Rechtsanwaltskanzlei Filler
Weender Landstraße 1
37073 Göttingen
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Fax: 0551 – 79 77 667
E-mail: filler@goettingen-recht.de
In Beantwortung Ihrer Fragen teile ich Ihnen folgendes mit:
Zunächst zum Sachverhalt:
Nach ihren Schilderungen wurde S zum 01.01.2002 Mitglied der BKK. Nach Beendigung der Versicherungspflicht (= Gründung der ich –AG) wurde S von der BKK mitgeteilt, er sei bis einschließlich 06/2004 Mitglied (18 Monate) ein früheres Ausscheiden sei nicht möglich.
Als S nach 17 Monaten Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft stellt wird ihm mitgeteilt, er hätte dies bereits innerhalb von drei Monaten nach Existenzgründung beantragen müssen.
Daraus schließe ich, dass in der Zeit 10/2003 bis 04/2004 den Pflichtversicherungsbetrag gezahlt haben muss!? Ist das richtig??
Zum Rechtlichen:
Mit Existenzgründung endete die Versicherungspflicht von S.
„Es besteht die Möglichkeit zur freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zu günstigen Konditionen. Für die Empfänger des Existenzgründungszuschusses werden generell auf der Grundlage eines Sechzigstels der monatlichen Bezugsgröße erhoben. (Im Jahr 2003 =1190 € „beitragspflichtige“ Einnahmen pro Monat). Bei einem durchschnittlichen Beitragssatz von 14% ergibt sich daraus ein monatlicher Beitrag von rund 167 € (Stand 2003).“
Gemäß § 9 SGB V
gilt dabei die genannte Dreimonatspflicht
§ 9
Freiwillige Versicherung
(1) Der Versicherung können beitreten
1. Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 werden nicht berücksichtigt,
2) Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen,
1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nach Beendigung der Mitgliedschaft,
Der Begriff anzeigen innerhalb von drei Monaten bedeutet nicht, dass innerhalb von drei Monaten beigetreten werden kann. Es kann nur übergangslose beigetreten werden, der Beitritt muss dann aber innerhalb der nächsten drei Monate angezeigt werden.
In ihrem Fall wäre der Beitritt somit zum 1.10.2003 erfolgt. Insofern wäre eine Nachzahlung berechtigt.
Allerdings müsste hier untersucht werden, ob die falsche Information der BKK aus November ursächlich war für die Nichtanzeige des Beitritts.
Hier sollte ggf. nochmals mit der BKK Rücksprache gehalten werden.
Ein Schuldanerkenntnis sollte S nicht vor endgültiger Klärung unterschreiben.,
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung
Mit freundlichen Grüßen
(Regine Filler)
Rechtsanwältin
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