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GUTACHTERKOSTEN

| 14. Mai 2007 12:47 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach über einem Jahr der Exploration bekam ich eine Gerichtsrechnung vom AG Pfaffenxxx über
die Begutachtung der Umgangregelung von der GWG Münxxx über 6200,- Euro zugesendet.
Hälftige Aufteilung unter den Eheleute, also 3100,- Euro / Nase.
Angefertigt von Dr. Fixxx mit über 37 DIN A 4 Seiten, in dem mir bescheinigt wurde,
ich solle doch meine 5-jährige Tochter nur 4 x Jahr unter Aufsicht sehen. PLus Mutter-Kind.Therapie einleiten.
Getan habe ich meiner Tochter noch nie was, außer das ich sie nie sehen durfte.
Das hat sich bis heute nicht geändert!
Eigentlich stinkt die Sache zum Himmel, weil:
a) oftmals die Gutachterkosten über die Prozesskostenhilfe abgerechnet werden
b) zu häufig die Aufträge eben an die GWG vergeben werden

Ein Gutachten zu erstellen wo drin steht, ein damals verheirateter Vater dürfe seine eigene
Tochter nur 4 x Jahr unter Aufsicht sehen, erachte ich als MENSCHENUNWÜRDIG und
VERFASSUNGSWIDRIG! Doch das ist dem Gutachter von der GWG völlig egal! Angeforderte Kostenaufstellung habe ich bereits erhalten. 65 Std. plus Fahrt ect.

Nun meine Frage:
Soll ich die Rechnung nicht zahlen und einen Rechtsstreit beginnen? Korruptionsverdacht/Anzeige?

Vielen dank im voraus-

14. Mai 2007 | 13:41

Antwort

von


(219)
Marktstätte 32
78462 Konstanz
Tel: 07531 - 808 798
Tel: : 07751 - 802 604
Web: https://www.kanzlei-plewe.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

in solchen Fällen stellt der Gutachter seine Kosten dem Gericht zunächst in Rechnung. Deshalb wird die Berechtigung und Angemessenheit der Gutachtenrechnung im Regelfall bereits vom Gericht geprüft und der Gutacher erhält nur dann eine Zahlung, wenn das Gericht von der Korrektheit der Rechnung überzeugt ist. Deshalb dürfte es wenig Sinn machen, gegen die Rechnung vorzugehen. Eine Verweigerung der Zahlung kann zur Zwangsvollstreckung führen und weitere Kosten mit sich bringen. Diese Frage sollten Sie ausführlich mit einem Anwalt vor Ort besprechen, der auch das Gutachten anschauen und die Plausibilität prüfen kann. Eine Prognose ist leider im Rahmen dieser Online-Erstberatung nicht möglich.

Anders sieht es hingegen mit dem Inhalt des Gutachtens aus.
Eine derartige Einschränkung des Umgangsrechts ist äußerst ungewöhnlich und greift massiv in Ihre Rechte als Vater ein. Es müssten also gravierende Gründe vorliegen, falls das Gericht der Einschätzung des Gutachters folgt und den Umgang derart einschränkt. Diesbezüglich sollten Sie sich dringend anwaltlich vertreten lassen und gegebenfalls auch eine Entscheidung der 2. Instanz herbeiführen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben.

Mit freundlichen Grüßen

Karin Plewe
Rechtsanwältin

info@kanzlei-plewe.de




Rechtsanwältin Karin Plewe
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht

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