Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Schilderungen wie folgt beantworten möchte.
Ich verstehe Ihren Unmut über die Querelen, die zuletzt in der Umbettung der Urne und den unschönen Verdreckungen gipfelten, allerdings dürfte eine Strafbarkeit wegen Störung der Totenruhe nach § 168 StGB
(unten angehängt) vorliegend nicht gegeben sein. Die Tathandlung der Wegnahme liegt schon nicht vor. Unter der Wegnahme wird die Entziehung aus dem Gewahrsam des Berechtigten verstanden. Der Gewahrsam wird hier als ein Art Obhutsverhältnis verstanden. Nach der Beisetzung haben sowohl Sie als die Eigentümerin bzw. Mieterin der Beisetzungsstätte als auch die Friedhofsverwaltung den Gewahrsam inne.
Allein die Umbettung der Urne an einen - noch dazu in unmittelbarer Nähe gelegenen – anderen Ort begründet noch keine Wegnahme. Zudem geschah das Umbetten nach dem Geschilderten offenbar nicht unbefugt. Unbefugt wäre eine solche allenfalls dann, wenn keine rechtfertigende Befugnis für sie vorläge. Wenn die ursprüngliche Abflockung jedoch richtig angelegt war und die Urne nicht innerhalb des abgesteckten Bereiches beigesetzt wurde, womöglich in unmittelbarer Nähe zu einer anderen Urne, stellt dies grundsätzlich einen Grund dar, die Urne an den für sie vorgesehenen Ort umzusetzen. Nach alledem dürfte die Handlung des zuständigen Amtes daher rechtlich nicht zu beanstanden sein.
Etwas anderes mag für hinterlassene „Verwüstungen“ gelten. Jedoch ist hier zu berücksichtigen, dass eine solche Umsetzung kaum spurlos geschehen kann. Mehr als eine Beschwerde gegen die ausführenden Personen dürfte hier juristisch nicht möglich sein.
Wenn ich Sie richtig verstehe, hat der Gärtnermeister sich damals nicht an die Abflockung gehalten und die Urne falsch eingebettet. Grundsätzlich ist dieser nur zivilrechtlich zu belangen. Verbeamtet wird er im Regelfall nicht sein, so dass Beamtenrecht nicht zur Anwendung kommt. Öffentliches Recht wäre grundsätzlich auch nicht anzuwenden. Eine Ausnahme läge vor, wenn es sich um einen so genannten „Beliehenen“ handeln würde. Das wäre der Fall, wenn ihm Hoheitsrechte als Privatperson übertragen worden wären. Dies dürfte bei einem Gärtner jedoch nicht der Fall sein. Falls das Amt von Ihnen Kosten für die Umsetzung fordern sollte, könnte Ihnen jedoch bei einem nachgewiesenen Verschulden des Gärtnermeisters gegen diesen ein Schadensersatzanspruch zustehen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe zunächst
mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt
www.jeromin-kraft.de
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§ 168 StGB
: Störung der Totenruhe
(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Es liegt keine Umbettung vor. Lt. Friedhofsatzung kann eine Umbettung vom Amt vorgenommen werden wen es wichtigere Gründe als die Totenruhe vorliegen. Wen ein solcher Grund vorliegt und die Umbettung vorgenommen sein muß, erfolgt das nur nach Abstimmung oder zu mindest in Kentniessetzung der Angehörigen. Dies war nicht der Fall. Über acht Monaten wurde darüber geschrieben – Das Amt behauptete das sich die Urne in Punkt A befindet –wir in Punkt B. Einen Tag vor dem Termin zur entgültige Klärung wurde die Urne von Punkt B nach Punkt A versetzt. Für diese Aktion wurde kein Auftrag vom Amt erteilt. Es war das handeln eines Mitarbeiters der ohne einen Auftrag zu erhalten, ohne seine Vorgesetzten und Angehörigen zu informieren die Urne Versetzt hat um seinen eigenen Fehler zu Beseitigen. In dem geführten Schriftwechsel war nie ein Grund der zur Versetzung der Urne führen Könnte erwähnt. Wir wurden Aufgefordert die Grabstätte zu Versetzen. Bei ener Versetzung der Grabstätte hätte sich die Urne außerhalb der Grabstätte befunden. Das ist nicht Sinn und Zweck einer Grabstätte.. Die Abflockung erfolgte Monate später nach der Beisetzung und es befindet sich keine andere Urne in unmittelbare nähe. Ich bitte Sie anhand von den Ergänzungen meine erste und zweite Frage nochmals zu überprüfen.Vielen DankElisa
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank auch für Ihre Nachfrage und weitere Konkretisierung des geschilderten Sachverhalts.
Doch auch die zusätzlichen Details vermögen hier keine Strafbarkeit wegen Störung der Totenruhe zu begründen. Nach Ihren Schilderungen hat der ohne jegliche vorherige Abstimmung Handelnde gegen die örtliche Friedhofssatzung verstoßen. Dies allein begründet jedoch weder eine Strafbarkeit noch Schadensersatzansprüche, die ich hier mangels eines bezifferbaren Schadens nicht zu erkennen vermag.
Wenn es Ihnen hier um Genugtuung für das Geschehene geht, dürfte eine Eingabe bei den Dienstvorgesetzten in Form einer Beschwerde der richtige Weg sein. Sollte es sich wider Erwarten um einen Beamten handeln, könnte dies zu einem Disziplinarverfahren gegen diesen führen. Abgesehen von diesem juristischen Weg, wäre es natürlich auch denkbar, Ihren Sachverhalt der (lokalen) Presse mitzuteilen, für die ein solcher Fauxpas womöglich interessant sein könnte. Dann müsste sich das Amt in der Öffentlichkeit den erhobenen Vorwürfen stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt