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Freistellungsanspruch gegen RSVersicherung in der Verbraucherinsolvenz

6. März 2011 18:15 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Edin Koca

Die Frage bezieht sich auf die Zahlungspflicht einer RSVersicherung im Rahmen des Freistellungsanspruchs bei Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anwalt nach Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens vom Schuldner beauftragt worden ist:
Ist an die Masse oder an den beauftragten Anwalt zu bezahlen ?

Nach § 80 InsO Kommentar verliert ein Schuldner lediglich seine Prozessführungsbefugnis, sofern es sich nicht um persönliche Angelegenheiten…oder sonstige Rechtsstreitigkeiten um „insolvenzfreies Vermögen" handelt.

Nach ARB Kommentar (ARB 2000, § 17) gehört der Schuldbefreiungsanspruch dann nicht in die Masse, sofern es sich um eine „Insolvenzfreie Sphäre" handelt.

Kann dies so verstanden werden, dass bei Rechtsstreitigkeiten, bei denen der Schuldner sich durch einen Anwalt vertreten lassen kann, es sich daher um eine „insolvenzfreie Sphäre" handeln muss, die dem beauftragten Anwalt eine direkte Bezahlung seiner Ansprüche durch die RSVersicherung ermöglicht ?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:

Kann dies so verstanden werden, dass bei Rechtsstreitigkeiten, bei denen der Schuldner sich durch einen Anwalt vertreten lassen kann, es sich daher um eine „insolvenzfreie Sphäre" handeln muss, die dem beauftragten Anwalt eine direkte Bezahlung seiner Ansprüche durch die RSVersicherung ermöglicht ?

Ja. Das ist schon so richtig. Die Anspruchsgrundlage ist § 110 VVG . Danach hat der Dritte (gemeint ist der geschädigte Dritte, bzw. derjenige, dem die Zahlung aus dem Deckung- oder Schuldbefreiungsanapruch zusteht- hier der Rechtsanwalt.) ein Absonderungsrecht gegenüber der Masse. Dies hätte zur Folge, dass der Anspruch, falls er in die Masse fiele, von dem Insolvenzverwalter freigegeben werden müsste. Um das zu vermieden, lässt man den Anspruch nicht in die Inso-Masse fallen. Der Anspruch des Rechtsanwalts besteht daher unabhängig vom Inso-Verfahren.

Das war eine erste Einschätzung der Sach- und Rechtslage.

Rückfrage vom Fragesteller 6. März 2011 | 21:22

§ 110 VVG bezieht sich nur auf die Freistellung von Haftpflichtansprüchen (Kapitel 1 VVG). Ist dies wirklich anwendbar auf die Freistellungsansprüche des beauftragten Anwalts gegenüber der RSVersicherung (Anwaltsgebühren stellen an sich keinen Haftpflichtanspruch dar ?
Haben Sie durch Ihre Antwort bestätigt, dass das Vorhandensein einer "insolvenzfreien Sphäre" die Zahlung an die Masse verhindert ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. März 2011 | 16:09

§ 110 InsO bezieht sich tatsächlich auf die Haftpflichtversicherungen. Sie ist auch systemetsichem in dem Kapitel 1 nur diesen Versicherungen zuzuordnen. Hinzu kommt noch die Tatsache, dass die Honorarforderungen von Rechtsanwälten und Steuerberatern pfändbare Gegenstände im Sinne des § 36 InsO (BGH NJW 1999, 15444) mit der Folge, dass diese auch in die Masse fallen können, wenn der Anwalt Insolvenzschuldner ist. Allerdings ändere ich meine Meinung in dem von Ihnen beschriebene Fall bezüglich der Zuordnung des Zahlungsanspruchs des Anwalts gegen den Mandanten zu dem insolvenzfreien Vermögen nicht. Dies ergibt sich daraus, dass höchstpersönliche Rechte und sonstige Vermögensrechte nicht zu der Masse herangezogen werden können und dadurch insolvenzfreies Vermögen bilden. Der Anspruch des Versicherten auf die Leitungen des Versicherer ist zweifelsfrei höchstpersönlich; er ist auch nicht auf einen Dritten übertragbar. Der daraus folgende Zahlungsanspruch ist zwar nicht mehr höchstpersönlich, es gibt aber ein Abtretungsverbot gem. § 49b Abs. 4 BRAO . Somit ist dieser auch nur eingeschränkt auf andere Anwälte übertragbar. Dadurch wird er fast nur für den Anwalt realisierbar und insoweit auch persönlich, wobei diese Persönlichkeit des Anspruchs die Pfändung nur im eigenen Insolvenzverfahren nicht hindert. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsschutzversicherung gem. § 3 Abs. 3c Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutversicherung, soweit nichts anderes vereinbart ist, die Wahrnehmung von rechtlichen Interessen nicht deckt, die in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren stehen, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers er-
öffnet wurde oder eröffnet werden soll. Daraus erhellt sich, dass die Deckungszusage nach der Eröffnung des Verfahrens auf ein insolvenzfreies Vermögen erteilt worden sein muss. Aus dieser Konstellation kann nicht ein Zahlungsanspruch gegenüber einem Dritten entstehen, was der Fall wäre, wenn der Anspruch in die Masse fiele.

Also überwiegende Gründe aus der Gesamtbewertung der Rechtslage sprechen m.E. für den alleinigen Anspruch des Rechtsanwalts:

1. Akzessorietät zwischen dem Deckungsanspruch(höchstpersönlich) und
dem Zahlungsanspruch (eingeschränkt übertragbar), somit erstreckt sich die Höchstpersönlichkeit des Anspruchs auch auf den Zahlungsanspruch.

2. Gewährung des Rechtsschutzes nur für den insolvenzfreien Bereich wegen. § 3 Abs. 3 c AB RSV möglich, somit ist der Zahlungsanspruch für den Anwalt auch insolvenzfrei.

Ergänzung vom Anwalt 7. März 2011 | 16:10

Wenn Sie diesbezüglich weitere Fragen haben, können Sie sich an mich per Mail wenden.

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