lärmbelästigung verursachen, ist ein Aufenthalt im Freien – auch nach 22 Uhr – grundsätzlich zulässig.
Auch im privaten Garten ist es erlaubt, sich während der Nachtruhe draußen aufzuhalten, solange die Nachtruhe der Nachbarn nicht gestört wird. Das gilt ebenso für Ihr Vereinsgrundstück. Die Tatsache, dass das Nachbarhaus 17 Meter entfernt ist, spricht sogar dafür, dass bei normaler Gesprächslautstärke keine unzumutbare Lärmbelästigung zu erwarten ist.
Mit freundlichen Grüßen