Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Vorliegend gehe ich nach Ihrer Sachverhaltsschilderung zunächst davon aus, dass es sich hier um eine Mitgliedschaft in einem Kleingartenverein oder ähnlichem Verein handelt, welche Ihnen nun aus wichtigem Grund gekündigt werden soll. Dies vorausgeschickt ist aber aufgrund Ihrer Schilderung ein Recht des Vereinsvorstandes zum Ausspruch einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung nicht zu ersehen. Eine solche außerordentliche Kündigung käme bei derartigen Vereinsmitgliedschaften immer nur dann in Betracht, wenn der Kleingärtner besonders schwere Pflichtverletzungen begangen hat und die Fortsetzung der Mitgliedschaft dadurch unzumutbar wird. Beispiele hierfür sind Zahlungsverzug mit der Begleichung der Mitgliedsbeiträge für einen längeren Zeitraum oder aber wenn der Kleingärtner oder seine Gäste andere schwere Pflichtverletzungen begehen, worunter unter anderem Lärmbelästigung, Streit, Beleidigungen, schwere Verstöße gegen Satzung oder Gartenordnung etc. fallen und dadurch der Frieden der Gartenanlage nicht unerheblich gestört ist. Eine lediglich an einer Hecke abgestellte Leiter ist für einen solch erforderlichen, schwerwiegenden Verstoß jedenfalls nicht ausreichend, zumal sich nach Ihren Angaben hierzu keine Regelung in der Vereinssatzung findet. Die Kündigung erscheint insoweit willkürlich ausgesprochen zu sein und würde nach meiner Einschätzung einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten. Außerdem wäre zu beachten, dass selbst wenn ein Verstoß gegen die Satzung vorläge, eine sofortige Kündigung wie nach Ihren Angaben hier erfolgt, regelmäßig als unverhältnismäßig angesehen wird, da eine vorherige Abmahnung insoweit als milderes Mittel erst einmal vollkommen ausreichend gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund sollten Sie der ausgesprochenen Kündigung aus den aufgezeigten Gründen ausdrücklich widersprechen und können diese zurückweisen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben, wünsche noch ein schönes kommendes Wochenende und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
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