Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen sind zunächst mit einem "Ja" zu beantworten. Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft vor der Eintragung grds. nur, ob der zu schützende Begriff schutzfähig ist - also im Wesentlichen, ob absolute Schutzhindernisse im Sinne des § 8
Markengesetz bestehen (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/markeng/__8.html) oder ob eine Anmeldung wegen einer identischen oder ähnlichen Marke mit überragender Verkehrsgeltung ausgeschlossen ist, § 10 MarkenG
(z.B. Shell, Coca-Cola etc.).
Das Markenamt prüft aber grds. nicht, ob identische oder ähnliche Marken (egal ob in verschiedenen oder denselben Klassen) bestehen, sondern würde Ihre beantragten Marken, bei denen nach dem ersten Anschein jedenfalls gegen keine absoluten Schutzhindernisse bestehen, eintragen.
Wesentlich mehr Sorgen dürfte Ihnen dann die Frage machen, ob der Inhaber einer evtl. ähnlichen oder identischen Marke gegen die Eintragung Widerspruch einlegt (§ 42 MarkenG
) bzw. Nichtigkeitsklage (§ 51 MarkenG
) erhebt sowie weitere kostenintensive Verfahren anstrengt (Abmahnung, Schadensersatzklage etc.).
Im wesentlichen aus diesem Grund muss vorher geprüft werden, ob eine Marke eingetragen werden kann und welche Klassen zu verwenden sind.
Die gewählten Waren- und Dienstleistungsklassen sagen tatsächlich weder etwas die Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen aus. So können durchaus identische oder ähnliche Marken in einer Dienstleistungsklasse völlig unterschiedliche Dienstleistungen beschreiben. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass die gleiche Klasse ein starkes Indiz für eine Ähnlichkeit der Dienstleistungen darstellt. Daher sollte auch bei starker Ähnlichkeit der Marke nach Möglichkeit eine starke Unterscheidung der Dienstleistungen erfolgen können - bei nur geringer Ähnlichkeit ist dagegen eine etwas stärkere Nähe der Dienstleistungen/Waren möglich.
Zu berücksichtigen sind also insbesondere die Ähnlichkeit der Marken, die Nähe der Dienstleistungen/Waren sowie die Kennzeichnungskraft der Marke selbst. Ein Allerweltsnamen Müller, Maier etc. hat in der Regel eine geringere Kennzeichnungskraft als ein nur vereinzelt auftretender Name.
Von diesen Faktoren hängt es auch ab, ob Sie ebenfalls die Klasse 35 verwenden können bzw. dieselben Dienstleistungsbeschreibungen verwenden können. Grundsätzlich würde ich einer Marke "Christian Müller" eine ausreichende Unterscheidungskraft gegenüber der Marke "Müller & Maier" zubilligen, um diese in Klasse 35 mit entsprechender Dienstleistungsbeschreibung einzutragen. Ich würde allerdings empfehlen, die angestrebte bzw. ausgeübte Tätigkeit auch möglichst genau zu beschreiben, um sich hierdurch auch von der Marke "Müller & Maier" abgrenzen zu können.
Um Streitigkeiten im Vorfeld tatsächlich relativ sicher ausschließen zu können, würde ich grundsätzlich empfehlen, sich mit den anderen Markeninhabern in Verbindung zu setzen. Oft kann man hierdurch schon im Vorfeld eine Zusage bekommen, dass keine Bedenken gegen eine Markenanmeldung unter dem beabsichtigten Markennamen bzw. der Dienstleistungsklassen bestehen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Antwort
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