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Frage zur Vollmacht im Kauf-/Werkvertrag

18. August 2008 08:58 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo!

Im Jahr 2004 habe ich einen Kauf-/Werkvertrag über den Kauf und den Umbau einer ETW abgeschlossen. Vor dem Notar war Herr A als bevollmächtigter Vertreter des Herrn B und der C GmbH sowie als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Firma D erschienen. Es sollte eine altengerechte ETW geschaffen werden und es war weiterhin geplant, das Nachbarhaus (welches einem anderen Eigentümer gehört) später ebenfalls umzubauen und darin die Kellerräume, Gemeinschaftsräume sowie ein Gästezimmer mit Bad unterzubringen.

In dem Vertrag wurden folgende Punkte vereinbart:

I Grundstückskauf von Herrn B - nachstehend "Verkäufer" genannt
II Werkvertrag mit der Firma C GmbH
III Projektsteuerung mit der Firma D
IV Allgemeines

Unter dem Punkt IV Allgemeines wurde folgende Vereinbarung getroffen:

§ 5 Besondere Vereinbarung

Für den Fall, dass innerhalb von 36 Monaten nach Fertigstellung des Wohnkomplexes X nicht mit dem Bauvorhaben Y begonnen sein sollte, verpflichtet sich der Verkäufer, an den Käufer eine Entschädigung in Höhe von pauschal ... € zu zahlen.

Nachdem das Projekt mit dem Nachbarhaus nicht realisiert wurde, habe ich den Verkäufer zur Zahlung der vereinbarten Summe aufgefordert. Der Verkäufer hat jetzt durch seine Rechtsanwälte erklären lassen, dass der Herr A nicht bevollmächtigt war, so eine Vereinbarung zu treffen. Die Vollmacht hätte ausdrücklich nur für den Abschluss des Kaufvertrages und die erforderlichen Anträge und Erklärungen gegolten. Der § 5 sei weder solch ein Antrag noch eine üblicherweise zum Abschluss von Kaufverträgen erforderliche Erklärung. Das zeige sich auch dadurch, dass die Vereinbarung nicht im Abschnitt 1 Grundstückskauf sonder unter IV Allgemeines aufgeführt sei. Es würde sich um eine derart ungewöhnliche Abrede handeln, dass ich verpflichtet gewesen sei, eine Rückfrage hinsichtlich der Gültigkeit der Absprache zu halten. Ich solle mich nunmehr direkt an Herrn A wegen meiner Zahlungsforderung wenden.

Ich habe jetzt zwei Fragen zu diesem Thema:

1. Wer ist dafür zuständig, dass die Vollmacht alle im Vertrag
getroffenen Vereinbarungen umfasst? (Ich alls Käufer, oder
evtl. der Notar, vor dem der Vertrag verhandelt wurde.)

2. Kann ich mich nach der Zahlungsverweigerung direkt an einen
Anwalt wenden und die Kosten (wenn ich im Recht bin)
zusätzlich mit anfordern.

18. August 2008 | 09:54

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


die Prüfung obliegt dem Notar. Dieser ist verpflichtet, den Umfang der Vollmachtserteilung zu prüfen; insbesondere, wenn weitere Vereinbarungen getroffen werden. Da der Notar keine Einwendungen hatte, dürfte man - vorbehaltlich der Einsicht in die Urkunde - von einer Bevollmächtigung ausgehen.

Zu prüfen ist aber, ob die Auffassung des Verkäufers überhaupt zutreffend ist. Dafür müsste die Vertragsurkunde, die auf die Vollmacht Bezug nimmt und die Vollmachtsurkunde zunächst eingesehen werden.


Mit der Geltendmachung der Forderung, können auch die Rechtsanwaltskosten geltend gemacht werden. Dazu ist aber zunächst zu klären, gegen wen die Forderung geltend zu machen ist. Dabei ist aber zu beachten, dass Sie als Auftraggeber vorrangig für anfallende Kosten haften und dann bei Verzug die Gegenseite unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verzuges ein Erstattungsanspruch besteht

Gerne können Sie sich mit unserem Büro in Verbindung setzten, um die Unterlagen und die Ansprüche, der wohl vorrangig gegen den Verkäufer zu richten sind, zu prüfen. Sollte die Vollmacht nicht vorliegen, könnte ggfs. eine Haftung des vollmachtslosen Vertreters, als auch des Notars in Betracht kommen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


ANTWORT VON

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