Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Die Regelung des Freistellungsauftrages findet sich in § 44a EStG
.
Danach ist eine Abstandnahme von dem Steuerabzug vorzunehmen, wenn die darin genannten Voraussetzungen vorliegen.
Ausnahmen ergeben sich nach § 44a Abs. 4 EStG
, wenn es sich bei der Versicherung um eine von der Körperschaftsteuer befreite inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts handelt.
Eine weitere Ausnahme sieht Abs. 7 vor, wenn es sich bei der Versicherung um eine
· Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9
des Körperschaftsteuergesetzes oder
Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder
juristische Person des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient,
Manche Versicherung nehmen aus geschäftspolitischen Gründen keine Freistellungsaufträge an. Dies wäre aber durch Sie nicht zu akzeptieren, da nur aus den gesetzlichen Gründen eine entsprechende Abstandnahme vom Steuerabzug nicht vorzunehmen ist.
Liegen die Voraussetzung durch den Freistellungsauftrag vor, ist auch der Steuerabzug nicht vorzunehmen.
Da ich nicht einschätzen kann warum ein Freistellungsantrag nicht angenommen wird, sollten Sie die Versicherung anschreiben und unter Hinweis auf § 44a EStG
um Beachtung des erteilten Freistellungsauftrages bitten, bzw. Ihnen den Grund mitteilen warum ein solcher nicht angenommen wird.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben. Im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion stehe ich Ihnen zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hallo Herr Schröter,
auf Nachfrage bei meiner Versicherung kam folgende Antwort:Leider können wir aus technischen Gründen Ihren Freistellungsauftrag nicht berücksichtigen.
Sie erhalten über die einbehaltene Kapitalertragsteuer eine Bescheinigung.
Die einbehaltene Kapitalertragsteuer können Sie dann über die Einkommensteuererklärung geltend machen.
Kann ich dann retliche Schritte gegenüber meiner Versicherung geltend machen?
Vielen Dank
Bevor Sie rechtliche Schritte einleiten, empfehle ich zunächts bei dem für Ihre Versicherung zuständigen Verband eine Beschwerde einzureichen. Dies ist kostengünstiger und kann auch zum gewünschten Ergebnis führen.
Als Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen fungiert die BAFuin, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Weitere Infomrationen erhalten Sie unter www.bafin.de.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom