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Gartenverein

| 17. Juni 2011 14:16 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Joschko

Kündigung
in einem schreiben vom 28.03.011 wurden sie aufgefordet die Leiter die von innen an der Aussenhecke Ihres Garten angebracht ist sofort zu entfernen.Da sie erst seit dem 19.04.010 Midgliedschaft in unserem Heimgartenverein erworben haben,befinden sie sich noch in der ;; Bewährungszeit,,.Da in ihrem Garten in eklatanter Weise ,gegen die Vereinssatzung verstossen wird und Schreiben der Vors´tandschaft einfach ignoriert werden,hat die Vorstandschaft einstimmig entschieden,ihnen die Midgliedschaft mit sofortiger Wirkung zu kündigen.




Ps.Diesen Brief hat mein Mann so erhalten ,unsere Stufenleiter steht normal an unsere Hecke.Ich habe in unsere Satzung nichts gefunden das ich die Leiter nicht da hinstellen darf .Wie soll ich mich da verhalten .Ich möchte die Kündigung wiederrufen. Mit frdl. Gruß

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Vorliegend gehe ich nach Ihrer Sachverhaltsschilderung zunächst davon aus, dass es sich hier um eine Mitgliedschaft in einem Kleingartenverein oder ähnlichem Verein handelt, welche Ihnen nun aus wichtigem Grund gekündigt werden soll. Dies vorausgeschickt ist aber aufgrund Ihrer Schilderung ein Recht des Vereinsvorstandes zum Ausspruch einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung nicht zu ersehen. Eine solche außerordentliche Kündigung käme bei derartigen Vereinsmitgliedschaften immer nur dann in Betracht, wenn der Kleingärtner besonders schwere Pflichtverletzungen begangen hat und die Fortsetzung der Mitgliedschaft dadurch unzumutbar wird. Beispiele hierfür sind Zahlungsverzug mit der Begleichung der Mitgliedsbeiträge für einen längeren Zeitraum oder aber wenn der Kleingärtner oder seine Gäste andere schwere Pflichtverletzungen begehen, worunter unter anderem Lärmbelästigung, Streit, Beleidigungen, schwere Verstöße gegen Satzung oder Gartenordnung etc. fallen und dadurch der Frieden der Gartenanlage nicht unerheblich gestört ist. Eine lediglich an einer Hecke abgestellte Leiter ist für einen solch erforderlichen, schwerwiegenden Verstoß jedenfalls nicht ausreichend, zumal sich nach Ihren Angaben hierzu keine Regelung in der Vereinssatzung findet. Die Kündigung erscheint insoweit willkürlich ausgesprochen zu sein und würde nach meiner Einschätzung einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten. Außerdem wäre zu beachten, dass selbst wenn ein Verstoß gegen die Satzung vorläge, eine sofortige Kündigung wie nach Ihren Angaben hier erfolgt, regelmäßig als unverhältnismäßig angesehen wird, da eine vorherige Abmahnung insoweit als milderes Mittel erst einmal vollkommen ausreichend gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund sollten Sie der ausgesprochenen Kündigung aus den aufgezeigten Gründen ausdrücklich widersprechen und können diese zurückweisen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben, wünsche noch ein schönes kommendes Wochenende und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 19. Juni 2011 | 13:18

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