Sehr geehrter Ratsuchender,
die Prüfung obliegt dem Notar. Dieser ist verpflichtet, den Umfang der Vollmachtserteilung zu prüfen; insbesondere, wenn weitere Vereinbarungen getroffen werden. Da der Notar keine Einwendungen hatte, dürfte man - vorbehaltlich der Einsicht in die Urkunde - von einer Bevollmächtigung ausgehen.
Zu prüfen ist aber, ob die Auffassung des Verkäufers überhaupt zutreffend ist. Dafür müsste die Vertragsurkunde, die auf die Vollmacht Bezug nimmt und die Vollmachtsurkunde zunächst eingesehen werden.
Mit der Geltendmachung der Forderung, können auch die Rechtsanwaltskosten geltend gemacht werden. Dazu ist aber zunächst zu klären, gegen wen die Forderung geltend zu machen ist. Dabei ist aber zu beachten, dass Sie als Auftraggeber vorrangig für anfallende Kosten haften und dann bei Verzug die Gegenseite unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verzuges ein Erstattungsanspruch besteht
Gerne können Sie sich mit unserem Büro in Verbindung setzten, um die Unterlagen und die Ansprüche, der wohl vorrangig gegen den Verkäufer zu richten sind, zu prüfen. Sollte die Vollmacht nicht vorliegen, könnte ggfs. eine Haftung des vollmachtslosen Vertreters, als auch des Notars in Betracht kommen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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